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EuGH: Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva im Bankensektor stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die von den Banken zurückzuzahlen ist

Diese Regelung enthält einen selektiven Vorteil, der nicht durch die Natur des Steuersystems gerechtfertigt ist

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information 21. Juni 2012, Pressemitteilung Nr. 82/12
Urteil in der Rechtssache C-452/10 P = SIS 12 19 40
BNP Paribas und Banca Nazionale del Lavoro Spa (BNL) / Kommission

Das europäische Recht1 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften in zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, sieht eine steuerneutrale Regelung bei der Einbringung von Unternehmensteilen zwischen Gesellschaften vor.

Der Mechanismus der „steuerlichen Neutralität“ oder der „unterschiedlichen Bewertung“ besteht darin, dass bei einer Einbringung von Aktiva der steuerliche Wert nicht sofort dem Buchwert angepasst wird. Dagegen ist der Mechanismus der „steuerlichen Wertanpassung“ ein steuerlicher Vorgang, der darin besteht, den steuerlichen Wert der Aktiva ihrem Buchwert anzupassen, und der zur Berücksichtigung des steuerlichen Wertzuwachses führt, der dann besteuert wird.

1990 sah die italienische Regelung vor, dass eine Einbringung von Aktiva steuerlich einem Verkauf von Aktiva gleichgesetzt war und einer Steuer auf den Wertzuwachs (Differenz zwischen dem gemeinen Wert der eingebrachten Aktiva und ihrem steuerlichen Wert) unterlag.

Das Gesetz 218/90 bezweckte eine Rationalisierung der Tätigkeiten der Banken in Italien; insbesondere sollte es den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ermöglichen, die Rechtsform von Aktiengesellschaften anzunehmen. Zur Erleichterung dieser Vorgänge sah dieses Gesetz eine teilweise steuerneutrale Regelung in Höhe von 85 % des zum Zeitpunkt der Einbringung der Bankaktiva erzielten Wertzuwachses vor. Diese teilweise steuerneutrale Regelung führte zu einer doppelt unterschiedlichen Bewertung, sowohl bei den eingebrachten Aktiva (in der Buchführung der übernehmenden Gesellschaften) als auch bei den im Tausch erhaltenen Aktien (in der Buchführung der einbringenden Institute). Bei den einbringenden Körperschaften wurden die restlichen 15 % des Wertzuwachses sofort zum normalen Satz der Körperschaftsteuer besteuert.

Durch ein Gesetz von 1993 wurden sodann die öffentlichen Kreditinstitute, deren Ausstattungsfonds vom Staat gehalten wurde, verpflichtet, die Form von Aktiengesellschaften anzunehmen. Später, im Jahr 2000, wurde eine Regelung der buchmäßigen Neubewertung der Aktiva und eine Regelung der Wertanpassung der steuerlichen Werte an die Buchwerte für die vom Gesetz 218/90 erfassten Gesellschaften und für die anderen Gesellschaften eingeführt2. Die Finanzgesetze für die Jahre 2002 und 2004 verlängerten die 2000 eingeführte Regelung der Neubewertung und der Wertanpassung. Mit dem Finanzgesetz für 2004 wurde jedoch die Regelung der steuerlichen Wertanpassung für die Einbringungen der Aktiva von Gesellschaften, die nicht im Rahmen des Gesetzes 218/90 durchgeführt wurden, nicht verlängert.

Die Kommission erließ 2008 eine Entscheidung3, wonach die 1990, 2000 und 20014 eingeführten Wertanpassungsregelungen allgemeine steuerliche Maßnahmen seien, die durch die dem Steuersystem zugrunde liegende Logik gerechtfertigt seien. Diese Maßnahmen könnten nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden. Die Ersatzsteuer werde nämlich unter gleichen Bedingungen auf alle Gesellschaften, ob Bankgesellschaften oder nicht, angewandt.

Dagegen stellte die Kommission fest, dass das Finanzgesetz 2004 – das im Übrigen nicht bei ihr angemeldet wurde – keine allgemeine Maßnahme darstelle, da es bestimmten Kreditinstituten Vorteile im Rahmen allein von Umstrukturierungen auf der Grundlage des Gesetzes 218/1990 vorbehalte. Die anderen Kreditinstitute und die anderen Gesellschaften hätten nicht in den Genuss der gleichen Regelung der steuerlichen Wertanpassung gelangen können. Infolgedessen war die Kommission der Ansicht, dass die für den Bankensektor geltende Regelung einen selektiven Vorteil enthalte, der sich in einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Unternehmen auswirke und nicht durch die Natur des italienischen Steuersystems gerechtfertigt sei. Daher stelle diese Regelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar, die von Italien rechtswidrig eingeführt worden sei, und diese Beihilfe müsse von den Empfängerbanken zurückgefordert werden5.

Mit Urteil, das im Jahr 2010 erlassen wurde6, wies das Gericht die Klage der BNP Paribas und der BNL, der Empfängerinnen der betreffenden staatlichen Beihilfe, auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission ab.

Mit ihrem Rechtsmittel beim Gerichtshof rügen die BNP Paribas und die BNL insbesondere, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die streitige Steuerregelung durch die Natur und die allgemeine Struktur des italienischen Steuersystems gerechtfertigt gewesen sei.

Der Gerichtshof verweist darauf, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe ein Rechtsbegriff ist, der anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Daher hat der Unionsrichter die nationalen Maßnahmen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Rechtsstreits und des technischen Charakters der Beurteilungen der Kommission umfassend zu prüfen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es keine umfassende Nachprüfung in Bezug auf die Frage vorgenommen hat, ob die Regelung der steuerlichen Neubewertung eine staatliche Beihilfe darstellt; sein Urteil ist infolgedessen aufzuheben.

Da der Rechtsstreit jedoch entscheidungsreif ist, prüft der Gerichtshof sodann das Vorbringen der BNP Paribas und der BNL, wonach die streitige Steuerregelung durch das italienische Steuersystem insgesamt gerechtfertigt sei.

Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen, dann nicht umfasst, wenn diese Differenzierung aus der Struktur der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen.

Er stellt fest, dass der italienische Gesetzgeber nacheinander zwei unterschiedliche steuerneutrale Regelungen für die Wertzuwächse, die aufgrund der Einbringung von Aktiva in Gesellschaften erzielt werden, eingeführt hat, und zwar die eine im Rahmen der Umstrukturierung des Bankensektors und die andere im Rahmen von Einbringungen von Aktiva im Tausch gegen Aktien zwischen den anderen Gesellschaften.

1995 wurde eine Regelung der steuerlichen Wertanpassung den Wertzuwächsen vorbehalten, die durch Einbringung von Aktiva im Tausch gegen Aktien im Rahmen der Umstrukturierung des Bankensektors erzielt wurden.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die in den Gesetzen Nrn. 342/00 und 448/01 vorgesehenen Wertanpassungsregelungen es erlaubt haben, die erzielten Wertzuwächse gegen die Entrichtung einer für alle Unternehmen einheitlichen Ersatzsteuer steuerlich zu berücksichtigen, und dass sie als allgemeine steuerliche Maßnahmen, die durch die dem italienische Steuersystem zugrunde liegende Logik gerechtfertigt sind, zu betrachten sind.

Dagegen wurde durch das Finanzgesetz für 2004 die Regelung für die Gesellschaften, die Aktiva aufgrund von im Rahmen des Gesetzes 218/1990 durchgeführten Vorgängen erhalten hatten, nicht verlängert. Die italienische Regierung hat außerdem eingeräumt, dass die Regelung den Banken einen Steuervorteil verschafft habe, während die anderen Gesellschaften nicht in dessen Genuss gelangt seien.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass die streitige Steuerregelung zugunsten der Banken nicht durch die Logik des italienischen Steuersystems gerechtfertigt war, und weist infolgedessen die Klage der BNP Paribas und der BNL ab.


1 Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1).
2 Mehrere Gesetze verlängerten diese Regelung der steuerlichen Berücksichtigung des Wertzuwachses.
3 Entscheidung 2008/711/EG der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (ABl. L 237, S. 70).
4 Durch die Gesetze 218/90,342/00 und 448/01.
5 Die Kommission ging davon aus, dass der gewährte Vorteil 586 Millionen Euro betrage. Sie beschränkte jedoch den zurückzufordernden Betrag auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der auf der Grundlage der steuerlich relevanten Höherbewertung hätte entrichtet werden müssen, und dem auf der Grundlage der streitigen Regelung tatsächlich entrichteten Steuerbetrag.
6 Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, T-335/08 .

HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

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Der
Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht

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