Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2021 - 13 K 2724/19 - geändert und auf die Berufung des Landkreises Waldshut die Klage eines deutschen Staatsangehörigen, der in Zürich wohnt, gegen einen Jagdsteuerbescheid des Landkreises abgewiesen.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, der in Zürich wohnt, wendet sich gegen den Jagdsteuerbescheid des Landkreises Waldshut für das Jagdjahr 2019/2020. Er hat im Landkreis eine Jagd mit 124 ha zu einem jährlichen Pachtpreis von knapp 2.900,-- EUR gepachtet. Der Landkreis hat auf Grundlage seiner Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer den Kläger mit einem Steuersatz von 60 Prozent des Jahreswerts seiner Jagd veranlagt. Der Steuersatz für im Inland ansässige Jäger beträgt hingegen nur 4,5 Prozent des Jahreswerts ihrer Jagd. Die höhere Besteuerung für Jäger mit ständigem Wohnsitz im Ausland betrifft im Hinblick auf die Nähe des Landkreises zur Schweiz - neben wenigen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz wie den Kläger - ausschließlich Schweizer Staatsangehörige.
Ausgangspunkt für die dargestellten unterschiedlichen Steuersätze ist die Vorgabe des Landesgesetzgebers im Kommunalabgabengesetz für die Erhebung der den Stadt- und Landkreisen zustehenden Jagdsteuer, wonach der Steuersatz für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd beträgt, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.
Der 2. Senat des VGH hat davon ausgehend mit Urteil vom 29. Juni 2023 entschieden, dass die im Landesgesetz vorgegebene jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Die Begünstigung beruhe auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Begünstigung der Inländer das legitime Ziel verfolge, die Jagdausübung für diese attraktiv zu gestalten und das Reservoir an einheimischen Jägern mit Blick auf die Ziele des Jagdrechts, d.h. Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ausreichend groß zu halten. Auch die vom Landkreis vorgenommene - noch weitergehende - Verschonung der inländischen Jäger von der Jagdsteuer sah der Senat als gerechtfertigt an.
Dem Einwand des 50 km vom gepachteten Revier entfernt in der Schweiz lebenden Klägers, er habe ebenso wie im Inland lebende Jäger Anspruch auf eine Besteuerung nach dem niedrigen Satz, da es sich bei ihm um einen deutschen Staatsbürger handele, der die deutsche Jägerprüfung abgelegt habe und einen deutschen Jagdschein besitze, ist der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Bei der Konstellation des Klägers handele es sich um eine (seltene) Ausnahme, die der Landkreis im Rahmen seiner Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis habe vernachlässigen dürfen.
Im Hinblick darauf, dass von der höheren Besteuerung im Wesentlichen Schweizer Staatsangehörige betroffen sind, hat der Senat entschieden, dass auch Staatsverträge der höheren Besteuerung nicht entgegenstehen. Es sei insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft bislang nicht dem Binnenmarkt der Europäischen Union beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, stünden auch die weitergehenden unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt einer Regelung unterschiedlicher Jagdsteuersätze für Inländer und diesen gleichgestellten Unionsbürgern einerseits und für Schweizer Staatsangehörige andererseits nicht entgegen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 3686/21).
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