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BFH: Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen Personengesellschaft bei Streit über die Auslegung und Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede

  1. Eine Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer auslän­dischen (Fonds‑)Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzge­richtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn über die Auslegung und steuerrecht­liche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede Streit besteht.
  2. Die Klagebefugnis der Gesellschafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanzamt aus der Nichtanerkennung der Gewinnverteilungsabrede den Schluss zieht, dass kapital-disproportionale Gewinnanteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft als Tätigkeitsvergütungen und Aufwendungen der Gesellschaft zu behandeln sind und dies in der Ermitt­lung der festzustellenden Einkünfte auf der Gesellschaftsebene berücksichtigt wird.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 4

BFH-Urteil vom 16.4.2024, VIII R 3/21 (veröffentlicht am 18.7.2024)

Vorinstanz: FG München vom 17.11.2020, 12 K 2334/18 = SIS 21 01 76

I. Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die X, eine Limited Partnership nach dem Recht der Cayman Islands. Gesellschafts­zweck der Klägerin ist die Investition in Beteilungen an außerbörslichen Unter­nehmen mit der Absicht, hieraus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewin­ne zu erzielen. Gesellschafter sind der ausländische General Partner und die beschränkt haftenden Limited Partner (Investoren). In den Jahren 2006, 2007 und 2010 (Streitjahre) gab es ungefähr 100 Investoren, von denen 15 Gesell­schafter im Inland ansässig waren. Zu diesen gehörten sowohl Kapitalgesell­schaften als auch natürliche Personen, die die Beteiligung an der Klägerin ent­weder im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen hielten.

General Partner der Klägerin war die Z L.P. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren die Initiatoren der Fonds­struktur über den General Partner an der Klägerin beteiligt. An der Z L.P. waren die Q LLC und die Y L.P. beteiligt. Die Geldeinlage der Initiatoren in die Klägerin über den General Partner wurde über die Q LLC, die immateriellen Beiträge der Initiatoren wurden über die Y L.P. gebündelt.

Die Limited Partner (Investoren) und der General Partner hatten Einlagen in die Klägerin geleistet, aus denen Kapitalanlagen und Beteiligungen von der Klägerin erworben wurden.

Die Einlageverpflichtungen der Anleger und des General Partners waren in Art. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin geregelt. Der General Partner verpflichtete sich, eine Beteiligung von 0,1 % der Gesamteinlagen zu einem bestimmten Stichtag und eine Mindesteinlage in Höhe von … Mio. € zu leisten (Art. 3.2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Das Eröffnungs-Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters entsprach dessen Kapitaleinlage (Art. 5.1 des Ge­sellschaftsvertrags).

Die Ergebnisverteilung auf Ebene der Klägerin, die nach Art. 5.2 des Gesell­schaftsvertrags durch Gutschriften und Belastungen auf den Kapitalkonten so­wie im Fall von Auszahlungen durch eine Minderung der Kapitalkonten der Ge­sellschafter (Art. 5.4 des Gesellschaftsvertrags) umzusetzen war, ergab sich aus Art. 5.2.2 des Gesellschaftsvertrags:

(1) Einnahmen und Erträge aus sogenannten kurzfristigen Anlagen waren dem Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters gutzuschreiben; Verluste, Abzüge und Aufwendungen den Kapitalkonten zu belasten. Die Gutschriften und Belastun­gen waren zu 0,1 % auf dem Kapitalkonto des General Partners und zu 99,9 % auf den Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter zu erfassen.

(2) Realisierte Kapitalerträge aus anderen als den kurzfristigen Anlagen (soge­nannte Realised Capital Gains), waren nach Art. 5.2.2 Buchst. a zunächst an alle Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalanteile anteilig zu verteilen, bis die Gesellschafter (im Wesentlichen die Limited Partner) aus den Beträgen, die ihnen zu diesem Zeitpunkt und zu einem früheren Zeitpunkt gutgeschrieben und nicht wegen überhöhter früherer Gewinnzuweisungen nachträglich gemin­dert worden waren, eine sogenannte Vorzugsrendite auf ihre Einlage erzielt hatten. Die Vorzugsrendite war ein im Gesellschaftsvertrag der Klägerin defi­nierter Verzinsungsbetrag, der vom Beginn der Gesellschaft bis zum Tag der Ergebnisverteilung taggenau zu berechnen war.

(3) Nach der Zuteilung der Vorzugsrendite waren aus dem Gewinn auf der zweiten Stufe 80 % des verbleibenden Gewinns dem Kapitalkonto des General Partners und 20 % den Kapitalkonten aller Gesellschafter anteilig gutzuschrei­ben. Die höhere Ergebniszuweisung an den General Partner war nur vorzuneh­men, wenn die vorherigen Zuweisungen realisierter Erträge aus den langfristi­gen Anlagen unter Einbeziehung der anstehenden Zuweisung für das Ge­schäftsjahr, das heißt der Gutschriften auf dem Kapitalkonto des General Part­ners unter Berücksichtigung etwaiger in der Vergangenheit rückgängig ge­machter Gutschriften, einen Betrag in Höhe von 30 % der realisierten Erträge seit Beginn der Gesellschaft nicht überstieg.

(4) Von einem danach noch verteilbaren Gewinn waren 30 % dem Kapitalkon­to des General Partners und 70 % den Kapitalkonten aller Gesellschafter ent­sprechend ihrer Kapitaleinlagen anteilig gutzuschreiben.

(5) Verluste waren nach Art. 5.2.3 Buchst. a des Gesellschaftsvertrags zunächst in Höhe von 30 % dem Kapitalkonto des General Partners und in Höhe von 70 % den Kapitalkonten aller Gesellschafter anteilig entsprechend der Kapitaleinlagen zu belasten, so­weit es sich um Verluste im Zusammenhang mit zuvor realisierten und gutge­schriebenen Erträgen aus nicht kurzfristigen Anlagen handelte. Auf der nächs­ten Stufe waren 80 % der Verluste dem Kapitalkonto des General Partners und 20 % anteilig den Kapitalkonten aller Gesellschafter zu belasten, soweit ihnen zuvor realisierte Erträge aus den langfristigen Anlagen gutgeschrieben worden waren. Auf der weiteren Stufe wurden Verluste allen Gesellschaftern anteilig belastet, soweit zuvor realisierte Erträge langfristigen Anlagen gutgeschrieben worden waren. Schließlich waren noch zuzuweisende Verluste allen Gesell­schaftern anteilig entsprechend der Kapitalkonten zu belasten. Sollten durch die Verlustzuweisungen die Kapitalkonten der Limited Partner (Investo­ren) negativ werden, waren die Verluste dem Kapitalkonto des General Part­ners vollständig zuzuweisen.

(6) Als Carried Interest war der Anteil des General Partners an den realisierten Kapitalerträgen und den realisierten Kapitalerträgen aus längerfristigen Anla­gen definiert, die ihm nach den Regelungen in Art. 5.2.2 Buchst. b, 5.2.2 Buchst. c, 5.2.3 Buchst. a und 5.2.3 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags zu­gewiesen wurden. Diese Beträge waren einem besonderen Carried-Interest-Kapitalkonto des General Partners gutzuschreiben. Daneben konnte der Gene­ral Partner einen Ergebnisvorab aus bestimmten Investitionen erhalten (Art. 5.2.6 und 5.7 des Gesellschaftsvertrags).

(7) Auszahlungen von den Kapitalkonten an die Gesellschafter durften nach Art. 5.3 des Gesellschaftsvertrags aus den realisierten und gutgeschrie­benen Kapitalerträgen aus langfristigen Anlagen geleistet werden. Sollte eine Auszahlung für den General Partner zu einem negativen Carried-Interest-Kapi­talkonto führen oder ein solches erhöhen, war sie insoweit unzulässig (Art. 5.3.1 des Gesellschaftsvertrags). Auszahlungen von gutgeschriebenen Nettoerträgen aus kurzfristigen Anlagen waren zulässig; ebenso die Auskeh­rung von Kapital, das die Klägerin aus den Investments zurückerhalten hatte (Art. 5.3.2 des Gesellschaftsvertrags).

Die Auflösung und Abwicklung der Klägerin war in Art. 12 des Gesellschafts­vertrags geregelt und an den Eintritt bestimmter Ereignisse geknüpft. Nach Art. 12.3 des Gesellschaftsvertrags hatte der General Partner die Klägerin hin­sichtlich der Vermögenswerte und Schulden abzuwickeln. Ein etwaiger Liquida­tionserlös war nach Befriedigung der Gläubiger der Klägerin auf den General Partner und die Limited Partner gestuft zu verteilen (Art. 12.2 und 12.3 des Gesellschaftsvertrags).

Dem General Partner und den Limited Partnern wurden in den Streitjahren nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags Gewinne unter Berücksichti­gung des Carried Interest zugewiesen und auf den Kapitalkonten gutgeschrie­ben.

Die Klägerin wurde für die Streitjahre vom Beklagten und Revisionskläger (Fi­nanzamt ‑‑FA‑‑) als vermögensverwaltende ausländische Personengesellschaft und aufgrund der Beteiligungen inländischer Kapitalgesellschaften und inländi­scher betrieblicher Anleger als sogenannte Zebragesellschaft eingestuft. Für die Streitjahre wurden für die inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen An­leger gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Ab­gabenordnung (AO) als Feststellungsbeteiligte Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert und einheitlich festge­stellt.

In den Feststellungserklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin dieje­nigen Kapitalerträge, die sich nach Abzug des jeweiligen Ergebnisanteils des General Partners einschließlich eines Carried Interest für die inländischen Fest­stellungsbeteiligten als Limited Partner ergaben. In den Feststellungserklärun­gen für die Streitjahre 2006 und 2007 wurden die Kapitalerträge nach auslän­dischen Zinseinnahmen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und ‑verlusten gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) und den damit im Zusammenhang stehenden und den allge­mein angefallenen Werbungskosten aufgegliedert und entsprechend der Kapi­talanteile an die Feststellungsbeteiligten verteilt. Für das Streitjahr 2010 wur­den nicht steuerbare Veräußerungsgewinne aus unverzinslichen Wandeldarle­hen, weitere Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, Dividenden gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG er­klärt.

Das FA erließ zunächst erklärungsgemäß gesonderte und einheitliche Feststel­lungsbescheide für alle Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO), die in der Folgezeit vor Durchführung einer Außenprüfung teilweise geändert wurden. Zuletzt erging für das Streitjahr 2006 ein Feststel­lungbescheid vom 07.03.2013, für das Streitjahr 2007 vom 10.10.2013 und für das Streitjahr 2010 ein Bescheid vom 10.10.2013.

Bei einer Außenprüfung für die Streitjahre gelangte die Prüferin zu dem Ergeb­nis, der Carried Interest des General Partners sei in allen Streitjahren nicht als Gewinnanteil, sondern als Tätigkeitsvergütung einzuordnen, die die Limited Partner dem General Partner im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs über die Gewinnverteilung gezahlt hätten. Die Tätigkeitsvergütungen des Ge­neral Partners seien als Werbungskosten der Limited Partner in den Streitjah­ren 2006 und 2007 in Höhe von 10 % der ausländischen Dividenden und Zin­sen zu schätzen. Für das Streitjahr 2010 scheide ein Werbungskostenabzug gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG aufgrund der Tätigkeitsver­gütung aus. Das FA schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erließ am 24.04.2015 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre mit den folgenden geänderten Feststellungen:

2006
  Vor der Außenprüfung Nach der Außenprüfung
Ausländische Zinsen und andere Erträge ohne Divi­denden 19.178,00 € 19.178,00 €
Ausländische Dividenden 278.314,00 € 412.678,00 €
Werbungskosten zu den ausländischen Dividenden 13.287,00 € 41.267,80 €
Werbungskosten zu aus­ländischen Zinsen und an­deren Erträgen ohne Divi­denden 916,00 € 1.917,80 €
     
Einkünfte aus § 23 EStG ./. 201.690,00 € ./. 299.062,00 €
 
2007
  Vor der Außenprüfung Nach der Außenprüfung
Ausländische Zinsen und andere Erträge ohne Divi­denden 54.284,00 € 59.960,00 €
Ausländische Dividenden 0,00 € 0,00 €
Werbungskosten zu den ausländischen Dividenden 0,00 € 0,00 €
Werbungskosten zu aus­ländischen Zinsen und an­deren Erträgen ohne Divi­denden 5.428,00 € 5.996,00 €
 
2010
  Vor der Außenprüfung Nach der Außenprüfung
Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG ohne Steuerabzug 3.183.274,00 € 5.603.818,00 €
Zusammensetzung des Mehrbetrags der Kapi­talerträge nach BP   2.420.544,00 €
Ausländische Dividenden   973.253,00 €
Sonstige Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)   1.320.662,00 €
Gewinne aus der Veräuße­rung einer Darlehensforde­rung (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG)   126.629,00 €

Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in den geänderten Feststellungsbeschei­den für die Streitjahre jeweils aufgehoben.

Der anschließende Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. In der Ein­spruchsentscheidung hielt das FA daran fest, dass dem General Partner unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze des Schreibens des Bundesministeri­ums der Finanzen (BMF) vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40, Tz. 24) im Wege der Gewinnverteilung der Carried Interest als Tätigkeitsvergütung gezahlt wor­den sei. Jedenfalls seien die Einkünfte aus der Klägerin gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem General Partner und den Limited Partnern nach der kapitalmäßi­gen Beteiligung zuzurechnen.

Das FG lud im nachfolgenden Klageverfahren die aus der Klägerin ausgeschie­denen Gesellschafter der Streitjahre und die Rechtsnachfolger der verstorbe­nen Gesellschafterin A gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsord­nung (FGO) zum Klageverfahren bei.

Das FG gab der Klage statt. Die Begründung ist in Entscheidungen der Finanz­gerichte 2021, 755 wiedergegeben.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Das FA beantragt,
das Urteil des FG München vom 17.11.2020 ‑ 12 K 2334/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 3. hat keinen Antrag gestellt.

Das dem Verfahren beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt. Es stützt die Argumentation des FA.

II. Der Senat kann im Streitfall entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 1., zu 2. und zu 4. bis 7. nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Beige­ladenen sind ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladungen der nicht er­schienenen Beigeladenen enthielten jeweils den Zusatz, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten gemäß § 121 i.V.m. § 91 Abs. 2 FGO auch ohne ihn verhan­delt und entschieden werden kann.

Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Das FG hat es unterlassen, neben den ausgeschiedenen Gesellschaftern der Klägerin auch die übrigen inländischen Gesellschafter (Feststellungsbeteiligten) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Diese sind jeweils gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO persönlich klagebefugt und haben nicht selbst Klage erhoben. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (unter II.1. bis 4.). Der Senat sieht von einer Nachholung der Beiladungen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO ab (unter II.5.). Er hebt die Vorentscheidung des FG auf und verweist den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (unter II.6.).

1. Die Klägerin erzielte aus den getätigten Anlagen in den Streitjahren Ein­künfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 EStG (Dividenden, Zinsen) und im Streitjahr 2010 Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 EStG sowie im Streitjahr 2006 Veräußerungsverluste aus sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten hinsicht­lich der einzelnen Kapitalanlagen unstreitig und bedarf keiner weiteren Vertie­fung.

2. Für die inländischen Limited Partner wurden die Besteuerungsgrundlagen aus der Beteiligung an der Klägerin zu Recht gesondert und einheitlich festge­stellt.

a) Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in der für die Streitjahre jeweils geltenden Fassung werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften meh­rere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerrechtlich zuzurech­nen sind. Da an der Klägerin mehrere unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, denen die im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflich­tigen Einkünfte aus der Klägerin zuzurechnen sind, sind die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erfüllt. Unerheblich für die Fest­stellungspflicht ist, nach welchem Recht die Klägerin errichtet wurde und wo sich ihr Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung befinden (Urteile des Bundesfi­nanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 24.04.2007 ‑ I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236, unter II.1. und II.2 [Rz 10 und 12]; vom 11.12.2018 ‑ VIII R 11/16, BFHE 263, 418, Rz 23).

b) Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und (im Streitjahr 2010) Ver­äußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG sind gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheit­lich festzustellen, wenn auf Ebene der vermögensverwaltenden Gesellschaft eine gemeinschaftlich verwirklichte Fruchtziehung oder eine gemeinschaftliche Anschaffung und Veräußerung der Kapitalanlage vorliegen und die auf Ebene der Gesellschaft erzielten laufenden Einkünfte, Veräußerungsgewinne oder ‑verluste den Gesellschaftern zuzurechnen und auf die Gesellschafter zu ver­teilen sind (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2018 ‑ VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 31, 35; vom 03.12.2019 ‑ VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 40). Veräußerungsgewinne oder ‑verluste aus pri­vaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG wer­den gemeinschaftlich erzielt, wenn die Anschaffung und die Veräußerung des Wirtschaftsguts von den Gesellschaftern jeweils gemeinschaftlich verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 10.11.2015 ‑ IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rz 18). Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 i.V.m. § 9 EStG entsprechend für die durch diese Einkünfte jeweils veranlassten Werbungskosten und Veräu­ßerungskosten.

c) Dem steht nicht entgegen, dass einige inländische Gesellschafter ihre Betei­ligung an der Klägerin im Betriebsvermögen halten. Die gemeinschaftlich er­zielten Kapitalerträge, zugehörigen Werbungskosten und die gemeinschaftlich erzielten Veräußerungsgewinne sind gleichwohl als solche gesondert und ein­heitlich festzustellen. Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Ein­künfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft hängt bei sogenannten Zebragesellschaften wie der Klägerin davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer Verbundenheit verwirklicht wird. Bei einem Gesellschafter, der betrieblich beteiligt ist, wandeln sich die ihm zuzurechnen­den Beteiligungseinkünfte erst außerhalb der Einkünftefeststellung in betrieb­liche Einkünfte um (vgl. zum Ganzen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 ‑ GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.1., C.2. und C.3.a [Rz 28, 29, 31]).

3. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteue­rungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) kann nach ständi­ger Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthalten, die selbständig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen können (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2015 ‑ IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rz 12). An­gefochten sind im Streitfall die nach der Außenprüfung geänderten Feststellun­gen zu den Einkünften aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen so­wie aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit sie auf die inländischen Feststellungsbeteiligten entfallen sowie die Werbungskosten der inländischen Feststellungsbeteiligten in den Streitjahren 2006 und 2007. Das FG hat für die Anfechtung dieser verfahrensrechtlich eigenständigen Feststellungen zu Recht die Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als klagebefugt angesehen (s. unter II.3.a und b). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass auch sämtliche inländische Feststellungsbeteiligte, soweit sie nicht ausgeschieden und schon deshalb ge­mäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt sind, gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO klagebefugt sind (s. unter II.3.c).

a) Die Beurteilung der Klagebefugnis richtet sich auch dann nach § 48 FGO, wenn Einkünfte nur für den Kreis der inländischen Gesellschafter einer auslän­dischen Personengesellschaft mit inländischen und ausländischen Gesellschaf­tern gesondert und einheitlich festgestellt werden. Es ist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich, dass sich die Feststellung nur auf solche Personen bezieht, die der inländischen Besteuerung unterliegen und nicht Personen um­fasst, die an derselben ausländischen Personengesellschaft beteiligt und nur im Ausland steuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11.09.2013 ‑ I B 79/13, BFH/NV 2014, 161, Rz 12; BFH-Urteil vom 18.08.2015 ‑ I R 42/14, BFH/NV 2016, 164, Rz 12).

b) Für die Entscheidung des Streitfalls bedarf es keiner abschließenden Klä­rung, ob § 48 FGO in der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) anzuwenden ist (vgl. zur unmittelbaren Anwendung Beschluss des Bundesver­fassungsgerichts vom 27.09.1951 ‑ 1 BvR 61/51, BVerfGE 1, 4; BFH-Urteil vom 09.09.1993 ‑ IV R 14/91, BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250, unter II.1.b [Rz 12]) oder ob in entsprechender Anwendung der Übergangsvorschrift zu den Regelungen des Einspruchsverfahrens (Art. 97 § 39 Abs. 4 des Einfüh­rungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. vom 22.12.2023) und wegen des Er­gehens der angefochtenen Feststellungsbescheide vor dem 01.01.2024 noch die frühere Fassung von § 48 FGO anzuwenden ist (vgl. Rosenke in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 31.01.2024, § 48 FGO Rz 2, m.w.N.). Im Streitfall ist eine Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nach beiden Fassungen der Vorschrift gegeben.

Bei Anwendung der Neufassung ergibt sich eine Klagebefugnis der Klägerin als rechtsfähige Außenpersonengesellschaft aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.V.m. § 14a Abs. 1 AO, da die Höhe der auf Ebene der Klägerin gemeinschaftlich er­zielten Einnahmen und getätigten Ausgaben streitig ist. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO a.F. ist die Gesellschaft als Prozessstandschafterin klagebe­fugt, wenn Uneinigkeit über die Qualifikation und/oder die Höhe der gemein­schaftlich erzielten Einkünfte und/oder deren Verteilung besteht (BFH-Urteile vom 28.07.2022 ‑ IV R 23/19, BFH/NV 2022, 1325, Rz 20, 22, 23; vom 23.01.2020 ‑ IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695, Rz 21 zur Klagebefugnis der Ge­sellschaft für sämtliche Feststellungen). Dies gilt nach beiden Fassungen der Norm auch, wenn die im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft er­zielt und nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und geson­dert festgestellt werden (BFH-Urteil vom 18.08.2015 ‑ I R 42/14, BFH/NV 2016, 164, Rz 10, 12).

c) Neben den vom FG zu Recht beigeladenen ausgeschiedenen inländischen Gesellschaftern (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F.) sind jedoch auch die übrigen in­ländischen Gesellschafter als Feststellungsbeteiligte gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen. Sie sind jeweils gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO a.F./n.F. klagebefugt. Die Alt- und die Neufassung der Norm sind insoweit wort- und inhaltsgleich.

Die Klagebefugnis eines Gesellschafters gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist ins­besondere dann eröffnet, wenn er geltend macht, dass der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft ganz oder teilweise anderen Gesellschaftern zuzurechnen sei (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.2022 ‑ IV R 23/19, BFH/NV 2022, 1325, Rz 23; vom 23.01.2020 ‑ IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695, Rz 24; vom 28.09.2017 ‑ IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182, Rz 29). Auch dies ist im vorliegenden Fall streitig.

Der Rechtsstreit betrifft nicht nur die Frage, wie sich eine Behandlung des Carried Interest als Tätigkeitsvergütung oder als Gewinnanteil auf die Höhe der festzustellenden Einkünfte auswirkt. Streitig ist ebenfalls, ob die Vereinba­rung im Gesellschaftsvertrag der Klägerin als kapital-disproportionale Gewinn­verteilungsabrede oder als Vereinbarung einer Tätigkeitsvergütung auszulegen ist, sowie, ob eine solche Gewinnverteilungsabrede steuerrechtlich nicht anzuerken­nen ist, weil die Zurechnung der Einkünfte gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zwin­gend nach Kapitalanteilen zu erfolgen habe oder ob aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzuleiten sein soll, dass ein Carried Interest für die Limited Partner und die Initiatoren auf der Fondsebene steuerrechtlich als verdeckte Tätigkeitsvergü­tung zu behandeln ist. Diese Streitfragen betreffen die Gewinnverteilung und Einkünftezurechnung und sind nicht nur Vorfragen, die allein die Einkünfteer­mittlung auf Ebene der Klägerin betreffen. Für einen Streit über die Gewinn­verteilung und Zurechnung der Einkünfte sind jedoch auch die inländischen Feststellungsbeteiligten gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO klagebefugt. Sie sind durch die streitige steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede und die daraus folgende streitige Zurechnung der Einkünfte aus der Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 FGO in ihren Rechten berührt. Dies wird unmittelbar da­raus deutlich, dass die Beurteilung des Carried Interest als Tätigkeitsvergü­tung durch das FA zur steuerlichen Zurechnung eines erhöhten Gewinnanteils an die einzelnen inländischen Feststellungsbeteiligten geführt hat, der ihnen nach der auf Ebene der Klägerin durchgeführten Ergebnisverteilung in dieser Höhe tatsächlich nicht zugewiesen worden ist.

Es ist für die Annahme der Klagebefugnis aller inländischen Feststellungsbetei­ligten gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO unerheblich, dass der General Partner und die übrigen ausländischen Gesellschafter der Klägerin keine Feststellungsbetei­ligten sind. § 48 FGO (einschließlich § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO) ist uneinge­schränkt auch dann anzuwenden, wenn eine gesonderte und einheitliche Fest­stellung im Streit steht, in der die Einkünfte einer ausländischen Personenge­sellschaft nur für die Feststellungsbeteiligten mit inländischen einkommen­steuer- und körperschaftsteuerlichen Einkünften gesondert und einheitlich festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 11.09.2013 ‑ I B 79/13, BFH/NV 2014, 161, Rz 12; BFH-Urteil vom 18.08.2015 ‑ I R 42/14, BFH/NV 2016, 164, Rz 12).

4. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Wird die Klage ‑‑wie im Streitfall‑‑ nicht von allen nach § 48 FGO Klagebefugten erhoben, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können, zum Verfahren notwendig beigeladen werden. Eine unterbliebene notwendige Beila­dung ‑‑wie im Streitfall‑‑ stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (vgl. BFH-Ur­teil vom 10.09.2020 ‑ IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 20).

5. Der Senat übt das ihm nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte Ermes­sen dahingehend aus, die erforderlichen notwendigen Beiladungen nicht selbst nachzuholen. Wegen des Beiladungsmangels ist die Sache zur erneuten Ver­handlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem BFH zwar die Möglichkeit, eine notwen­dige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen. Im Streitfall ist aber die Zurückverweisung des Streitfalls an das FG zweckmäßig und ermessensge­recht. Dafür spricht entscheidend, dass die inländischen Feststellungsbeteilig­ten, die nicht aus der Klägerin ausgeschieden sind, weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit hatten, sich als Verfahrensbeteiligte in tat­sächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020 ‑ IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 24). Es sind zwischen den Beteiligten nicht nur Rechtsfragen streitig, die bei Nachholung der Beiladungen im Revisionsverfahren abschließend beantwortet werden kön­nen. Das FG hat neben einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags auch erneut die Frage zu würdigen, ob die Gewinnverteilungsabrede der Klägerin nach den unter II.6. dargelegten Kriterien steuerrechtlich anzuerkennen ist.

6. Zur Verfahrensbeschleunigung im zweiten Rechtsgang weist der Senat ohne Bindungswirkung für das FG auf Folgendes hin.

a) Soweit streitig ist, ob die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung als Ge­winnverteilungsabrede oder als Vereinbarung einer verdeckten Tätigkeitsver­gütung einzuordnen ist, hält der Senat daran fest, dass ein gewichtiges Indiz die tatsächliche Handhabung der Vereinbarung bei der Gesellschaft ist. Eine schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung kann zwar auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hiervon ist allerdings grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als (han­delsrechtliche) Ausgabe zu behandeln und auch zu zahlen ist, wenn kein Ge­winn erwirtschaftet wird. Fehlt es an einer derartigen unmissverständlichen Vereinbarung, liegt ‑‑im Zweifel‑‑ eine Gewinnverteilungsabrede vor (BFH-Ur­teile vom 11.12.2018 ‑ VIII R 11/16, BFHE 263, 418, Rz 55 mit Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 14.05.2002 ‑ VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741; zustimmend Lauer/Dürr, Die Unternehmensbesteuerung ‑‑Ubg‑‑ 2023, 435 (440)). Hiervon ist auch das FG im ersten Rechtsgang ausgegan­gen.

b) Gelangt das FG im zweiten Rechtsgang erneut zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen auf Ebene der Klägerin eine Gewinnverteilungsabrede enthal­ten, ist anhand der folgenden Kriterien weiter zu prüfen, ob diese steuerrecht­lich anzuerkennen ist.

Für die steuerrechtliche Anerkennung einer Gewinnverteilungsabrede ist erfor­derlich, dass sie im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und einem Fremd­vergleich standhält (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1992 ‑ IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, unter 1. [Rz 16]). Grundsätzlich steht es den Gesell­schaftern einer Personengesellschaft frei, ihre Rechtsverhältnisse und beson­ders die Verteilung des Gewinns so zu regeln, wie es ihnen richtig zu sein scheint, wenn diese Bedingungen im natürlichen Interessengegensatz ausge­handelt worden sind; eine solche fremdübliche Gewinnverteilung ist in der Re­gel auch angemessen (BFH-Urteil vom 15.11.1967 ‑ IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, unter B.I.1., B.I.1.b, B.I.4., B.I.5. [Rz 27, 37 ff., 43 ff., 48 ff. zum Arbeitseinsatz als Kriterium). Etwas anderes gilt, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der Ge­sellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Ge­sellschaftern beeinflusst ist, die ihre Grundlage nicht im Gesellschaftsverhält­nis haben. Der Einfluss, den diese anderen Beziehungen auf die Gewinnvertei­lung nehmen, muss korrigiert werden, denn insoweit handelt es sich um die Verwendung bereits erzielter Einkünfte, die die Zurechnung des erzielten Ein­kommens nicht beeinflussen kann. Ein Korrekturbedürfnis für die zivilrechtlich vereinbarte Gewinnverteilung besteht auch, wenn zwischen den Gesellschaf­tern wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses be­stehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen (BFH-Urteil vom 23.08.1990 ‑ IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172, unter 1. [Rz 7, 8]). Auch hieran hat sich das FG in der Vorentscheidung im Grundsatz orien­tiert.

c) Ist eine zivilrechtlich wirksame Gewinnverteilungsabrede nach diesen Maß­stäben steuerrechtlich anzuerkennen, ist sie der Einkünftezurechnung zugrun­de zu legen (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2018 ‑ IX R 35/17, BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167, Rz 17; vom 23.08.1990 ‑ IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172, unter 1. [Rz 6]). Eine von der Gewinnverteilungsregel ab­weichende Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten anhand der Kapi­talanteile in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO kommt bei vermögensverwaltenden Perso­nengesellschaften oder Zebragesellschaften wie der Klägerin nicht in Betracht, wenn die Gesellschafter eine von diesem Maßstab abweichende, steuerrecht­lich anzuerkennende Vereinbarung zur Einkünftezurechnung getroffen haben (BFH-Urteile vom 20.01.2009 ‑ IX R 18/07, BFH/NV 2009, 1247, unter II.3.a [Rz 15], m.w.N.; vom 23.11.2004 ‑ IX R 59/01, BFHE 208, 203, BStBl II 2005, 454, unter II.1. [Rz 14 ff.]; zustimmend Lauer/Dürr, Ubg 2023, 435 (440); Birnbaum/Escher, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2014, 1413 (1417); Baumgartner, DStR 2021, 1858 (1862)).

d) Eine Behandlung des Carried Interest als Tätigkeitsvergütung anstatt als Gewinnanteil auf Ebene der Klägerin als Fondsgesellschaft, die den Initiatoren im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs über die Gewinnverteilung ge­zahlt wird, lässt sich auch nicht aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ableiten.

aa) Das BMF legt in Tz. 24 des Schreibens vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40) dar, dass der erhöhte Gewinnanteil ein voll steuerpflichtiges Entgelt für die Dienstleistungen sei, die die mittelbar oder unmittelbar an der Fondsgesell­schaft beteiligten Initiatoren zugunsten der Mitgesellschafter erbringen. Die Investoren einer Fondsgesellschaft würden den Initiatoren über die erhöhte Gewinnbeteiligung innerhalb der Gesellschaft einen Teil ihrer Dividenden und Veräußerungserlöse im Wege eines Gewinnverzichts überlassen, was an der Qualität der Vergütung als Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung aber nichts ändere.

bb) Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit sol­che, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Ge­meinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von An­teilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur För­derung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der An­spruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollstän­dig zurückerhalten haben; § 15 Abs. 3 EStG ist nicht anzuwenden. Die Ein­künfte sind gemäß § 3 Nr. 40a EStG anteilig steuerbefreit (zur Beschränkung auf Vergütungen im Sinne der Regelung aus vermögensverwaltenden Fonds­gesellschaften vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2018 ‑ VIII R 11/16, BFHE 263, 418, Rz 44 ff.).

cc) Aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (insbesondere dem gesetzli­chen Merkmal der "Vergütung") ergibt sich nicht, dass die kapital-disproportio­nale Ergebniszuweisung (der Carried Interest) aus der Fondspersonengesell­schaft anknüpfend an das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40, Tz. 24) in eine verdeckte schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung des Carried Interest-Berechtigten umqualifiziert wird. Vielmehr knüpft die Norm mit den Merkmalen der "Vergütung", die einem "Beteiligten" für "Leistungen zur Förde­rung des Gemeinschaftszwecks" der vermögensverwaltenden Gesellschaft ge­währt werden, daran an, dass der Carried Interest ein Gewinnanteil ist, mit dem materielle und immaterielle Gesellschafterbeiträge des Carried Interest-Berechtigten als Gesellschafter honoriert werden (vgl. statt vieler Lauer/Dürr, Ubg 2023, 435 (437), m.w.N.). Diesen Gewinnanteil ordnet § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG für den Carried Interest–Berechtigten den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Der Gesetzeswortlaut enthält erst recht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Carried Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft für die Gewinnver­teilung als Gewinnverzicht der Mitgesellschafter und für die Einkünfteermitt­lung auf Ebene der Fondspersonengesellschaft als schuldrechtliche Tätigkeits­vergütung und nicht als Gewinnanteil des Carried Interest-Berechtigten zu behandeln ist.

dd) Dass § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur auf Ebene des Carried Interest-Berechtig­ten oder einer Carry-Holder-Gesellschaft Wirkung entfaltet und keine Bedeu­tung für die Gewinnverteilung und Einkünfteermittlung auf Ebene der Fonds­gesellschaft hat (BFH-Urteil vom 11.12.2018 ‑ VIII R 11/16, BFHE 263, 418, Rz 50), ergibt sich auch aus dem Normzweck und der systematischen Veror­tung in § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG statt in den Regelungen zur Einkünfteermittlung gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG.

aaa) Mit der Einführung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG wollte der Gesetzgeber Besteuerungslücken schließen, die vor Geltung der umfassenden Wertzu­wachsbesteuerung von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 und 7 EStG ab 2009) aufgrund der eingeschränkten Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 4 EStG entstehen konnten. Die Steuer­barkeit der Gewinne aus der Fondsgesellschaft für den Carried Interest-Be­rechtigten wurde dadurch gesichert, dass die auf Ebene der Fondspersonengesellschaft erzielten Kapitaleinkünfte sowie steuerbaren und nicht steuerbaren sonstigen Einkünfte über die kapital-disproportionale Ge­winnzuweisung beim Carried Interest–Berechtigten gesetzlich umqualifiziert und den selbständigen Einkünften zugewiesen wurden (vgl. eingehend BFH-Urteil vom 11.12.2018 ‑ VIII R 11/16, BFHE 263, 418, Rz 48 ff.). Einer Um­qualifizierung des erhöhten Gewinnanteils in eine schuldrechtliche Tätigkeits­vergütung bedurfte es zur Schließung der Besteuerungslücke nicht.

bbb) § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG soll zudem der spezifischen liquiditätsbezogenen Ergebnisverteilung in vermögensverwaltenden Fondspersonengesellschaften im Bereich der Wagniskapitalanlagen steuerlich Rechnung tragen. Die Ergeb­nisverteilung auf der Fondsebene (sogenannter waterfall) ist dadurch gekenn­zeichnet, dass die Investoren ihre Einlagen samt einer Verzinsung (Vorzugs­rendite) zurückerhalten und die Initiatoren einen Gewinnanteil erhalten, der nicht ihrer kapitalmäßigen Beteiligung, aber dem wirtschaftlichen Gehalt ihres gesamten (materiellen und immateriellen) Gesellschafterbeitrags entspricht. Die Umqualifizierung des kapital-disproportionalen Gewinnanteils in Einkünfte des Carried Interest-Berechtigten aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermeidet Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Einkunftsarten­zuordnung des Gewinnanteils. Ohne die Regelung wäre jeweils zu ermitteln, in welchem Umfang sich der erhöhte Gewinnanteil aus den auf der Fondsebene erzielten Einkünften (§ 20 Abs. 1, Abs. 2, § 23 EStG) desselben Jahres zusam­mensetzt oder ob er (gegebenenfalls ausschließlich) aus der Fondsliquidität gespeist wird (s. im Einzelnen zu diesem Normzweck Töben/Schrepp, DStR 2019, 526 (529) mit Hinweis auf BTDrucks 15/3336, 7; Lauer/Dürr, Ubg 2023, 435 (443, 445); Baumgartner, DStR 2021, 1858 (1862); BeckOK EStG/Levedag, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 18 Rz 509, 513).

ee) § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist danach keiner Auslegung zugäng­lich, die die in Tz. 24 des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40) enthaltene Sichtweise stützt. Weder wird der erhöhte Gewinnanteil überhaupt in eine schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung umqualifiziert noch lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut und Normzweck ableiten, dass die Regelung in die Ge­winnverteilung und Einkünfteermittlung der Fondsgesellschaft hineinwirkt und auf dieser Ebene ein der Einkommensverwendung zuzurechnender Gewinnver­zicht der Investoren stattfindet. Der Carried Interest–Berechtigte und die In­vestoren erzielen auf der Fondsebene vielmehr die ihnen im Rahmen der Ge­winnverteilung zugewiesenen Beträge und Einkünfte (§ 20 Abs. 1, Abs. 2, § 23 EStG); Werbungskosten und Veräußerungskosten der Investoren können auf­grund des Carried Interest nicht entstehen (vgl. Lauer/Dürr, Ubg 2023, 435 (441)).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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