Am 21.8.2024 veröffentlichte Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Niedersächsisches Finanzgericht, Auszug aus dem Newsletter 9/2024 vom 21. August 2024

Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

7. Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV und der aktiven Nutzungspflicht des beSt

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in zwei Urteilen vom 2. Juli 2024 (Az. 7 K 186/23 und 7 K 187/23) die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Angehörige der steuerberatenden Berufe erneut bestätigt. Ausdrücklich hat sich das Gericht gegen Überlegungen des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, wonach die der Nutzungspflicht zugrundeliegende Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) als Rechtsgrundlage unwirksam sein soll.

Das Kernproblem der Entscheidungen lag (erneut) in der Pflicht zur elektronischen Kommunikation, die seit dem 1. Januar 2023 für Steuerberater und andere Berufsgruppen verbindlich ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klagen nicht über das beSt, sondern per Briefpost eingereicht. Auf den Hinweis des Berichterstatters auf die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung berief sich der Prozessbevollmächtigte auf den Beschluss des X. Senats des BFH vom 17. April 2024 (X B 68,69/23). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz hatte der X. Senat - ohne dass es letztlich auf diese Frage angekommen und ohne dass dies mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt worden wäre - Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der StBPPV geäußert. Er begründete diese Zweifel damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (nämlich § 86f des Steuerberatungsgesetzes - StBerG) am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, nach § 157e StBerG aber erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden war. Die StBPPV wurde jedoch bereits vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage am 25. November 2022 erlassen und am 30. November 2022 verkündet. Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung setze aber - so der X. Senat - voraus, dass ihre nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erforderliche formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung „in Geltung gesetzt“ gesetzt gewesen sei.

Der 7. Senat trat dieser Argumentation entgegen und bemängelte, dass der X. Senat in seiner Entscheidung das Inkrafttreten eines Gesetzes mit dessen Anwendbarkeit verknüpft bzw. im Ergebnis gleich gesetzt habe. Die Überlegungen des BFH beruhten auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG lasse es vielmehr genügen, wenn zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Willensbildung (für die Rechtsverordnung) die in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage (für diese Rechtsverordnung) vorliegt. Diese Voraussetzung sei im Fall der StBPPV erfüllt gewesen, sodass diese als Rechtsgrundlage für das beSt verfassungsgemäß zustande gekommen und wirksam geworden sei.

Die Revision gegen die Urteile wurde zugelassen.


Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Az. 3 K 46/24 – Urteil vom 26. Juni 2024

Voraussetzungen des obligatorischen Zinserlasses nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO

1. Sind die Tatbestandsmerkmale des § 233a Abs. 8 Satz 1 AO erfüllt, so verbleibt auf der Rechtsfolgenseite – im Gegensatz zu § 227 AO – kein Ermessenspielraum. In den Regelungsbereich fallende Nachzahlungszinsen sind zwingend zu erlassen. § 233a Abs. 8 Satz 1 AO stellt hierbei eine gesetzliche Erlassregelung sui generis dar.

2. Auf Tatbestandsebene des § 233a Abs. 8 Satz 1 AO ist maßgeblich die Tatsache der Anrechnung der Leistung als solcher auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer durch die Finanzbehörde, nicht aber deren konkreter Zeitpunkt.

3. Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung „auf die später wirksam gewordene Steuerfestsetzung“ fordert keine explizite Tilgungsbestimmung i.S.v. § 225 Abs. 1 AO. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, dass die von der Finanzbehörde angenommene Leistung mit dem Willen des Leistenden auf die später wirksam gewordene Steuerfestsetzung angerechnet wird.

Revision eingelegt; BFH-Az.: VIII R 20/24

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Az. 5 K 148/23 – Urteil vom 18. Januar 2024

Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück für ein Autohaus in der Planungsphase

1. Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. „Supersportwagen“ kann eine Eingangsleistung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist.

2. Ein solcher „Supersportwagen“ dient typisierend ähnlichen Zwecken i.S.d. Vorsteuerabzugsverbots des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, das jedoch nicht gilt, wenn der mit ihm verfolgte Zweck gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG Gegenstand einer mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist.

3. Der Erwerb eines solchen „Supersportwagens" kann sich gleichwohl als gänzlich unangemessen i.S.v. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat.

rechtskräftig

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Az. 9 K 117/21 - Urteil vom 3. April 2024

Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

1. Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere – Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. „Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.

2. Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.

3. Krankheitsgründe können grds. gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. März 2003 II 61/02 = SIS 03 31 00: amtsärztlich attestierte Höhenangst). Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kläger - wie im Streitfall in der mündlichen Verhandlung dargelegt - infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzt.

rechtskräftig

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Az. 10 K 70/21 - Urteil vom 25. April 2024

Formelle Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung

Die in § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO gesetzlich vorgeschriebene Festschreibung der (künftigen) Vermögensverwendung hat – wie § 60 Abs. 1 AO – die Funktion eines Buchnachweises.

Die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung erfordert deshalb nach Maßgabe der Mustersatzung klare Angaben dazu, an welche konkrete Empfangskörperschaft (sog. Destinatär) das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und/oder zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der (unbenannt bleibende) Destinatär das übergegangene Vermögen im Anschluss ausschließlich und unmittelbar einsetzen soll.

Die Zwecke sind dabei – jedenfalls, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt – so weit wie möglich zu konkretisieren, wofür die allgemeine Wiedergabe der Gesetzesbegriffe „gemeinnützig“ und „mildtätig“ nicht genügt.

Revision eingelegt; BFH-Az.: V R 10/24

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