Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

BFH: Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001 – Grenzgängerregelung

Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Ent­schädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht ‑‑jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat‑‑ die sogenannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen.

EStG § 19, § 24 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d
DBA FRA 1959/2001 Art. 13 Abs. 1 und 5

BFH-Urteil vom 1.8.2024, VI R 52/20 (veröffentlicht am 24.10.2024)

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 11.2.2020, 6 K 1055/18 = SIS 20 11 96

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte bis zum 31.10.2005 seinen Wohnsitz im Inland. Seither ist sein ausschließlicher Wohnsitz in X (Französische Republik ‑‑Frankreich‑‑) belegen.

Vom 06.02.1995 bis zum 30.06.2015 und damit für die Dauer von 245 Mona­ten stand er in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen des A Konzerns (bis zum 31.08.2002 mit der B AG, ab dem 01.09.2002 mit der C AG). Beschäftigt war der Kläger im gesamten Zeit­raum im A Werk in Y.

Für den Zeitraum Februar 1995 bis Oktober 2005 (129 Monate) führte der Ar­beitgeber aufgrund des inländischen Wohnsitzes des Klägers die einbehaltene Lohnsteuer und sonstigen Lohnsteuerabzugsbeträge an das zuständige Fi­nanzamt ab.

Von November 2005 bis einschließlich Juni 2015 (116 Monate) wurde der Klä­ger aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) als sogenannter Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund­steuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des Zu­satzabkommens vom 20.12.2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892) ‑‑DBA-Frankreich 1959/2001‑‑ von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Die laufenden Einkünfte des Klägers aus seinem inländischen Arbeitsverhältnis wurden in Frankreich der Einkommensbesteuerung unterworfen.

Am 28.07.2014 überreichte der Arbeitgeber dem Kläger eine "individuelle Be­rechnungsgrundlage für eine Ausscheidensvereinbarung", wonach dem Kläger für den Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags zum 30.09.2014 (Tur­bo) die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 213.950,40 € und für den Fall des Abschlusses zum 30.11.2014 (ohne Turbo) die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 167.042 € in Aussicht gestellt wurde. Zum Abschluss eines Aufhe­bungsvertrags kam es nicht.

Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.901,40 €.

Mit Schreiben vom 19.12.2014 kündigte der Arbeitgeber das bestehende Ar­beitsverhältnis mit dem Kläger aus "verhaltensbedingten Gründen fristgerecht zum 30.06.2015". Der Betriebsrat widersprach dieser Kündigung.

Am 08.01.2015 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutz­klage.

Mit Schreiben vom 27.02.2015 sprach der Arbeitgeber eine weitere verhal­tensbedingte Kündigung zum 30.09.2015 sowie ebenfalls mit Schreiben vom 27.02.2015 eine weitere außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum 30.09.2015 aus.

Ab dem 11.02.2015 war der Kläger von seinem Arbeitgeber "unwiderruflich unter Anrechnung der Urlaubsansprüche bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30.06.2015" freigestellt.

Das Verfahren wegen Kündigungsschutz sowie ein zugleich geführtes Verfah­ren auf Zahlung ausstehenden Arbeitslohns endeten gemäß Beschluss des Ar­beitsgerichts vom 30.06.2015 mit folgendem Vergleich:

"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet auf Veranlassung der Beklagten aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2015.

2. Der Kläger wird unter Anrechnung auf Urlaub und Zeitguthaben bezahlt von der Arbeitsleistung bis 30.06.2015 freigestellt. Die Beklagte rechnet das Ar­beitsverhältnis bis dahin ordnungsgemäß ab und zahlt dem Kläger das sich daraus ergebende Nettoentgelt aus.

3. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung i.H.v. 180.000 EUR brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. Die Abfindung ist bereits jetzt entstanden und wird mit der letzten Entgeltabrechnung fällig.
…"

Durch Freistellungsbescheinigung vom 08.01.2015 bescheinigte das FA dem Arbeitgeber des Klägers widerruflich, dass bei dem Kläger als Grenzgänger ge­mäß § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab 01.01.2015 und längstens bis zum 31.12.2017 vom Lohnsteuerabzug abgesehen werden kön­ne.

Gegenüber seinem Arbeitgeber erklärte der Kläger am 08.07.2015 schriftlich, dass er seinen Wohnsitz in Frankreich auch nach Auszahlung der Abfindung aufrechterhalten und weder er noch seine Familienangehörigen in die Bundes­republik Deutschland (Deutschland) zurückkehren werden.

Am 13.07.2015 teilte der Arbeitgeber des Klägers dem FA seine Rechtsauffas­sung zur Besteuerung der Abfindungszahlung des Klägers mit, wonach diese als Entschädigung nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht unterliege, als die zuvor ausgeübte Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlegen habe. Der Arbeitgeber bat um Bestätigung seiner Rechtsauffassung durch das FA sowie um eine Bescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige nach § 39 Abs. 3 EStG.

Mit "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2015 bei beschränkter Einkom­mensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 39 Abs. 2 und 3 EStG" vom 06.08.2015 bescheinigte das FA dem Arbeitgeber, dass von einem steuer­pflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 94.775,51 € (= 129/245 von 180.000 €) Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag unter Anwendung der Steuerklasse I ein­zubehalten seien. Auf dieser Bescheinigung vermerkte das FA: "Steuerfrei sind 116/245 von 180.000 € = 85.224,49 €."

Demgemäß behielt der Arbeitgeber des Klägers von dem Abfindungsbetrag Lohnsteuer in Höhe von 31.131 € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.712,20 € ein und führte diese Beträge im Streitjahr (2015) an das FA ab.

Daraufhin beantragte der Kläger beim FA sinngemäß die Freistellung von die­sen Abzugsbeträgen. Sein Arbeitgeber habe die Lohnsteuer und sonstigen Lohnsteuerabzugsbeträge zu Unrecht einbehalten und an das FA abgeführt. Denn als Grenzgänger sei er mit seinen inländischen Einkünften aus nichtselb­ständiger Arbeit in Frankreich und nicht in Deutschland steuerpflichtig.

Mit Schreiben vom 12.04.2016, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse­hen war, lehnte das FA dies ab. Der Abfindungsbetrag sei entsprechend der Dauer des Innehabens des inländischen Wohnsitzes im Verhältnis zur Dauer des Dienstverhältnisses aufzuteilen und insoweit (129/245) im Inland steuer­bar. Der anteilige Lohnsteuer-Einbehalt sei daher zu Recht erfolgt.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzge­richt (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1469 veröffent­lichten Gründen ab.

Während des Klageverfahrens setzte das FA mit Bescheid vom 11.12.2019 über die Erstattung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag unter Anwendung der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 39b Abs. 3 Satz 1 und 9 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger verheiratet ist und zwei Kinder hat, Lohnsteuer in Höhe von 21.891 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.204 € als Erstattungsbeträge fest und zahlte diese an den Kläger aus.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt sinngemäß,
das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2018 sowie den Bescheid des FA vom 12.04.2016 aufzuheben und das FA zu verpflich­ten, einen Freistellungsbescheid dergestalt zu erlassen, dass der Kläger auch von der noch einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von 9.240 € und dem einbehaltenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 508 € freigestellt wird.

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschie­den, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere steuerliche Freistellung der Abfindung, als vom FA bislang gewährt, hat.

1. Der Kläger unterliegt mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG, da er seit dem 01.11.2005 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.

2. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG sind inländische Einkünfte auch sol­che Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt wer­den, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der in­ländischen Besteuerung unterlegen haben.

a) Von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG werden daher auch Entschädigungen erfasst, die ‑‑wie vorliegend‑‑ (wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes) gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah­men gewährt werden.

b) Nach den tatsächlichen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG hat der Kläger im Streitjahr im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung seines Dienstvertrags von seinem Arbeitgeber "in ent­sprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG" eine Entschädigung als Aus­gleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und die dadurch entgehenden Ein­nahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) erhalten.

aa) Die Auslegung von Verträgen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO, die das Revisionsgericht nur darauf überprü­fen kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Denkgesetze und mögliche Erfahrungssätze zutreffend an­gewendet worden sind. Ist demgemäß die Würdigung durch das Tatsachenge­richt zwar nicht zwingend, aber doch möglich, so ist sie revisionsrechtlich bin­dend (Senatsurteil vom 09.05.2019 ‑ VI R 43/16, Rz 18, m.w.N.).

bb) Danach ist der unter Berücksichtigung des Wortlauts des am 30.06.2015 geschlossenen Vergleichs, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der Er­läuterungen des Arbeitgebers und dessen früheren Abfindungsangeboten ge­fundene Schluss des FG, die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens seien darin einig gewesen, dass die Abfindung als Ausgleich für den Schaden des Klägers gezahlt wird, der durch den Verlust seines Arbeitsplatzes und die da­mit wegfallenden laufenden Lohneinnahmen entsteht, revisionsrechtlich nicht nur möglich, sondern naheliegend.

c) Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zudem geklärt, dass eine solche Entschädigung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar­beit im Sinne des § 19 EStG gehört (z.B. Senatsurteil vom 13.10.1978 ‑ VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155).

3. Damit steht Deutschland nach innerstaatlichem Recht das Besteuerungs­recht für die streitgegenständliche Abfindung jedenfalls insoweit zu, als die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteue­rung unterlegen haben und damit soweit die Abfindungszahlung anteilig auf den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers beim A Konzern entfällt, in dem er (ausschließlich) einen Wohnsitz im Inland innehatte und insoweit auch dort (weil unbeschränkt steuerpflichtig) besteuert wurde.

a) Offenlassen kann der Senat in diesem Zusammenhang, ob das Besteue­rungsrecht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG voraussetzt, dass die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte tatsächlich im Inland besteuert worden sind oder von dieser Vorschrift unter anderem auch vom Doppelbe­steuerungsabkommen (DBA) befreite inländische Einkünfte erfasst werden (bejahend Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 49 Rz 69; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 49 Rz 90). Denn das FA hat die Abfin­dung vorliegend lediglich zu 129/245 und damit in demselben Umfang besteu­ert, in dem der Kläger die seinerzeitigen Arbeitseinkünfte auch tatsächlich im Inland versteuert hat.

b) Die Bedenken des Klägers gegen den vom FA gewählten Aufteilungsmaß­stab (Anzahl der Monate, in denen der Kläger im Inland besteuert wurde, im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses mit den Unternehmen des A Konzerns und damit im Verhältnis 129/245) verfangen nicht. In den Zeitraum der Inlandsbesteuerung fällt entgegen der Auffassung des Klä­gers auch die Tätigkeit für die B AG vom 06.02.1995 bis zum 31.08.2002. Denn nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war für die Bemessung der Abfindung neben dem Alter des Klägers vor allem die (gesamte) Dauer seiner Betriebszugehörigkeit zum A Konzern, mithin einschließlich derjenigen zur B AG, ein entscheidender Faktor.

4. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungs­recht für die streitgegenständliche Abfindung ist ‑‑jedenfalls in dem Umfang, in dem es vom FA ausgeübt wurde‑‑ nicht nach Maßgabe des DBA-Frankreich 1959/2001 ausgeschlossen.

a) Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich etwaiger (hier nicht einschlägiger) Son­derregelungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persön­liche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird (Satz 1). Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten nach Satz 2 der Regelung ins­besondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezü­ge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Art. 14 DBA-Frankreich 1959/2001 bezeichneten Personen (das sind bestimmte öffentliche Kassen) gezahlt oder gewährt werden. Eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird folglich vom objektiven Regelungsgegenstand des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBA-Frankreich 1959/2001 erfasst (BFH-Urteil vom 24.07.2013 ‑ I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 13).

b) Zwar sind Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nach den auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Musterabkommens der Organi­sation for Economic Cooperation and Development (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (OECD‑MustAbk) basierenden DBA nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Denn bei Abfindungen handelt es sich un­beschadet dessen, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn (§ 19 EStG) sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit im Sin­ne des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD‑MustAbk. Sie werden nicht für eine konkre­te im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut ("dafür") nicht. Die Fi­nanzverwaltung hat sich dem prinzipiell angeschlossen (Schreiben des Bun­desministeriums der Finanzen vom 14.09.2006, BStBl I 2006, 532, dort Tz 6.3; s.a.: BFH-Urteile vom 02.09.2009 ‑ I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387, unter II.2.a und vom 24.07.2013 ‑ I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15). Hieran hält auch der erkennende ‑‑seit dem 01.01.2024 insoweit sachlich zuständige‑‑ Senat uneingeschränkt fest.

c) Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, wegen des von Art. 15 Abs. 1 OECD‑MustAbk abweichenden Wortlauts nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001. Danach steht das Besteuerungsrecht für Abfindungen grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat und damit im Streitfall Deutschland zu. In­dem diese Regelung zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstands ausdrück­lich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt sie einen ‑‑wie vorliegend‑‑ lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlass­zusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (BFH-Urteil vom 24.07.2013 ‑ I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 17). Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 bietet damit eine ausreichende Grundlage, das Be­steuerungsrecht für eine solche Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer‑)Tätigkeit (hier: Deutschland) zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013 ‑ I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 14).

d) Dem nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 Deutschland zu­stehenden Besteuerungsrecht betreffend die Abfindung steht ‑‑jedenfalls so­weit der Abfindungsbetrag auf die Zeit entfällt, in der der Kläger seinen Wohn­sitz sowie Arbeitsort im Inland hatte und auch dort besteuert wurde‑‑ die so­genannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen.

aa) Zwar können danach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Perso­nen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats (hier: Deutschland) arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben ("Grenzgänger") ‑‑abweichend vom Grundsatz des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 und von Art. 15 Abs. 1 OECD‑MustAbk‑‑ nur in diesem anderen Staat (hier: Frankreich) be­steuert werden.

bb) Allerdings kommt eine Besteuerung der Abfindung in Frankreich, soweit diese (rechnerisch) auf die 129 Monate entfällt, in denen der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und auch dort seine Tätigkeit ausübte, vorlie­gend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht unter das DBA-Frankreich 1959/2001 fiel. Er unterlag mit seinen in diesem Zeitraum erzielten Einkünften ausschließlich der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

cc) Soweit der Abfindungsbetrag (rechnerisch) auf die Zeit entfällt, in der der Kläger seine Tätigkeit als Grenzgänger im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 ausgeübt hat, hat das FA von einer Besteuerung abge­sehen. Damit kann der Senat offenlassen, ob Abfindungszahlungen ‑‑entgegen der Rechtsauffassung des FG‑‑ jedenfalls in diesem Umfang von der Grenz­gängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 erfasst werden oder ob durch diese Regelung lediglich das Besteuerungsrecht für Vergütungen des Grenzgängers für eine tatsächlich im anderen Vertragsstaat (hier: Deutschland) ausgeübte Tätigkeit dem Ansässigkeitsstaat (hier: Frankreich) zugewiesen wird.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR