BFH: Kindergeld; Beginn der Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
BFH-Urteil vom 16.4.2015, III R 54/13 (veröffentlicht am 22.7.2015)
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 7.5.2013, 8 K 8130/12 = SIS 14 05 42
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter eines im Juli 1991 geborenen Sohnes, für den sie von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld bezog. Seit Oktober 2008 übte der Sohn eine Ausbildung zum Gärtner aus. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum 30.4.2009 gekündigt.
Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung meldete sich der Sohn bei der Bundeswehr. Er bat um zeitnahe Musterung und einen Termin beim Wehrdienstberater. Nachdem er zunächst als nicht wehrdienstfähig gemustert wurde, erhob er Widerspruch und wurde im Juli 2009 zum 1.10.2009 zum Grundwehrdienst und einem anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 14 Monaten einberufen.
Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld für die Monate August und September 2009 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde im September 2009 zurückgewiesen, die anschließend erhobene Klage blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte im angefochtenen Urteil aus, der Sohn der Klägerin könne weder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung (EStG) noch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. In den Viermonatszeitraum gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG seien auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres einzurechnen, so dass dieser Zeitraum im Streitfall abgelaufen gewesen sei. Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setze eine ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz voraus, woran es im Streitfall fehle.
Das Urteil des FG wurde der Klägerin am 28.5.2013 zugestellt. Am 25.6.2013 beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren unter Beiordnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, die mit Senatsbeschluss vom 24.9.2013 III S 21/13 (PKH), der Klägerin zugestellt am 21.10.2013, bewilligt wurde.
Mit der am 28.10.2013 eingelegten und begründeten Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie macht geltend, dass ihr Sohn im August und September 2009 sowohl gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen sei, wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergebe, als auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.
Die Klägerin beantragt, die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung, die Einspruchsentscheidung und das angefochtene Urteil aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für ihren Sohn Kindergeld für die Monate August und September 2009 festzusetzen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG solle nur "Zwangspausen" auf dem Weg zum Abschluss der Ausbildung erfassen. Um eine solche Zwangspause handele es sich bei typisierender Betrachtung nicht mehr, wenn die Unterbrechung mehr als vier Monate dauere, unabhängig davon, ob das Kind bei Beginn der Unterbrechung das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
1. Die Revision ist zulässig.
Die Klägerin hat zwar zunächst sowohl die Frist zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch die Frist zur Begründung der Revision (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO) versäumt. Nach ordnungsgemäßer Einlegung und Begründung der Revision ist der Klägerin insofern aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Die Fristversäumnis war unverschuldet, da die Klägerin wegen Mittellosigkeit nicht zur fristgerechten Einlegung und Begründung durch einen postulationsfähigen Vertreter in der Lage war und innerhalb der Revisionsfrist einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag auf PKH gestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18.5.2005 III B 55/05, BFH/NV 2005, 1616). Nach Bewilligung der PKH hat die Klägerin die Revision fristgerecht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) eingelegt und begründet.
2. Die Revision ist unbegründet.
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt.
a) Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Sohn der Klägerin nicht wegen einer Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen ist. Bei Überschreiten der Übergangszeit kommt eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.7.2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, unter II.4.a; Senatsurteile vom 22.12.2011 III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 15, und III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 21). Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
aa) Dies legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe (a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 32 Rz 30). § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG enthält weder ausdrücklich noch dem Sinn nach eine Beschränkung auf Übergangszeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Norm setzt zwar voraus, dass die Übergangszeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres andauert, schließt aber gerade nicht aus, dass sie bereits davor begonnen hat. Sie geht von einer einheitlichen Übergangszeit aus und enthält keine Hinweise auf eine Aufteilung in eine Zeit vor und eine Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
bb) Es entspricht auch dem Zweck der Regelung, die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Übergangszeit zu zählen. Die Gesetzessystematik steht dem nicht entgegen (a.A. Schmidt/ Loschelder, a.a.O.).
(1) Die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG stellt gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine vereinfachende Auffangvorschrift dar. Bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen (Senatsurteil vom 27.1.2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316, Rz 12). Für die Möglichkeit zur Neuorientierung bzw. Fortsetzung der Ausbildung ist es regelmäßig unerheblich, ob das Kind bei Abschluss des der Übergangszeit unmittelbar vorausgehenden Ausbildungsabschnittes oder Dienstes das 18. Lebensjahr schon vollendet hat oder demnächst vollenden wird.
(2) Die Beschränkung der Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird gerechtfertigt durch die typisierende Annahme, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrücken haben, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen und sich gegenüber ihren Eltern nicht mehr in einer Unterhaltssituation befinden (Senatsurteile in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 29, und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 33). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder auch in Übergangszeiten unabhängig von § 32 Abs. 4 EStG schon gemäß § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Von Kindern, die während der Übergangszeit das 18. Lebensjahr vollenden, kann nach Ablauf der Übergangszeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in gleicher Weise erwartet werden wie von einem von Anfang an volljährigen Kind.
b) Der Sohn der Klägerin ist auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dafür erforderlich, dass das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil vom 9.2.2012 III R 68/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686, Rz 20, m.w.N.). Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz innerhalb der Bundeswehr ist nach den Feststellungen des FG zu verneinen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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