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FG Baden-Württemberg: Entscheidungsübersicht über 2024 veröffentlichte Entscheidungen

Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 1/2025 vom 18.3.2025

Das Finanzgericht Baden-Württemberg veröffentlichte auch 2024 Entscheidungen, die über den Einzelfall hinaus für Steuerpflichtige von Interesse sein können. Alle veröffentlichten Urteile sind anonymisiert und können über die Webseite des Gerichts abgerufen werden.

Auf besonderes Interesse stießen 2024 Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes. Infolgedessen wurde und wird über diese Verfahren auf der Startseite des Gerichts informiert.

Dargestellt werden im Folgenden ausgewählte Verfahren wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zinsen.

Einkommensteuer – Ermittlung der Einkunftsart und der Höhe der Einkünfte

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen (Az.) 8 K 2173/21 mit rechtkräftigem (rkr.) Urteil vom 28.11.2023 = SIS 24 01 96, dass es sich bei den vom Kläger abgeschlossenen, vorformulierten und standardisierten „Kauf- und Verwaltungsverträgen“ über gebrauchte und neue Container mit einer Ermächtigung für den Verkäufer und Verwalter, über die Container zu verfügen, nicht - wie vom Steuerpflichtigen erklärt - um sonstige Einkünfte handle. Es komme zur Ermittlung der Einkunftsart grundsätzlich nicht auf die Bezeichnung der Verträge durch die Beteiligten an. „Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ seien nicht Container gekauft, sondern es sei „Kapital zur Nutzung“ überlassen worden. Dies führe dazu, dass der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele und die erklärten Verluste nicht abzugsfähig seien.

Der 3. Senat befasste sich mit Urteil vom 14.12.2023 Az. 3 K 2355/20 = SIS 24 11 42 im Wesentlichen mit der Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung. Lediglich eine nachhaltige Betätigung, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreite, führe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der 3. Senat war nach Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall nicht davon überzeugt, dass der Kläger einen „von vornherein auf Wiederholung angelegten Kauf und Verkauf (Handel) oder die gewerbliche Vermietung einschließlich Verkauf“ von Flugzeugen und Motoren beabsichtigt habe. Seine erklärten Verluste konnten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Im Verfahren wurde Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. I B 11/24).

Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzen außerdem eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Gegenstand mehrerer Verfahren war die Frage, ob der Betreiber von Photovoltaikanlagen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und infolgedessen Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind. Dies lehnten aufgrund der Gesamtumstände im Einzelfall der 10. Senat mit Urteil vom 13.11.2023 Az. 10 K 646/22 (rkr.) = SIS 24 04 20 und der 5. Senat mit Urteil vom 21.07.2023 Az. 5 K 1120/22 = SIS 24 04 19 ab. Im Verfahren des 5. Senats wurde NZB beim BFH eingelegt (Az. X B 119/23). Die Entscheidungen betrafen Streitjahre vor der Einführung der Steuerbefreiungsnorm des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Verluste können sich grundsätzlich nur steuermindernd auswirken, wenn keine Verlustverrechnungsbeschränkungen bestehen. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG normierte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Dies war nach dem Urteil des 10. Senats vom 29.04.2024 im Verfahren 10 K 1091/23 = SIS 24 10 58 verfassungsgemäß. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision (Rev.) ist beim BFH noch unter dem Az. VIII R 11/24 anhängig.
Zwischenzeitlich ist jedoch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nach § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 auf alle offene Fälle nicht mehr anzuwenden.

Einkommensteuer – außergewöhnliche Belastungen

Im Verfahren des 1. Senats mit Urteil vom 01.02.2024 Az. 1 K 1855/21 (rkr.) = SIS 24 07 82 ging es um die Frage, ob Aufwendungen für den Abriss und Neubau eines formaldehydbelasteten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Dies verneinte im Streitfall der 1. Senat. Es komme jeweils auf die Umstände im Einzelfall an.

Umsatzsteuer - Unternehmer

Unternehmer mit steuerbaren Umsätzen kann auch sein, wer Abfall i.S. von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie liefert. So entschied der 1. Senat mit Urteil vom 14.03.2024 Az. 1 K 11/24 = SIS 24 10 56. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH eingelegt. Diese hat das Az. XI B 19/24.

Verfahrensrechtliche Fragen – Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zinsen

Bei Verspätungszuschlägen geht es im Wesentlichen um die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss bzw. kann und in welcher Höhe.

Im Verfahren des 12. Senats (Urteil vom 15.11.2023 Az. 12 K 1945/23 = SIS 24 00 49; Rev. BFH Az. IV R 29/23) ging es um die Frage, ob ein Verspätungszuschlag für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als gebundene Entscheidung kraft Gesetzes festzusetzen oder eine Ermessensentscheidung durch das Finanzamt erforderlich ist. Der 12. Senat gelangte zu dem Ergebnis, die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei rechtswidrig gewesen, da das Finanzamt kein Ermessen ausgeübt habe.

Streitigkeiten wegen Zinsen betreffen im Wesentlichen die Fragen, wann der Zinslauf beginnt und/oder endet und in welcher Höhe diese festgesetzt werden dürfen. Zinsen können sowohl zugunsten eines Steuerpflichtigen - im Falle einer Erstattung durch das Finanzamt - als auch zulasten eines Steuerpflichtigen - im Falle einer Nachzahlung - festgesetzt werden.

Insbesondere die Festsetzung von Zinsen wegen Umsatzsteuer begegnet unionsrechtlichen Bedenken. Nach Auffassung des 12. Senat ist jedoch die Festsetzung von Zinsen wegen Umsatzsteuer mit Unionsrecht vereinbar. Das Urteil vom 08.02.2024 (Az. 12 K 1476/23 = SIS 24 05 05) ist nicht rechtkräftig (NZB BFH Az. V B 10/24).