Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert
Die Umsetzung der Änderungen der Satzung
Ein Teil der neuen Vorschriften zielt darauf ab, Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen. Dabei handelt sich insbesondere um Bestimmungen, die erforderlich sind, um die ab dem 1. Oktober 2024 geltende teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht zu ermöglichen5.
Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs betreffen zunächst die Modalitäten der Erstbehandlung von Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden, im Hinblick auf die Bestimmung des für ihre Behandlung zuständigen Gerichts. Außerdem geht es um Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine zügige Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen zu gewährleisten, die das Gericht an den Gerichtshof verweist, weil sie eine Grundsatzentscheidung erfordern, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte. Schließlich regeln sie die Modalitäten, unter denen die von den Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen in Vorabentscheidungsverfahren, über die ab dem 1. September 2024 entschieden wird, innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens online veröffentlicht werden, es sei denn, ein Beteiligter hat hiergegen Einwände erhoben. Die neuen Praktischen Anweisungen für die Parteien enthalten nähere Angaben dazu, wie solche Einwände vorgebracht werden können.
Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen erstens bestimmte Aspekte der Struktur und der Organisation des Gerichts. Insbesondere sehen sie die Bildung einer Mittleren Kammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer mit 15 Richtern vor; diese ist mit neun Richtern besetzt und steht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Gerichts. Vorabentscheidungsersuchen werden Kammern zugewiesen, die speziell mit der Entscheidung dieser Rechtssachen beauftragt sind und mit fünf Richtern tagen, unbeschadet der Möglichkeit, sie je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache an einen anderen Spruchkörper zu verweisen. Die Richter, die in Vorabentscheidungsverfahren als Generalanwalt tätig werden sollen, und die Richter, die sie im Fall einer Verhinderung vertreten sollen, werden vom Gericht gewählt und unterstützen die für Vorabentscheidungsverfahren zuständigen Spruchkörper nach dem Modell der Beteiligung der Generalanwälte an den Verfahren vor dem Gerichtshof. Zweitens regeln neue Vorschriften, wie die vom Gerichtshof weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen vom Gericht behandelt werden. Um den nationalen Gerichten und den Beteiligten die gleichen Garantien zu bieten, die beim Gerichtshof zur Anwendung gelangen, hat das Gericht die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die auf Vorabentscheidungsersuchen anwendbar sind, vorbehaltlich von Anpassungen übernommen, mit denen die Gesamtkohärenz der für das Gericht geltenden Verfahrensbestimmungen gewahrt werden soll. Auch die neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen orientieren sich in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen weitgehend an der Praxis des Gerichtshofs.
Weitere Änderungen der Verfahrensvorschriften
Weitere Vorschriften stehen nicht im Zusammenhang mit Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zielen darauf ab, die Art und Weise, wie der Gerichtshof und das Gericht die bei ihnen anhängigen Rechtssachen behandeln, zu verbessern, zu vereinfachen und zu modernisieren.
Neue Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, mit denen während der Gesundheitskrise gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden soll, sehen ausdrücklich vor, dass die Parteien oder ihre Vertreter, sofern die in den Praktischen Anweisungen für die Parteien festgelegten rechtlichen und technischen Voraussetzungen beachtet werden, per Videokonferenz verhandeln können. Außerdem werden die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken präzisiert. Schließlich werden in Bezug auf die Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofs, die zur Transparenz und zum Zugang der Öffentlichkeit zur Rechtsprechungstätigkeit beiträgt, die Modalitäten, die bereits für die mündlichen Verhandlungen der Großen Kammer und die Termine zur Verkündung von Urteilen und zur Verlesung von Schlussanträgen angewandt werden, nunmehr in einer neuen Bestimmung festgelegt.
Die neuen vom Gerichtshof erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien greifen die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf und enthalten zusätzliche Erläuterungen zu mehreren praktischen Fragen im Zusammenhang mit dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren.
Die weiteren Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen u. a. folgende Punkte:
1. Abschaffung der Kanzleigebühren für Auszüge aus dem Register der Kanzlei, Abschriften der Verfahrensschriftstücke sowie Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile;
2. Modernisierung der Vorschriften über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken;
3. Möglichkeit, durch schlichte Entscheidung verfahrensleitende Verfügungen zu erlassen, die bisher den Erlass eines Beschlusses erforderten (Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und Verbindung von Rechtssachen ohne Antrag auf vertrauliche Behandlung);
4. Begrenzung der Frist für die Einreichung einer Anpassung der Klageschrift, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird;
5. Möglichkeit, ohne vorherigen Erlass einer prozessleitenden Maßnahme unmittelbar eine Beweiserhebung zu beschließen, mit der die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage eines Schriftstücks verlangt wird;
6. Klärung und Vereinfachung der Vorschriften für die Zuweisung akzessorischer Anträge an einen Spruchkörper (Berichtigung, Unterlassen einer Entscheidung, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, Drittwiderspruch, Auslegung, Wiederaufnahme, Streitigkeit über die Kosten);
7. Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichts (erst nach Inkrafttreten eines Durchführungsbeschlusses).
Die vom Gericht erlassenen neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen erläutern und präzisieren die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in Klageverfahren, die Gestaltung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen sowie die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, einschließlich per Videokonferenz.
Die neuen Verfahrensvorschriften, die am 1. September 2024 in Kraft treten, sowie die konsolidierten Fassungen der Satzung und der Verfahrensordnungen beider Gerichte sind auf der Webseite Curia unter den Rubriken Gerichtshof/Verfahren und Gericht/Verfahren abrufbar.
1 Diese Änderungen sind am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden:. Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union; siehe auch Pressemitteilung Nr. 125/24.
2 Die betreffenden Änderungen sind ebenfalls am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden: Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs [2024/2094] und Änderungen der Verfahrensordnung des Gericht [2024/2095].
3 Die Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof wurden heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [2024/2173].
4 Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2097].
5 Siehe Pressemitteilung Nr. 125/24.
Quelle: EuGH
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