Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BFH: Gesellschafter einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Gesellschaft als (Mit-)Betriebsinhaber im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG

Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunter­nehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit‑)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Bewertungsgesetzes an­zusehen.

FGO § 40 Abs. 2
EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 5, § 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BewG § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und d

BFH-Urteil vom 16.5.2024, VI R 6/22 (veröffentlicht am 11.7.2024)

Vorinstanz: FG Münster vom 26.1.2022, 7 K 896/19 F = SIS 22 02 59

I. An der mit Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2004 gegründeten K1‑K2 GbR (GbR) waren zunächst der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger zu 1. ‑‑K1‑‑) zu 40 %, seine Mutter (M) zu 10 % und der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger zu 2. ‑‑K2‑‑) zu 50 % beteiligt. Gesellschafts­zweck war nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der gemeinschaftliche Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs nebst Tiermast und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art. M und K2 übertrugen seinerzeit ihre landwirtschaftlichen Betriebe (Maschinen, Feldinventar, Vieh und Vorräte) auf die GbR. Zudem brachte K2 seine vollständige Arbeitskraft und die Hälfte einer weiteren Arbeitskraft in die GbR ein. K1 brachte ausschließlich seine gesamte Arbeitskraft ein (§ 5 Abs. 3 so­wie die Anlage des Gesellschaftsvertrags). Zum 01.07.2011 kündigte M ihre Gesellschafterstellung und K1 stockte seinen Anteil an der GbR auf 50 % auf.

Die GbR bewirtschaftete in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) circa 200 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie war im Bereich der Milchvieh­haltung sowie der Putenmast tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sämtliche Flächen waren von M, K2 und Dritten gepachtet.

Zum 01.11.2011 gründeten die GbR als Komplementärin und der Beigeladene (B) als Kommanditist die K1‑K2‑B Tierhaltung KG (KG). Die GbR brachte 150 Vieheinheiten in die KG ein, B 280 Vieheinheiten (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Die KG hatte ein abweichendes Wirtschafts­jahr nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich.

Mit Vertrag vom 28.12.2011 vermietete M an K1 ab 01.01.2012 unbefristet eine Fläche von etwa 1 800 qm zur Bebauung mit einem Schwei­nemaststall. K1 errichtete auf dieser Fläche einen Schweinemast­stall mit einer Nutzfläche von 768 qm und 990 Mastplätzen, den er seinerseits mit Mietvertrag vom 01.03.2012 an die KG vermietete.

Die KG reichte Feststellungserklärungen beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) ein und räumte dem Prozessbevollmächtigten Empfangs­vollmacht ein.

Das FA stellte zunächst erklärungsgemäß Einkünfte aus Land- und Forstwirt­schaft in Höhe von … € für 2011, … € für 2012 und … € für 2013 fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 29.06.2016 beschlossen die Kläger die Auflösung der GbR, wobei K1 die Komplementärbeteiligung an der KG im Wege der Realteilung er­hielt. Am selben Tag veräußerte B seine Kommanditbeteiligung an K1, wodurch das Gesellschaftsvermögen der KG im Wege der Anwachsung auf K1 überging. Das FA wurde über diese Vorgän­ge im Jahr 2016 in Kenntnis gesetzt. Die Eintragung im Handelsregister erfolg­te im Februar 2019.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E‑Stadt hatte zuvor ei­ne Außenprüfung bei der KG durchgeführt. Der Prüfer gelangte zu der Ansicht, die KG habe in den Streitjahren keine Einkünfte nach § 13 EStG, sondern sol­che aus § 15 EStG erzielt; für die Verluste gelte das Ausgleichs- und Abzugs­verbot nach § 15 Abs. 4 EStG. Die Voraussetzungen von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) seien nicht erfüllt. Auch seien die Verluste dem Grunde nach nicht anzuerkennen, da die KG keine Gewinner­zie­lungsabsicht gehabt habe.

Das FA erließ auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen für die Streitjahre im Oktober 2017 Änderungsbescheide, in denen es Einkünfte aus Gewerbebe­trieb in Höhe von jeweils … € feststellte. Die Bescheide gab es gegenüber dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigten für K2 als gesetzlichen Vertreter der KG bekannt. Sie enthielten den Hinweis, dass sie mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergingen.

Der vom Prozessbevollmächtigten im Namen der KG gegen die Änderungsbe­scheide eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 471 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

II. Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Fi­nanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

1. Das FG hat die im Namen der zu diesem Zeitpunkt bereits vollbeendeten KG erhobene Klage zu Recht rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie als von den Klägern als ehemaligen Gesellschaftern der ebenfalls aufgelösten Komplementär-GbR erhoben anzusehen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanz­hofs ‑‑BFH‑‑ vom 30.11.2023 ‑ IV R 13/21, Rz 19 ff., m.w.N.). Da dies zwi­schen den Beteiligten auch nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat von einer weiteren Begründung ab.

2. Zutreffend ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Kläger durch die ‑‑wirksam bekannt gegebenen‑‑ geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide beschwert sind. Denn die Feststellung einer unzutref­fenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO dar. Dabei ist nicht zu ermitteln, wie sich die Einkommensteuer der Mitunter­nehmer durch die begehrte Änderung der Einkunftsart gestalten würde (Se­natsurteil vom 03.07.2019 ‑ VI R 49/16, BFHE 266, 43, BStBl II 2020, 86, Rz 18, m.w.N.).

3. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünf­te aus Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Vorausset­zung ist, dass die Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Anzahl der Vieheinheiten bezogen auf die vom Inhaber des Betriebs regelmä­ßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht überschreiten. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG auch dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind. In persönlicher Hinsicht setzt dies gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG voraus, dass alle Gesellschafter

a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschaf­teten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,

b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,

c) Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alters­kasse nachgewiesen wird und

d) die sich nach § 51 Abs. 1a BewG für sie ergebende Möglichkeit zur landwirt­schaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teil­weise auf die Genossenschaft, Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.

4. Nach dem vorliegend im Revisionsverfahren allein noch streitigen Erforder­nis des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG müssen alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafte­ten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sein, wobei § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG dabei kein bewertungsrechtliches "tatsächliches", sondern ein ertragsteuerrechtliches Verständnis zu Grunde zu legen ist (Se­natsurteil vom 18.11.2020 ‑ VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 16, m.w.N.).

a) Inhaber eines Betriebs der Landwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist daher der Unternehmer einer Landwirtschaft, das heißt derjenige, der sie betreibt. Das ist der Landwirt, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Senatsurteil vom 16.05.2018 ‑ VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 12 und BFH-Urteil vom 27.11.2019 ‑ II R 43/16, BFHE 267, 269, BStBl II 2020, 739, Rz 25).

b) Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirt­schaftlichen Betriebs sein (Senatsurteil vom 16.05.2018 ‑ VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 13, m.w.N.).

aa) Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 13 Abs. 7 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entspre­chend anzuwenden ist, kann dabei nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder ‑‑in Ausnahmefällen‑‑ eine diesem wirt­schaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mit­unternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (s. Senatsurteil vom 18.11.2020 ‑ VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 19 und BFH-Urteil vom 05.09.2023 ‑ IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 33).

bb) Ist eine GbR landwirtschaftlich tätig, ist sie aus ertragsteuerrechtlicher Sicht Inhaberin des Betriebs (s. Senatsurteil vom 16.05.2018 ‑ VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 13). Ihre Gesellschafter sind als Mitun­ternehmer Inhaber (Mitinhaber) dieses Betriebs im Sinne von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG (BFH-Urteil vom 27.11.2019 ‑ II R 43/16, BFHE 267, 269, BStBl II 2020, 739, Rz 26).

c) Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von einer Personengesell­schaft oder von einer wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft betrieben, ist Voraussetzung, dass alle Mitunternehmer der Tierhaltungsgemeinschaft beitre­ten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen. Denn die auf die Tierhaltungs­gemeinschaft zu übertragenden Vieheinheiten stehen nicht dem einzelnen Ge­sellschafter oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zu (Senatsurteil vom 18.11.2020 ‑ VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 23, m.w.N.).

5. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und d BewG im Streitfall erfüllt sind, weil alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst­bewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen waren und diese die sich für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeu­gung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die KG übertra­gen hatten.

a) Gesellschafter der KG, der Tierhaltungsgemeinschaft, war zum einen die GbR, zum anderen B. Das FG hat bindend festgestellt, dass die GbR auf gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in den Bereichen der Milch­viehhaltung und Putenmast tätig war und den Betrieb daher auf selbstbewirt­schafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen geführt hat. Dass die GbR daraus Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erzielte, wird im Übrigen auch vom FA nicht in Frage gestellt.

Nach den vorstehenden Ausführungen war deshalb die an der KG beteiligte GbR Inhaberin des von ihr betriebenen Betriebs. Aufgrund ihrer Beteiligung als Mitunternehmer der landwirtschaftlich tätigen GbR waren aber auch die Kläger (Mit‑)Inhaber dieses Betriebs der Landwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG. Dass der weitere Gesellschafter der KG, der Bei­geladene, die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG erfüllte, steht nicht in Streit.

aa) Wie das FG zutreffend ausführt, ist es unerheblich, dass die GbR nicht über eigene landwirtschaftliche Flächen verfügte, sondern ihren Betrieb auf gepachteten Flächen unterhielt. Entscheidend ist, dass die GbR Inhaberin ei­nes aktiven landwirtschaftlichen Betriebs war. Durch die Vorschrift des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG soll allein sichergestellt werden, dass In­haber von Verpachtungsbetrieben kein Mitglied einer Tierhaltungsgemein­schaft sein können (vgl. z.B. Bruschke in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 51a BewG Rz 33).

bb) Entgegen der Auffassung des FA ist auch nicht erforderlich, dass die Ge­sellschafter (Mitunternehmer) einer an einer Tierhaltungsgemeinschaft betei­ligten Gesellschaft neben ihrer über die Gesellschaft vermittelten Mitinha­berschaft eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich noch als Ein­zelunternehmer Inhaber eines (weiteren) Betriebs der Land- und Forstwirt­schaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flä­chen sind (ebenso Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Rz 80; Reverts/Wessels in Bordewin/Brandt, § 13b EStG Rz 64). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Gesellschafter in die land- und forstwirtschaftliche Gesell­schaft, die sich an der Tierhaltungsgemeinschaft beteiligt hat, landwirt­schaftli­che Grundstücke oder landwirtschaftliche Betriebe eingebracht haben. Maßge­bend ist allein, dass alle Gesellschafter (Mitunternehmer) der land- und forst­wirtschaftlichen Gesellschaft der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder ge­meinsam einen Anteil übernehmen (Senatsurteil vom 18.11.2020 ‑ VI R 39/18, BFHE 271, 429, BStBl II 2021, 532, Rz 23). Letzteres war nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) mit der im Gesamt­handsvermögen der GbR befindlichen Kommanditbeteiligung an der KG der Fall.

b) Da die auf die Tierhaltungsgemeinschaft zu übertragenden Vieheinheiten nicht dem einzelnen Gesellschafter oder Gemeinschafter (Mitunternehmer), sondern der Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) zustehen, hat das FG auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG zutreffend bejaht. Denn sowohl die GbR als auch der Beigeladene haben Vieheinheiten auf die KG übertragen. Auch hier kommt es entgegen der Ansicht des FA nicht darauf an, dass K1 neben der mitunternehmerschaftlichen landwirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der GbR keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftete und daher nicht in eigener Person über Vieheinheiten verfügte, die er hätte auf die KG übertragen können.

6. Das Vorliegen der weiteren persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 BewG steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Insbesondere hat das FA keine Einwände gegen die Feststellungen des FG er­hoben, wonach K2 seine Arbeitskraft ganz überwiegend ‑‑das heißt zu weit mehr als 50 %‑‑ für den landwirtschaftlichen Betrieb der GbR eingesetzt hat und daher als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist. Der er­kennende Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO. Die au­ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR