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BMF: Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften

Bundesministerium der Finanzen 26. September 2014, IV B 5 - S 1300/09/10003 (DOK 2014/0599097)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, Folgendes:

Inhaltsangabe

Abkürzungsverzeichnis

0 Hinweis

1 Allgemeine Grundsätze des nationalen Rechts

1.1 Personengesellschaften
1.2 Ausländische Gesellschaften

2 Allgemeine Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen

2.1 Personengesellschaften und Abkommensberechtigung
2.1.1 Grundsatz
2.1.2 Entlastung von deutschen Abzugsteuern
2.2 Unternehmensgewinne und Abgrenzungsfragen (Artikel 7 OECD-MA)
2.2.1 Gewinne gewerblich tätiger Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)
2.2.1.1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
2.2.1.2 Einkünfte aus atypisch stillen Beteiligungen
2.2.1.3 Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen
2.2.2 Unternehmen eines Vertragsstaates (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d OECD-MA)
2.2.3 Betriebsstätte (Artikel 5 OECD-MA)
2.2.4 Betriebsstättenvorbehalte und Verhältnis zu anderen Vorschriften
2.2.4.1 Betriebsstättenvorbehalte
2.2.4.2 Unbewegliches Vermögen eines Unternehmens
2.3 Einkünfte aus Vermögensverwaltung
2.3.1 Grundsatz
2.3.2 Besonderheiten bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Artikel 6 OECD-MA) und Verhältnis zu Artikel 11 OECD-MA
2.3.3 Besonderheiten bei gewerblich geprägten und gewerblich infizierten Personengesellschaften und bei Betriebsaufspaltungen (Anwendung des § 50i EStG)
2.3.3.1 Ansässigkeit in einem DBA-Staat
2.3.3.2 Übertragung oder Überführung vor dem 29. Juni 2013
2.3.3.3 Veräußerung oder Entnahme nach dem 29. Juni 2013
2.3.3.4 Betriebsaufspaltung
2.3.3.5 Besteuerung der laufenden Einkünfte
2.3.3.6 Doppelbesteuerung
2.3.3.7 Keine Anwendung des § 50i EStG
2.3.3.8 Besonderheiten bei Umwandlungen, Einbringungen, Überführungen oder Übertragungen
2.3.3.9 Erstmalige Anwendung des § 50i EStG

3 Deutschland als Betriebsstättenstaat

3.1 Betriebsstättengewinn
3.2 Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
3.3 Gewerbesteuer

4 Deutschland als Ansässigkeitsstaat

4.1 Laufende Gewinne
4.1.1 Gewerblich tätige Personengesellschaften
4.1.1.1 Freistellung der Gewinnanteile
4.1.1.1.1 Grundsatz
4.1.1.1.2 Gewinnanteile aus atypisch stillen Beteiligungen
4.1.1.1.3 Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen
4.1.1.2 Ausschluss der Freistellung
4.1.1.2.1 Aktivitätsklauseln
4.1.1.2.2 Zwischeneinkünfte einer Betriebsstätte
4.1.1.2.3 Rückfallklauseln
4.1.1.2.4 Nationales Recht
4.1.1.2.5 Qualifikationskonflikte
4.1.2 Vermögensverwaltende (einschließlich gewerblich geprägter) Personengesellschaften
4.1.3 Qualifikationskonflikte
4.1.3.1 Allgemeines
4.1.3.2 DBA mit Klauseln zum Übergang auf die Anrechnungsmethode (sog. Switch-over-Klauseln)
4.1.3.3 DBA ohne Klauseln zum Übergang auf die Anrechnungsmethode
4.1.3.3.1 Positive Qualifikationskonflikte
4.1.3.3.2 Negative Qualifikationskonflikte
4.1.4 Unterschiedliche Einordnung einer ausländischen Personengesellschaft
4.1.4.1 Behandlung im Ausland als Körperschaft
4.1.4.2 Behandlung in Deutschland als Körperschaft
4.2 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen der Betriebsstätte
4.3 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen vermögensverwaltender (einschließlich gewerblich geprägter) Personengesellschaften

5 Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen

5.1 Behandlung der Sondervergütungen und der durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen gewerblich tätiger Personengesellschaften
5.1.1 Grundsatz
5.1.2 Zurechnung der Sondervergütungen sowie der durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen zu einer Betriebsstätte der Personengesellschaft
5.1.3 Vermeidung der Doppelbesteuerung
5.1.3.1 Deutschland ist der Betriebsstättenstaat
5.1.3.2 Deutschland ist der Ansässigkeitsstaat
5.2 Sonderregelungen einzelner DBA

6 Verfahren

6.1 Gesonderte Gewinnfeststellung
6.2 Melde-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten
6.3 Abstimmung mit ausländischen Finanzbehörden

7 Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze

8 Aufhebung von BMF-Schreiben

Hinweis

Die nachfolgenden Grundsätze für die Anwendung von DBA auf Personengesellberuhen auf den in DBA üblicherweise enthaltenen Regelungen und verweisen zur Erläuterung auf das OECD-MA sowie den dazugehörigen OECD-MK. Einzelne DBA können davon abweichende Regelungen enthalten. Deshalb kann auf die Heranziehung des im Einzelfall anzuwendenden DBA nicht verzichtet werden.

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

Herunterladen (PDF, 262,2 kB)

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