Skip to main content

FG Düsseldorf: Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als 10 % der Fläche des Betriebs ausmachen

FG Düsseldorf, Auszug aus dem Newsletter Januar 2024

Der 3. Senat des FG Düssedorf hatte über die steuerlichen Folgen bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu entscheiden.

Die Klägerin übertrug im Jahr 2013 ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem eine Fläche von 136.335 qm gehörte, gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn. Dabei behielt sie eine 25.180 qm große Weidefläche zurück, die sie seit 1976 an fremde Landwirte verpachtet hatte. Diese Weidefläche übertrug sie anschließend unentgeltlich auf ihre Töchter.

Das beklagte Finanzamt lehnte eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung ab, so dass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Zur Begründung führte es aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Außerdem sei die Fläche seit über dreißig Jahren fremdverpachtet gewesen. Es hätten mit dem Ackerbaubetrieb einerseits und der Verpachtung der Stückländerei andererseits faktisch zwei getrennte Betriebe vorgelegen.

Der 3. Senat gab der Klage mit Urteil vom 22. November 2024 (3 K 2604/21 E) überwiegend statt. Einen Automatismus, dass bei Überschreiten der von der Rechtsprechung angenommenen 10 %-Grenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen sei, gebe es nicht. Die Weidefläche habe hier trotz ihrer Größe keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt, da sie seit 1976 durchgehend verpachtet war und für den Ackerbaubetrieb nicht benötigt worden sei. Die Übertragung auf den Sohn sei daher steuerbegünstigt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG möglich gewesen. Lediglich hinsichtlich der zurückbehaltenen und später auf die Töchter übertragenen

Weidefläche sei ein nicht tarifbegünstigter Entnahmegewinn zu versteuern, da diese keinen eigenen Teilbetrieb dargestellt habe.

Die Entscheidung, gegen die keine Revision zugelassen wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

www.fg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/newsletter/Newsletter_Januar_2025_barrierefrei.pdf