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BFH: Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr

  1. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrück­gewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlage­kontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.
  2. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung ver­schuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückge­währ entfallende Kapitalertragsteuer.
  3. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfal­lende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Ge­setz entspricht.
  4. Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung), wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haf­tender für fremde Schuld einstehen soll (Bestätigung des Urteils des Bundes­finanzhofs vom 11.10.1989 ‑ I R 139/85, BFH/NV 1991, 497).

KStG § 27 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 5 Satz 5
EStG § 44 Abs. 5 Satz 1
AO § 167 Abs. 1 Satz 1

BFH-Urteil vom 1.10.2024, VIII R 35/20 (veröffentlicht am 28.11.2024)

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 18.6.2020, 10 K 5250/16 = SIS 20 17 88

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Gemeinschaftsunterneh­men der Länder A und B in der Rechtsform einer GmbH, an der beide Länder zu je 50 % beteiligt sind. Das steuerliche Einla­gekonto der Klägerin wies zum 31.12.2005 einen Bestand von 55.469.016 € aus.

Am 30.08.2006 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin zum 20.10.2006 eine Ausschüttung in Höhe von 41.846.000 €, die ihnen jeweils zur Hälfte zu­kommen sollte. Da die Klägerin zum 31.12.2005 einen ausschüttbaren Gewinn nicht ermittelt hatte, sollte die gesamte Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden. Demgemäß bescheinigte die Klägerin den Ge­sellschaftern am 04.09.2006 Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von jeweils 20.923.000 €.

Im Rahmen einer für die Jahre 2005 bis 2008 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass bei der Klägerin am 31.12.2005 entgegen bisheriger Annahme ein ausschüttbarer Gewinn in Höhe von 12.467.801 € zur Verfügung stand, der vorrangig für die Gewinnausschüttung als verwendet galt. Die Klägerin berichtigte die danach fehlerhaft zu hoch aus­gestellten Bescheinigungen über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekon­to nicht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) folgte den Prüfungs­feststellungen und nahm die Klägerin mit Bescheid vom 23.07.2013 auf Zah­lung in Anspruch. Der Bescheid ist überschrieben mit "Nachforderungsbe­scheid". Er ist gegliedert in vier Abschnitte, die wie folgt überschrieben sind: A. Festsetzung, B. Zahlungsaufforderung, C. Erläuterungen, D. Rechtsbehelfs­belehrung.

Abschnitt A. lautet wörtlich:

"Die Festsetzung erfolgt gegen Sie als Schuldner der Kapitalerträge. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der
– Kapitalertragsteueranmeldung (§ 44 Abs. 1 EStG)
– Anmeldung des Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer (§ 51a EStG, § 3 Abs. 1 Nr. 6 SolZG)
und Abführung dieser Beträge nicht nachgekommen.

Es werden gemäß § 155 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 AO festge­setzt:

1. die Kapitalertragsteuer auf 1.246.780,00 Euro  
2. der Solidaritätszuschlag auf 68.572,90 Euro."

In den Erläuterungen wird auf die Feststellungen der Betriebsprüfung und den Bericht verwiesen. Weiter heißt es dort wörtlich:

"Sie haften nach § 27 Abs. 5 S. 4 KStG und § 44 Abs. 5 S. 1 1. HS EStG für die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallen­de Kapitalertragsteuer."

Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22.09.2016 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung wird unter anderem wörtlich ausgeführt:

"Das Finanzamt hat die Einspruchsführerin auch zu Recht für die Kapitalertrag­steuer auf die Ausschüttung im Oktober 2006 durch Nachforderungsbescheid […] in Anspruch genommen.

Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG ist die auf einen […] überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haf­tungsbescheid gegen die ausschüttende Kapitalgesellschaft geltend zu ma­chen.

[…] Das Finanzamt war zum Erlass eines Haftungsbescheids auch berechtigt und verpflichtet, da die Einspruchsführerin die ihren Anteilseignern erteilten Steuerbescheinigungen nicht berichtigt hat."

Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klä­gerin als unbegründet abgewiesen. Im Tatbestand seines Urteils hat das FG festgestellt, das FA habe einen Nachforderungsbescheid erlassen. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem FG beantragt, den Nachforderungsbescheid aufzuheben. In den Entscheidungsgründen hat das FG dagegen ausgeführt, Rechtsgrundlage des Haftungsbescheids sei § 27 Abs. 5 Satz 4 des Körper­schaftsteuergesetzes (KStG). Dessen Voraussetzungen lägen vor. Insbesonde­re sei die Haftung nicht nach § 27 Abs. 5 Satz 5 KStG entfallen. Die Klägerin habe die Bescheinigungen nicht berichtigt. Die Neuregelung des § 27 Abs. 5 KStG sei nicht verfassungswidrig.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG) sowie Verfahrensmängel. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht aufrecht, sondern macht nur noch geltend, sie sei zu Unrecht nicht durch Haftungsbescheid, sondern durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen worden. Dafür fehle eine Rechtsgrundlage mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das FG habe den streitbefangenen Bescheid unwidersprochen als Haftungsbe­scheid behandelt. Die Klägerin habe in der Klageschrift selbst ausgeführt, ihre Inanspruchnahme "durch Haftungsbescheid" sei rechtswidrig. Demnach sei auch die Klägerin davon ausgegangen, dass es sich um einen Haftungsbe­scheid gehandelt habe. Dies werde erstmals in der Revisionsbegründung in Frage gestellt. Aber selbst wenn es sich nicht um einen Haftungsbescheid ge­handelt haben sollte, habe das FA die Wahl gehabt, ob es einen Haftungs- oder einen Nachforderungsbescheid erlasse. Dafür spreche die Verweisung in § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG auf § 44 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es seien keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, dass der Gesetz­geber bei der Neuregelung von § 27 Abs. 5 Satz 4 EStG etwas am Verfahren habe ändern wollen. Es sei nur darum gegangen, eine Verschuldensprüfung auszuschließen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsord­nung ‑‑FGO‑‑). Rechtsfehlerhaft hat das FG angenommen, die (einfachrechtli­chen) Voraussetzungen von § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG seien im Streitfall erfüllt. Das FA hat die Klägerin entgegen § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG nicht durch Haf­tungsbescheid in Anspruch genommen. Der angefochtene "Nachforderungsbe­scheid" ist kein Haftungsbescheid.

1. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 KStG ist die auf einen in der Bescheini­gung gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagen­rückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen. Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob das FA die Kapitaler­tragsteuer durch Haftungsbescheid geltend machen muss (dazu 2.) und ob der angefochtene Bescheid ein Haftungsbescheid ist (dazu 3.). Im Übrigen gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

a) Die Vorschrift ist im Streitfall anwendbar. Sie ist durch Art. 3 Nr. 10 Buchst. c des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vor­schriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ‑‑SEStEG‑‑ eingefügt worden und nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG erstmals für den hier streitbefan­genen Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.

b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (rückwirkende) Anwendung der Vorschrift sind, soweit es um die hier allein noch streitige Frage geht, ob das FA in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG einen Haftungsbescheid erlassen muss, im Revisionsverfahren nicht vorgebracht worden und auch von Amts wegen nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19.07.2017 ‑ I R 96/15, BFH/NV 2018, 237, Rz 29). Etwaigen denkbaren ver­fassungsrechtlichen Bedenken gegen die (rückwirkende) Verschärfung der Haftung durch den Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit (§ 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 KStG) und dadurch, dass bei Erlass des Haftungsbescheids Ermes­sen nicht auszuüben ist ("ist … durch Haftungsbescheid geltend zu machen"), ist hier nicht nachzugehen, weil es im Streitfall bereits am Erlass eines Haf­tungsbescheids fehlt.

c) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin die Einlagenrückgewähr in den ihren Gesellschaftern erteilten Bescheinigungen gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesen hat. Den Ausgangpunkt der Prüfung bildet insofern der gesondert festgestellte Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres. Maßgeblich ist darauf aufbauend die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu ermittelnde Einlagen­rückgewähr (Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 110). Hingegen entfaltet der Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG auf den Schluss des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Bescheinigung über­höht war (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG). Vielmehr ist dieser Bescheid gegebenen­falls nach Maßgabe des § 27 Abs. 5 Satz 6 KStG an die der Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen. Dies schließt es aus, dass der Feststellungsbescheid bindende Vorgaben für die Be­urteilung der Haftungsvoraussetzungen enthält. Nach diesen Maßstäben ist das steuerliche Einlagekonto der Klägerin durch die in Rede stehenden Aus­schüttungen nicht wie von der Klägerin bescheinigt in Höhe von 46.846.000 €, sondern um 12.467.801 € geringer gemindert worden. Um diesen Betrag ist die Einlagenrückgewähr überhöht ausgewiesen.

d) Soweit in den Bescheinigungen gemäß § 27 Abs. 3 KStG die Einlagenrückgewähr zu hoch ausgewiesen ist, handelt es sich (materiell-rechtlich) bei der Ausschüttung um eine beim Anteilseigner steuerbare Gewinnausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (vgl. BTDrucks 16/3369, S. 8; ebenso Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 118; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 171; Dötsch/Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 222a; anderer Auffassung Ott, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2014, 673: § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegt. Als Schuldnerin der Kapitalerträge war die Klägerin insoweit zum Steuerabzug verpflichtet (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig und bedarf keiner Vertiefung. Ihrer Verpflichtung zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer ist die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen, denn sie hat nach den Feststellungen des FG die Ausschüttung in voller Höhe ohne Abzüge ausgezahlt und die Kapi­talertragsteuer weder einbehalten noch abgeführt. Wird die zu hohe Beschei­nigung (irrtümlich) bei der Veranlagung des Anteilseigners zugrunde gelegt mit der Folge, dass die Ausschüttung bei ihm auch insoweit als nicht steuer­pflichtig behandelt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), als sie auf den über­höhten Ausweis entfällt, entsteht durch den zu hohen Ausweis ein Steuerscha­den (vgl. Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 112; BeckOK KStG/Pohl, 22. Ed. 15.09.2024, KStG § 27 Rz 381).

e) Die Klägerin haftet nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG verschuldensunabhängig für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf die überhöht ausgewiesene Einla­genrückgewähr entfällt.

aa) Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung ver­schuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrück­gewähr entfallende Kapital­ertragsteuer, wobei es auf die Veranlagung beim Gläubiger der Kapitalerträge nicht ankommt (BFH-Urteil vom 19.07.2017 ‑ I R 96/15, BFH/NV 2018, 237, Rz 26; ebenso Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 27 Rz 110; Streck/Binnewies, KStG, 10. Aufl., § 27 Rz 180; Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 64; Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 111). Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 KStG ein Haftungstatbestand vordergründig nicht entnehmen. Die Vorschrift bestimmt auf den ersten Blick nur verfahrensrechtlich, dass die (nicht einbehaltene und nicht abgeführte) Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG und soweit sie auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfällt, durch Haftungsbescheid geltend zu machen ist. Der materiell-rechtliche Haf­tungstatbestand ist dabei aber vorausgesetzt. Dass der Gesetzgeber von einer eigenständigen Haftungsnorm ausgegangen ist, ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 5 Satz 6 KStG ("Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4").

§ 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 KStG enthält insofern zumindest eine Teilkodifi­zierung des materiell-rechtlichen Haftungstatbestands, als er die Möglichkeit der Exkulpation ausschließt, denn § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist bei zu hohem Ausweis der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 Halb­satz 2 KStG i.d.F. des SEStEG nicht anzuwenden. Der Senat entnimmt dieser Verweisung in materiell-rechtlicher Hinsicht nur die Aussage, dass die Kapital­gesellschaft für die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrück­gewähr entfallende Kapitalertragsteuer verschuldensunabhängig einzustehen hat.

bb) Der Verweisung kann hingegen nicht entnommen werden, dass § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG (auch) wegen des Rechtsgrunds der Haftung auf § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG verweist (so aber BeckOK KStG/Pohl, 22. Ed. 15.09.2024, KStG § 27 Rz 382; Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach ‑‑HHR‑‑, § 27 KStG Rz 130). Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG haftet unter anderem der Schuldner der Kapitalerträge für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzufüh­ren hat, es sei denn, er weist nach, dass er die ihm auferlegten Pflichten we­der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die allgemeine Haftung des Entrichtungspflichtigen nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG setzt mithin eine schuld­hafte Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Einbe­haltung und Abführung von Kapitalertragsteuer voraus. § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG regelt demgegenüber etwas anderes. Indem die Kapitalgesellschaft bei Erteilung einer überhöhten Bescheinigung der Einlagenrückgewähr verschul­densunabhängig für die darauf entfallende Kapitalertragsteuer haftet, knüpft die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG tatbestandlich an andere Pflichten (§ 27 Abs. 3 KStG: Erteilen einer Bescheinigung über Einlagenrückgewähr) und an andere Vorschriften (Maßgeblichkeit der in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG ge­regelten Verwendungsreihenfolge) an und geht im Hinblick auf den Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit auch über § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG hinaus. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet die Kapitalgesellschaft auch dann, wenn ihr im Rahmen des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG wegen mangelnder Einbe­haltung und Abführung der Kapitalertragsteuer kein Verschulden vorgehalten werden könnte.

f) Unerheblich ist danach, ob sich die Klägerin wegen der objektiven Nichter­füllung ihrer Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG exkulpieren könnte. Dies befreit sie nicht von der Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG.

g) Von der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG wegen Erteilung einer zu hohen Bescheinigung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 3 KStG kann sich die ausstellende Kapitalgesellschaft nur dadurch befreien, dass sie die Bescheinigungen berichtigt (§ 27 Abs. 5 Satz 5 KStG; BFH-Urteil vom 19.07.2017 ‑ I R 96/15, BFH/NV 2018, 237). Ist die erteilte Bescheinigung nicht mehr unrichtig, entfällt der Rechtsgrund für die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG. Die Kapitalgesellschaft hat die (noch nicht an­gemeldete) Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen. Auf der Grundla­ge berichtigter Bescheinigungen kann die Kapitalertragsteuer gegebenenfalls auch von den Gläubigern der Kapitalerträge nachgefordert werden. Die Kläge­rin hat die Bescheinigungen nach den Feststellungen des FG nicht berichtigt.

2. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfal­lende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Ge­setz entspricht. Davon ist das FG zu Recht ausgegangen.

a) § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG überlagert und verdrängt als speziellere Norm in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorschriften in § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Abgabenordnung (AO).

aa) Nach den allgemeinen Vorschriften kann die Finanzbehörde unter weiteren Voraussetzungen den Gläubiger der Kapitalerträge als Schuldner der Kapitaler­tragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG) durch Nachforderungsbescheid in An­spruch nehmen (§ 44 Abs. 5 Satz 2 EStG). Daneben haftet der Entrichtungs­pflichtige nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG wegen schuldhafter Nichterfüllung der ihn treffenden Pflichten. Er kann wahlweise durch Haftungsbescheid (Haf­tungsanspruch) oder durch Nacherhebungsbescheid (wegen nicht erfüllter Ent­richtungspflicht) in Anspruch genommen werden (zu den Begriffen BFH-Urteil vom 25.03.2021 ‑ VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 19). Das ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, weil die Vorschrift in der 2. Alternative ausdrücklich auch den Haftungsschuldner erwähnt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.09.2017 ‑ VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163).

bb) Der Senat hat das verfahrensrechtliche Wahlrecht aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO auch in einem Fall des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG angewandt, in dem die Ka­pitalgesellschaft ihre Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer deshalb schuldhaft verletzt hatte, weil sie die Bescheini­gung gemäß § 27 Abs. 3 KStG nicht rechtzeitig erteilt hatte, mit der Folge, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt galt. Auch in diesem Fall konnte das FA die Kapitalgesellschaft wirksam durch Nacherhe­bungsbescheid in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 17.05.2022 ‑ VIII R 14/18, BFHE 277, 174, BStBl II 2022, 643, Rz 24).

b) Die verfahrensrechtliche Wahlmöglichkeit der Finanzbehörde aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO entfällt aber im Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG. Die Vorschrift ordnet für die dort geregelten Fälle ausdrücklich und zwingend an, dass die Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend ge­macht werden muss, soweit sie auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfällt (im Ergebnis ebenso: FG München, Urteil vom 26.07.2016 ‑ 6 K 97/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1401). Die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Kapitalgesellschaft daneben durch Nach­erhebungsbescheid in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Danach "ist" die Kapitalertrag­steuer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG durch Haftungsbescheid gel­tend zu machen, das heißt, sie kann nur und muss durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden (im Ergebnis ebenso: Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl.‚ § 27 Rz 110; HHR/Berninghaus, § 27 KStG Rz 130; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 166; Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 115; Ott, DStR 2014, 673, 677). Dies schließt die Festsetzung der (nicht erfüllten) Entrichtungspflicht durch Nacherhebungsbe­scheid gegenüber dem Entrichtungspflichtigen aus. Die Vorschrift kann jeden­falls nicht dahin verstanden werden, dass nur der Haftungsanspruch durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden müsse. Das bedürfte keiner aus­drücklichen Regelung. Dementsprechend ist ausdrücklich auch nicht der Haf­tungsanspruch, sondern "die Kapitalertragsteuer" durch Haftungsbescheid gel­tend zu machen. Eine eigene Bedeutung kommt § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG nur zu, wenn die Vorschrift so verstanden wird, dass sie in ihrem Anwendungsbe­reich die verfahrensrechtliche Wahlmöglichkeit ausschließt, die § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG und § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO der Finanzbehörde im Allgemeinen einräumen.

bb) Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts anderes. Der Finanz­ausschuss des Bundestags hat bei Einführung der Vorschrift des § 27 Abs. 5 KStG zu ihrer Begründung lediglich ausgeführt, der überhöht ausgewiesene Betrag unterliege der Kapitalertragsteuer, die "ggf." durch Haftungsbescheid geltend zu machen sei (BTDrucks 16/3369, S. 8). Nach Auffassung des Senats ist "gegebenenfalls" nicht so zu verstehen, dass auch der Erlass eines Nacher­hebungsbescheids in Betracht kommen kann. Vielmehr verdeutlicht der Ein­schub, dass die Verpflichtung zum Erlass eines Haftungsbescheids nur unter den Voraussetzungen von § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG besteht (gegebenenfalls = wenn ein Fall des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG vorliegt). Der Senat erkennt je­denfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 167 Abs. 1 Satz 1 AO die verfahrensrecht­liche Wahlmöglichkeit der Finanzbehörde zwischen dem Erlass eines Nacher­hebungs- oder eines Haftungsbescheids trotz des eindeutig entgegenstehen­den Wortlauts der Vorschrift auch bei § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG beibehalten wollte. Eine dahin gehende Absicht des Gesetzgebers hätte im Gesetz zumin­dest keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.

cc) Die verfahrensrechtliche Verengung auf das Haftungsverfahren fügt sich zudem sachgerecht in den Normkontext ein, da auch eine Nacherhebung der Kapital­ertragsteuer beim Gläubiger der Erträge nicht in Betracht kommt, solange die überhöhte Bescheinigung nicht berichtigt worden ist. Insbesondere bei Publi­kumsgesellschaften ist eine Berichtigung der Bescheinigungen häufig nicht möglich oder zumindest untunlich (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2015 ‑ I R 3/14, BFHE 249, 448, BStBl II 2015, 816, Rz 17). Die Möglichkeit, die überhöhten Bescheinigungen zu berichtigen, ist deshalb zwar vorgesehen, aber nicht ver­pflichtend (vgl. BTDrucks 16/3369, S. 8). Beim Gläubiger der Kapitalerträge kann die Kapitalertragsteuer danach in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG praktisch erst erhoben werden, wenn zuvor der überhöht ausgewiesene Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheini­gung freiwillig berichtigt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 5 KStG; Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 67 und 68). Geschieht dies ‑‑wie im Streitfall‑‑ nicht, ist das FA von Gesetzes wegen auf die Haftung des Entrichtungspflichtigen verwiesen, die es durch Haftungsbescheid geltend machen muss.

3. Das FA hat die Klägerin nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genom­men. Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Der angefochtene Bescheid ist kein Haftungsbescheid. An die gegenteilige Annahme des FG ist der Senat nicht ge­bunden, da sie mit den vom FG getroffenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ist.

a) Bei der Prüfung, ob der Inhalt einer behördlichen Erklärung einen Verwal­tungsakt darstellt, ist das Revisionsgericht nicht an eine Wertung durch das Tatsachengericht gebunden. Es handelt sich nicht um eine Tat‑, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.2008 ‑ I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977 und vom 15.01.2015 ‑ I R 69/12, BFHE 249, 99). Dasselbe gilt für die Frage, welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat (BFH-Urteil vom 01.10.2015 ‑ X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139). Dies schließt die Frage ein, ob es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Der BFH prüft auch ohne Bindung an die Würdigung durch das FG, ob der Verwaltungsakt eindeutig ist, ob er ausgelegt werden kann und muss oder ob er mangels hinreichender Bestimmt­heit unwirksam ist (BFH-Urteil vom 04.06.2008 ‑ I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977).

b) Für die Auslegung von Willenserklärungen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergänzend heranzuziehen (vgl. § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; BFH-Urteil vom 17.02.1988 ‑ VII R 91/85, BFH/NV 1988, 814). Nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäb­lichen Sinn des Ausdrucks zu haften, wobei von dem Standpunkt desjenigen auszugehen ist, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgeblich ist der objekti­ve Erklärungswert (BFH-Urteil vom 16.11.2000 ‑ XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303).

c) Bei Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid ein Haftungsbe­scheid ist, muss auch berücksichtigt werden, dass Steueranspruch und Haf­tungsanspruch verschieden sind. Die Inanspruchnahme eines Haftenden für fremde Schuld ist in der Regel von anderen, strengeren Voraussetzungen ab­hängig als die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners. Für den Betroffenen muss deshalb eindeutig aus dem Verwaltungsakt zu entnehmen sein, ob er als Haftender oder als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Ein Haf­tungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO), wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids er­kennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender für fremde Schuld einstehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1989 ‑ I R 139/85, BFH/NV 1991, 497).

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der angefochtene Bescheid entgegen der Annahme des FG kein Haftungsbescheid.

Er lässt weder in seiner Überschrift noch im verfügenden Teil erkennen, dass die Klägerin als Haftende in Anspruch genommen werden sollte. Der in der Überschrift als "Nachforderungsbescheid" bezeichnete Bescheid (gemeint: Nacherhebungsbescheid) setzt im verfügenden Teil unter anderem die Kapital­ertragsteuer fest. Verfahrensrechtlich wird zur Begründung ausdrücklich auf "§ 155 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 AO" verwiesen. Der Bescheid ist danach eindeutig ein Nacherhebungsbescheid.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in den Erläuterungen des Be­scheids auf die Haftung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG und § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verwiesen wird. Das deutet nicht auf den Erlass eines Haftungsbescheids hin, denn nach der Rechtsprechung des BFH erfasst die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO denjenigen, der die Steueranmeldung als Entrichtungsschuldner nicht ordnungsgemäß abgibt, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner, so dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt (BFH-Ur­teile vom 13.09.2000 ‑ I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; vom 25.03.2021 ‑ VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 19). Zur Be­gründung der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO kann also auf den Haftungsanspruch verwiesen werden. Dann erlaubt aber der Hinweis auf den Haftungsanspruch in der Begründung nicht den Schluss, dass der Erlass eines Haftungsbescheids beabsichtigt war.

Der Bescheid vom 23.07.2013 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass es sich um einen Haftungsbescheid handelt, denn er ist eindeutig und deshalb einer Auslegung nicht zugänglich. Eine Umdeutung in einen Haftungsbescheid kommt wegen der Wesensverschiedenheit von Steuerfestsetzung und Haftung von vornherein nicht in Betracht.

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Aufgrund der tatsäch­lichen Feststellungen des FG steht eindeutig fest, dass der angefochtene Be­scheid kein Haftungsbescheid ist. Da § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG jedoch den Er­lass eines Haftungsbescheids zwingend vorschreibt, ist die Klage auch in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig und ver­letzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist deshalb ersatzlos aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Da die Revision bereits in der Sache Erfolg hat, kommt es auf die gerügten Verfahrensmängel nicht mehr an.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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