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BMF: Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

Bundesministerium der Finanzen 3. April 2025, IV B 5 - S 1331/00010/012/032 (DOK: COO.7005.100.2.11717174)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für den Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länder-bezogenen Bericht gemäß § 138a AO:

A. Allgemeines

01 Für den Ausweis der Angaben (z. B. Jahresergebnis vor Steuern, Eigenkapital, Anzahl der Arbeitnehmer, etc.) einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform im länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, kurz: CbCR) gemäß § 138a AO wird auf Kapitel 3 Abschnitt 2.1 Application of CbC reporting to partnerships der OECD Guidance 2024 on the Implementation of Country-by-Country Reporting (derzeit unter folgendem Link abrufbar https://www.oecd.org/ctp/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.pdf) verwiesen. Eine Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform ist steuerlich transparent im Sinne dieses Schreibens, wenn sie nicht nach § 1a KStG körperschaftsteuerpflichtig ist oder keiner mit § 1a KStG vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegt.

02 Sofern die Rechnungslegungsvorschriften eine Voll- oder Quoten-Konsolidierung der Personengesellschaft vorsehen, ist diese voll oder quotal als Konzernunternehmen in den CbCR aufzunehmen.

03 Bei Sachverhalten betreffend das Stammhaus und seine Betriebsstätte ist zu beachten, dass ein Doppelausweis von Angaben unzulässig ist. Soweit zum Beispiel bei einer Betriebsstätte ein Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder gezahlte Ertragsteuern ausgewiesen wird, ist beim Stammhaus das Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder die gezahlten Ertragsteuern dementsprechend anzupassen. Im grenzüberschreitenden Fall können bei einer Anrechnungs-betriebsstätte die im Stammhausstaat in Bezug auf die Betriebsstättenergebnisse gezahlten Ertragsteuern im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte ausgewiesen werden, sofern dies in der Unternehmensgruppe in allen Fällen von Anrechnungsbetriebsstätten einheitlich sowie in allen für nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahre erstellten bzw. zu erstellenden länderbezogenen Berichten so erfolgt.

B. Besonderheiten einzelner Personengesellschaftsstrukturen

1. Inländische Personengesellschaft (mit vermögensverwaltender Tätigkeit)

04 Die Personengesellschaft ist steuerlich transparent und daher in keinem Staat ansässig. Die Angaben der Personengesellschaft sind im CbCR somit als staatenlos auszuweisen.

05 Bei den Gesellschaftern, bei denen es sich um einzubeziehende Geschäftseinheiten für Zwecke des CbCR handelt (gruppenzugehörige Gesellschafter), sind darüber hinaus die Angaben der Personengesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung in Tabelle 1 unter dem Steuerhoheitsgebiet ihrer steuerlichen Ansässigkeit zu machen.

Beispiel 1

Sachverhalt:

  • Inländische Personengesellschaft mit vermögensverwaltender Tätigkeit wird vollkonsolidiert. 100 % der Finanzdaten fließen in den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist eine transparente Einheit gemäß § 7 Absatz 32 MinStG.
  • Gruppenzugehöriger Gesellschafter ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt (im Inland oder Ausland ansässig bzw. dort gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG belegen). Der Ansässigkeits- bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft als steuerlich transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
  • Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter ist zu 25 % an der Personengesellschaft beteiligt (im Inland oder Ausland ansässig).

Lösung CbCR:

  • Ausweis sämtlicher Angaben der Personengesellschaft im CbCR als staatenlos.
  • Zudem werden die Angaben der Personengesellschaft im Staat der steuerlichen Ansässigkeit des gruppenzugehörigen Gesellschafters anteilig (hier: 75 %) im CbCR gemacht.
  • Der nicht-gruppenzugehörige Gesellschafter macht keine Angaben.

Lösung MinStG:

  • Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Der Mindeststeuer-Gewinn dieser Einheit beträgt nach Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %-Anteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 2 MinStG (Zurechnung 75 %-Anteil an den gruppenzugehörigen Gesellschafter) 0 Euro. Der Ausweis des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
  • Der gruppenzugehörige Gesellschafter kann die Anwendung des CbCR-Safe-Harbours gemäß § 84 MinStG beantragen. Der Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Nummer 4 MinStG) umfasst auch das im CbCR bei ihm anteilig ausgewiesene Jahresergebnis vor Steuern bezogen auf die Beteiligung an der inländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Für die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Nummer 3 MinStG) sind die Angaben im CbCR hingegen unbeachtlich. Hier ist auf die in § 87 Nummer 3 MinStG zugelassenen Rechnungslegungsinformationen abzustellen.

2. Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Inland ansässige Gesellschafter

06 Die Angaben sind nur insoweit als staatenlos zu machen, als sie keiner inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO oder ausländischen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 OECD-Musterabkommen zuzuordnen sind. Insoweit sind die Angaben in Tabelle 1 unter dem Steuerhoheitsgebiet zu machen, in dem die betreffende Betriebsstätte der Personengesellschaft belegen ist. Für eine inländisch tätige Personengesellschaft sind nur die eigenen Betriebsstätten der Personengesellschaft im Sinne des § 12 AO maßgeblich; mehrere inländische Betriebsstätten der Personengesellschaft im Sinne des § 12 AO werden hierbei in der Tabelle 2 zu einer Betriebs-stätte im Sinne des § 12 AO zusammengefasst. Die Angaben bezogen auf diese Betriebsstätte, ausgenommen Eigenkapital und einbehaltener Gewinn, sind daher unter dem Steuerhoheits-gebiet Deutschland zu machen; dies schließt die Gewerbesteuer als auszuweisende Ertragsteuer mit ein. Die Angaben zum Eigenkapital und einbehaltenem Gewinn sind in Tabelle 1 weiterhin bei der Personengesellschaft unter staatenlos zu machen.

07 Soweit die Angaben bei einer der vorgenannten Betriebsstätten der Personengesellschaft vorzunehmen sind, erfolgt kein zusätzlicher Ausweis dieser Daten in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Gesellschafter der Personengesellschaft steuerlich ansässig sind (hier: Deutschland). Dies verhindert einen doppelten Ausweis. In der Konsequenz werden die gruppenzugehörigen Gesellschafter nur noch ihre Körperschaftsteuer sowie zusätzlich ihren Anteil am Eigenkapital und dem einbehaltenen Gewinn der Personengesellschaft in Tabelle 1 unter dem Steuerhoheits-gebiet Deutschland ausweisen. Es handelt sich für diese Zwecke um eine doppelte Betriebsstätte: die der Personengesellschaft und die des Gesellschafters.

08 Die jeweiligen Betriebsstätten sind in der Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten gemäß § 138a Absatz 2 Nummer 2 AO (Tabelle 2) auszuweisen. Die Bezeichnung der doppelten Betriebsstätte kann dabei z. B. wie folgt erfolgen:

Steuerhoheitsgebiet im Steuerhoheitsgebiet ansässige Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns
Staatenlos X-KG
DEU X-Mitunternehmer
DEU X-Mitunternehmer – DEU und X-KG – Staatenlos Betriebsstätte

09 Sofern keine im Ausland ansässigen gruppenzugehörigen Gesellschafter vorhanden sind und alle Angaben der inländischen Personengesellschaft, ausgenommen Eigenkapital und einbehaltener Gewinn, Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO oder ausländischen Betriebsstätten im Sinne des Artikels 5 OECD-Musterabkommen zuzuordnen sind, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die inländische Personengesellschaft nicht mehr gesondert als staatenlose Einheit, sondern als in Deutschland ansässiges Unternehmen ausgewiesen wird. Insofern ist keine doppelte Betriebsstätte anzugeben. Die eigentlich bei der Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO vorzunehmenden Angaben, werden bei der Personengesellschaft als im Inland ansässiges Unternehmen gemacht, einschließlich der Angaben Eigenkapital und einbehaltener Gewinn der Personengesellschaft. Die Bezeichnung würde dann wie folgt erfolgen:

Steuerhoheitsgebiet im Steuerhoheitsgebiet ansässige Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns
DEU X-Mitunternehmer
DEU X-KG

Beispiel 2:

Sachverhalt:

  • Inländische Personengesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit ausschließlich im Inland wird vollkonsolidiert. 100 % der Finanzdaten fließen in den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist transparente Einheit gemäß § 7 Absatz 32 MinStG.
  • Gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig in Deutschland bzw. dort belegen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG, ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt. Der Ansässigkeits- bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft als steuerlich transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
  • Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig in Deutschland, ist zu 25 % an der Personengesellschaft beteiligt.
  • Lösung CbCR:
  • Die Personengesellschaft unterhält eine in Deutschland belegene Betriebsstätte gemäß § 12 AO (ggf. Zusammenfassung als eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO). Sämtliche die Betriebsstätte betreffenden Angaben der Personengesellschaft, einschließlich der Gewerbesteuer, sind im CbCR bei dieser Betriebsstätte unter Deutschland zu machen.
  • Es erfolgt weder ein zusätzlicher Ausweis dieser Angaben der Personengesellschaft im CbCR als staatenlos noch beim gruppenzugehörigen Gesellschafter. Lediglich die Angaben zum Eigenkapital und zum einbehaltenen Gewinn sind bei der Personengesellschaft unter staatenlos und zusätzlich anteilig beim gruppenzugehörigen Gesellschafter zu machen.
  • Die auf den Gewinnanteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters entfallende Körperschaft-steuer ist in Deutschland auszuweisen.
  • Es erfolgt kein Ausweis der auf den Gewinnanteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters anfallenden Körperschaftsteuer im CbCR.
  • Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung im Sinne der Randnummer 9 sind sämtliche Angaben der Personengesellschaft, einschließlich des Eigenkapitals und einbehaltenen Gewinns, im CbCR bei der Personengesellschaft als in Deutschland ansässiges Unternehmen zu machen. Eine anteilige Erfassung des Eigenkapitals und einbehaltenen Gewinns der Personengesellschaft beim gruppenzugehörigen Gesellschafter entfällt.

Lösung MinStG:

  • Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Die inländische Betriebs-stätte der Personengesellschaft im Sinne des § 12 AO stellt keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 MinStG dar. Der Mindeststeuer-Gewinn der staatenlosen Einheit beträgt nach Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %-Anteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 2 MinStG (Zurechnung 75 %-Anteil an den gruppenzugehörigen Gesellschafter) 0 Euro. Der Ausweis des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
  • Die im CbCR ausgewiesenen Angaben der inländischen Betriebsstätte (oder bei Anwendung der Vereinfachungsregelung der im Inland ansässigen Personengesellschaft) sind für Zwecke des § 84 MinStG mit den Angaben des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen und bei ihm zu machen. Erfolgt dies nicht, ist der gruppenzugehörige Gesellschafter vom CbCR-Safe-Harbour nach § 84 Abs. 2 MinStG ausgeschlossen. Der Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Nummer 4 MinStG) beim gruppenzugehörigen Gesellschafter ist somit um das im CbCR ausgewiesene Jahresergebnis vor Steuern bezogen auf die inländische doppelte Betriebsstätte bzw. der inländischen Personengesellschaft zu erhöhen bzw. zu vermindern. Für die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Nummer 3 MinStG) sind die Angaben im CbCR nicht maßgebend. Hier erfolgt eine Zusammenfassung mit der inländischen doppelten Betriebsstätte bzw. inländischen Personengesellschaft auf der Grundlage der in § 87 Nummer 3 MinStG zugelassenen Rechnungslegungsinformationen.

3. Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Ausland ansässige Gesellschafter

10 Soweit die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, durch eine inländische oder ausländische Betriebsstätte ausgeübt wird, sind die Angaben in Tabelle 1 unter dem Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, in dem die Betriebsstätte der Personengesellschaft belegen ist. Dies schließt bei inländischen Betriebsstätten die Gewerbesteuer als auszuweisende Ertragsteuer mit ein. Die Angaben zum Eigenkapital und einbehaltenen Gewinn sind weiterhin bei der Personengesellschaft unter staatenlos auszuweisen. Sofern mit dem Staat des Gesellschafters ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, ist die inländische Betriebsstätte nach einer dem Artikel 5 OECD-Musterabkommen entsprechenden Regelung zu bestimmen, andernfalls nach § 12 AO.

11 Soweit die Angaben bei einer der vorgenannten Betriebsstätten der Personengesellschaft vor-zunehmen sind, erfolgt kein zusätzlicher Ausweis dieser Daten in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Gesellschafter der Personengesellschaft steuerlich ansässig sind. Dies verhindert einen doppelten Ausweis.

12 Infolge der Beteiligung der ausländischen Gesellschafter an einer inländischen Personen-gesellschaft mit gewerblichen Einkünften werden für steuerliche Zwecke anteilige inländische Betriebsstätten der Gesellschafter in Deutschland vermittelt. Entsprechend ist für die ausländischen gruppenzugehörigen Gesellschafter die auf ihre Gewinnanteile aus der Beteiligung an der Personengesellschaft entfallende Körperschaftsteuer bei der Betriebsstätte der Personen-gesellschaft im Inland und nicht im Steuerhoheitsgebiet ihrer steuerlichen Ansässigkeit auszuweisen. Es handelt sich für diese Zwecke auch hier um eine doppelte Betriebsstätte: die der Personengesellschaft und die des Gesellschafters.

13 Die jeweiligen Betriebsstätten sind in der Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten gemäß § 138a Absatz 2 Nummer 2 AO (Tabelle 2) auszuweisen. Die Bezeichnung der doppelten Betriebsstätte kann dabei z. B. wie folgt erfolgen:

Steuerhoheitsgebiet im Steuerhoheitsgebiet ansässige Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns
Staatenlos X-KG
Ausland X-Mitunternehmer
DEU X-Mitunternehmer – Ausland und X-KG – Staatenlos Betriebsstätte

Beispiel 3:

Sachverhalt:

  • Personengesellschaft mit gewerblicher Tätigkeit ausschließlich im Inland wird vollkonsolidiert. 100 % der Finanzdaten fließen in den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist eine transparente Einheit gemäß § 7 Absatz 32 MinStG.
  • Gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland bzw. dort belegen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG, ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt. Der Ansässigkeits- bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft als steuerlich transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
  • Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland, ist zu 25 % an der Personengesellschaft beteiligt.

Lösung CbCR:

  • Die Personengesellschaft unterhält eine in Deutschland belegene Betriebsstätte. Sämtliche die Betriebsstätte betreffenden Angaben der Personengesellschaft sind im CbCR bei dieser Betriebsstätte unter Deutschland zu machen, einschließlich der Gewerbesteuer.
  • Es erfolgt insoweit kein zusätzlicher Ausweis dieser Angaben der Personengesellschaft im CbCR als staatenlos und auch nicht im Staat der steuerlichen Ansässigkeit des gruppen-zugehörigen Gesellschafters. Lediglich die Angaben zum Eigenkapital und zum einbehaltenen Gewinn sind bei der Personengesellschaft unter staatenlos und zusätzlich anteilig beim gruppenzugehörigen Gesellschafter zu machen.
  • Ergänzend wird die auf den Gewinnanteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters anfallende Körperschaftsteuer im CbCR bei der Betriebsstätte in Deutschland ausgewiesen. Es liegt insoweit eine doppelte Betriebsstätte vor: die der Personengesellschaft und die des Gesellschafters.
  • Es erfolgt kein Ausweis der auf den Gewinnanteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters anfallenden Körperschaftsteuer im CbCR.

Lösung MinStG:

  • Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Die inländische Betriebs-stätte der Personengesellschaft stellt eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 bzw. 2 MinStG dar. Der Mindeststeuer-Gewinn der staatenlosen Einheit beträgt nach Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %-Anteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 1 MinStG (Zurechnung 75 %-Anteil zur inländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft) 0 Euro. Der Ausweis des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
  • Deutschland ist getestetes Steuerhoheitsgebiet. Daher sind bei der vereinfachten Berechnung für Zwecke des § 84 MinStG die im CbCR ausgewiesenen Angaben der inländischen Betriebs-stätte zu Grunde zu legen. Der Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Nummer 4 MinStG) der Betriebsstätte entspricht dem im CbCR ausgewiesenen Jahresergebnis vor Steuern der inländischen doppelten Betriebsstätte. Für die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Nummer 3 MinStG) sind die Angaben im CbCR nicht maßgebend. Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen den in § 87 Nummer 3 MinStG für die Betriebsstätte zugelassenen Rechnungslegungsinformationen.

4. Ausländische Personengesellschaften

14 Für ausländische steuerlich transparente Personengesellschaften gelten die oben genannten Grundsätze entsprechend. Sofern die ausländische Personengesellschaft selbst keiner Ertrags-besteuerung unterliegt (wie z. B. in Deutschland mit der Gewerbesteuer) oder sofern es sich nicht um einen grenzüberschreitenden Fall mit einer Betriebsstätte handelt, sind die Angaben der Personengesellschaft als staatenlos auszuweisen.

Beispiel 4:

Sachverhalt:

  • Ausländische Personengesellschaft wird vollkonsolidiert. 100 % der Finanzdaten fließen in den CbCR ein. Die Personengesellschaft ist eine transparente Einheit gemäß § 7 Absatz 32 MinStG und unterliegt im Ausland keiner Ertragsbesteuerung (wie z. B. in Deutschland mit der Gewerbesteuer).
  • Gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland bzw. dort belegen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 MinStG, ist zu 75 % an der Personengesellschaft beteiligt. Der Ansässigkeits- bzw. Belegenheitsstaat des Gesellschafters behandelt die Personengesellschaft als steuerlich transparente Einheit (§ 7 Absatz 32 Satz 2 Nummer 1 MinStG).
  • Alleinige Anteilseignerin dieses gruppenzugehörigen Gesellschafters ist die im Inland ansässige oberste Muttergesellschaft.
  • Nicht-gruppenzugehöriger Gesellschafter, steuerlich ansässig im Ausland, ist zu 25 % an der Personengesellschaft beteiligt.

Lösung CbCR:

  • Da die Personengesellschaft keiner mit der Gewerbesteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegt und kein grenzüberschreitender Betriebsstätten-Sachverhalt vorliegt, sind sämtliche Angaben der Personengesellschaft im CbCR als staatenlos zu machen.
  • Darüber hinaus sind die Angaben der Personengesellschaft im Staat der steuerlichen Ansässigkeit des gruppenzugehörigen Gesellschafters anteilig (hier: zu 75 %) im CbCR zu machen.
  • Es erfolgt kein Ausweis der anteiligen (hier: 25 %) Angaben im CbCR der Unternehmensgruppe.

Lösung MinStG:

  • Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 86 Nummer 1 MinStG als staatenlose Einheit behandelt und ist daher vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen. Der Mindeststeuer-Gewinn dieser Einheit beträgt nach Anwendung von § 43 Absatz 1 Satz 1 MinStG (Kürzung um 25 %-Anteil des nicht-gruppenzugehörigen Gesellschafters) und § 43 Absatz 2 Nummer 2 MinStG (Zurechnung 75 %-Anteil an den gruppenzugehörigen Gesellschafter) 0 Euro. Der Ausweis des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags im Mindeststeuer-Bericht erfolgt nach Anwendung von § 43 MinStG.
  • Für den gruppenzugehörigen Gesellschafter kann im Ausland die Anwendung des CbCR-Safe-Harbours gemäß § 84 MinStG beantragt werden. Der Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Nummer 4 MinStG) umfasst auch das im CbCR beim gruppenzugehörigen Gesellschafter anteilig ausgewiesene Jahresergebnis vor Steuern bezogen auf die Beteiligung an der ausländischen Personengesellschaft. Für die vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Nummer 3 MinStG) sind die Angaben im CbCR hingegen unbeachtlich. Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen den in § 87 Nummer 3 MinStG zugelassenen Rechnungslegungsinformationen.

Dieses Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

15 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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