In einem Eilrechtsfall hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17.07.2019 entschieden, dass ein Wohnmobil nicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee besteuert werden könne.
Das Gericht führt aus, die Satzung erfasse zwar alle „Wohn- und Campingwagen“, sodass auch der Eigentümer eines in seiner Garage geparkten Wohnwagens zweitwohnungssteuerpflichtig wäre. Nicht erfasst davon sind jedoch Wohnmobile. Unter Wohn- und Campingwagen seien nämlich schon begrifflich nur solche Gefährte zu verstehen, die sich nicht von alleine fortbewegen können, sondern immer ein Zugfahrzeug bräuchten. Demgegenüber sei das hervorstechende Merkmal eines Wohnmobils, dass es aus eigenem Antrieb in Bewegung gesetzt werden könne und weder dazu geeignet noch bestimmt sei, ein längerdauerndes Wohnen zu ermöglichen. Bei dem klägerischen Fahrzeug handele es sich zudem um einen über 40 Jahre alten Caravan, der weder über ein fixiertes Bett noch über Dusche und Toilette verfüge. Auch deshalb könne nicht von einem besteuerbaren „Wohnraum“ ausgegangen werden. Der Aufwand, den der Antragsteller für das Halten des Wohnmobils erbringen müsse, sei aufgrund des Alters und der Ausstattung so gering, dass sich eine Besteuerung nicht rechtfertigen ließe. Damit führt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in Übereinstimmung mit dem VGH Mannheim eine eher restriktive Linie fort, nach der es bereits 1997 entschieden hatte, dass die Gemeinde Kressbronn Segelboote auf dem Bodensee nicht nach ihrer damals geltenden Zweitwohnungssteuersatzung besteuern dürfe. Zur Begründung führte das Gericht im damaligen Verfahren aus, dass die Gemeinde Kressbronn kein Recht habe, Wasserfahrzeuge auf dem Bodensee zu besteuern, weil dieses Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinde liege und daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen sei. Es sei außerdem willkürlich, Wasserfahrzeuge einer Wohnung gleichzustellen, da von der entsprechenden Regelung auch Boote wie etwa Segelboote erfasste werden, die keine oder nur eine geringe Ähnlichkeit mit einer Wohnung aufwiesen und die vielmehr in erster Linie der Fortbewegung oder der Ausübung einer bestimmten Sportart dienten.
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