BMF: Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG; Amtliches Muster; Änderung
Bundesministerium der Finanzen 7. August 2019, IV C 1 - S 1980-1/16/10012 :009 (DOK 2019/0669860)
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2018, BStBl 2018 I S. 1085 = SIS 18 15 65
Nach § 8 Absatz 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Dabei wird bei steuerabzugspflichtigen Einkünften auf das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen gegebene Verhältnis der den steuerbegünstigten Anlegern zuzurechnenden Anteile zum Gesamtbestand der Investmentanteile abgestellt. Dagegen wird bei zu veranlagenden Einkünften auf das Verhältnis des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes steuerbegünstigter Anleger zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds abgestellt.
Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres.
Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG wird auf der Ebene des Investmentfonds gewährt. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann bei Bestehen von Anteilklassen nur je Anteilklasse erstellt werden. Auf Ebene des Investmentfonds sind daher für die Beurteilung des Umfangs der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 3 InvStG die Investmentanteil-Bestandsnachweise für alle Anteilklassen des Investmentfonds zusammenzufassen.
Anleger ist nach § 2 Absatz 10 InvStG derjenige, dem der Investmentanteil nach § 39 AO zuzurechnen ist. Nach § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG muss der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht (Dreimonatsfrist). In Fällen von treuhänderisch gehaltenen Investmentanteilen liegt das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum nicht zusammen bei einer Person vor. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt nicht der depotführenden Stelle bei der Erstellung des Investmentanteil-Bestandsnachweises, sondern der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Entrichtungspflichtigen im Antragsverfahren für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 und 2 InvStG. Die depotführende Stelle kann bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber der steuerliche Anleger ist. Ist der depotführenden Stelle bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anleger ist, darf sie einen Investmentanteil-Bestandsnachweis auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen. Hat die depotführende Stelle von einer Nießbrauchstellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anleger ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Investmentanteil-Bestandsnachweis abweichend davon auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis "Nießbrauchdepot", "Treuhanddepot" oder "Anderdepot" gekennzeichnet wird.
Für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG müssen die Anleger die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG erfüllen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat sein.
Die depotführende Stelle ist das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 4 EStG die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet. Ausländische depotführende Stellen können ebenfalls den Investmentanteil-Bestandsnachweis ausstellen.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Er umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Für den Investmentanteil-Bestandsnachweis für das Kalenderjahr 2018 umfasst er ausnahmsweise den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018, damit die Prüfung der Dreimonatsfrist des § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG möglich ist. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 sind die Daten von der depotführenden Stelle zu bescheinigen, soweit sie bekannt sind.
Für jeden Investmentfonds ist ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis zu erstellen. Zu- und Abgänge sind kalendertäglich darzustellen. Bei Erwerben oder Veräußerungen ist als Datum des Zu- oder Abgangs der Tag anzugeben, an dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde (Handelstag, Schlusstag). Bei Depotüberträgen ist auf den Zeitpunkt der Umbuchung (Belieferungsdatum) abzustellen. Bei Ausbuchung oder Einbuchung von Investmentanteilen aufgrund einer Kapitalmaßnahme (z. B. Verschmelzung von Investmentfonds) ist auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Durchführung der Kapitalmaßnahme folgt (Ex-Tag).
Wenn das Kreditinstitut mehrere Depots für einen Anleger führt, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn für jedes Depot ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis ausgestellt wird.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form von der depotführenden Stelle an den Anleger übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung kann per E-Mail oder durch Einstellung in einen von der depotführenden Stelle für den Kunden geführten elektronischen Briefkasten (elektronische PostBox) erfolgen.
Nach § 14 Absatz 4 InvStG haftet die depotführende Stelle für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach folgendem amtlichen Muster zu erstellen: [...]
Vollständiges BMF-Schreiben in der SIS-Datenbank Steuerrecht:
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera