EuGH: Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers, das zu diesem in keinem Abstammungsverhältnis steht, nicht verweigern
Kindergeld stellt eine soziale Vergünstigung und eine Leistung der sozialen Sicherheit dar; es unterliegt daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz
Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 42/20 vom 2. April 2020
Urteil in der Rechtssache C-802/18
Caisse pour l’avenir des enfants (Zukunftskasse) / FV und GW
FV arbeitet in Luxemburg und wohnt mit seiner Ehefrau GW in Frankreich. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder. HY, der aus einer früheren Beziehung von GW stammt, lebt bei FV und GW. Letztere hat das alleinige Sorgerecht für HY.
Bis zum Inkrafttreten des luxemburgischen Gesetzes vom 23. Juli 2016 bezog der Haushalt aufgrund der Grenzgängereigenschaft von FV für alle drei Kinder das luxemburgische Kindergeld.
Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, mit dem das Sozialgesetzbuch dahin geändert wurde, dass es die Kinder des Ehe- oder Lebenspartners vom Begriff „Familienangehöriger" ausschloss, bezog der Haushalt kein Kindergeld mehr für HY. Mit Bescheid vom 8. November 2016 vertrat nämlich die Zukunftskasse (Luxemburg) die Ansicht, dass FV ab dem 1. August 2016 für HY keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe. Da dieses Kind in keinem Abstammungsverhältnis zu FV stehe, sei es kein „Familienangehöriger", was den Anspruch auf das luxemburgische Kindergeld ausschließe.
FV focht den Bescheid der Zukunftskasse beim Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) an, nach dessen Ansicht die luxemburgischen Familienleistungen eine soziale Vergünstigung im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung1 darstellen und an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anknüpfen, da FV ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer sein müsse, um sie zu erhalten.
Die Zukunftskasse legte beim Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) Berufung ein, weil sie insbesondere mit der Einstufung der Familienleistungen als soziale Vergünstigung nicht einverstanden war. Dieses Gericht hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, u. a. um in Erfahrung zu bringen, ob Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung darstellt. Das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung fragt den Gerichtshof außerdem, ob das Unionsrecht den Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehepartners beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, während der Anspruch auf diese Leistung für alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder besteht.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Begriff der sozialen Vergünstigung im Fall von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, alle Vergünstigungen umfasst, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland. Dann führt er aus, dass ausweislich der ihm vorliegenden Akte das fragliche Kindergeld, das eine Vergünstigung darstellt, bei einem Grenzgänger wie FV an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg geknüpft ist. Es wurde FV ursprünglich nur gewährt, weil er ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Grenzgänger war. Der Gerichtshof zieht daraus die Schlussfolgerung, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung darstellt.
Zu dem Verhältnis zwischen dem Grenzgänger und einem bei ihm lebenden Kind weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die betreffende Leistung für alle in Luxemburg wohnenden Kinder sowie für alle Kinder von gebietsfremden Arbeitnehmern, die ein Abstammungsverhältnis zu Letzteren aufweisen, ausgezahlt wird. Diese Leistung wird folglich aufgrund eines gesetzlich definierten Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt. Zudem stellt die fragliche Leistung einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget dar, der dazu dienen soll, die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern. Der Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dieses Kindergeld eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, was die Anwendbarkeit der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 zur Folge hat. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass diese Verordnung im Falle eines Grenzgängers wie FV zur Anwendung kommt, da sie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen gilt.
Im Übrigen erinnert der Gerichtshof daran, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung zuerkannten Gleichbehandlung in Bezug auf die sozialen Vergünstigungen sind. Ferner ist nach Ansicht des Gerichtshofs unter dem Kind eines Grenzgängers, dem diese sozialen Vergünstigungen mittelbar zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen, das zu diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Erwerbstätigen, wenn letzterer zum Unterhalt des Kindes beiträgt.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Daher ist im Hinblick auf die spezifischen Umstände des Falles von FV zu prüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Nach den geltenden luxemburgischen Rechtsvorschriften haben alle in Luxemburg wohnenden Kinder unabhängig von ihrem Status innerhalb des Haushalts des Arbeitnehmers Anspruch auf dieses Kindergeld. Gebietsfremde Arbeitnehmer können es hingegen nur für ihre eigenen Kinder in Anspruch nehmen und nicht für die Kinder ihres Ehepartners, die zu ihnen in keinem Abstammungsverhältnis stehen. Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt wäre, was in der fraglichen Rechtssache nicht der Fall ist.
Der Gerichtshof betont, dass sich zwar nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, dass aber gleichwohl die Mitgliedstaaten das Unionsrecht, im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beachten müssen. Daher steht der Gleichbehandlungsgrundsatz speziell auf dem Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das von FV beantragte Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder beziehen können und nicht für die Kinder ihres Ehepartners, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, aber für deren Unterhalt sie aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.
1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1 und Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1).
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera