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BMF: Standardisierte Einnahmenüberschussrechung nach § 60 Absatz 4 EStDV; Anlage EÜR 2025

Bundesministerium der Finanzen 29. August 2025, IV C 6 - S 2142/00023/010/001 (DOK COO.7005.100.2.12649485)

9 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen­überschuss­rechnung. Übersteigen die im Wirtschafts­jahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage­vermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmen­überschuss­rechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsaus­gaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 75. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuer­erklärung vorgenommen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen­überschuss­rechnung für 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechend Anwendung. Für die Einnahmen­überschuss­rechnung sind in diesen Fällen Papier­vor­drucke zur Anlage EÜR zu verwenden (§ 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV).

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Auf den Internetseiten des BMF:

BMF-Schreiben einschließlich Anlagen (pdf, 2 MB]

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