EuGH weist Vertragsverletzungsklage gegen britische Vorschriften zum grenzübergreifenden Verlustausgleich in Konzernen ab
Die im Anschluss an das Urteil „Marks & Spencer“ erlassenen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, sind mit dem Unionsrecht vereinbar
Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 3. Februar 2015, Pressemitteilung Nr. 13/15
Urteil in der Rechtssache C-172/13
Kommission / Vereinigtes Königreich
Im Vereinigten Königreich können Konzerngesellschaften nach der Regelung über den Konzernabzug ihre Gewinne und Verluste untereinander verrechnen. Nach der bis 2006 geltenden Regelung war es jedoch nicht zulässig, dabei die Verluste gebietsfremder Gesellschaften zu berücksichtigen. Im Jahr 2006 wurden die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs im Anschluss an das Urteil „Marks & Spencer" des Gerichtshofs1 geändert, um den grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Nach diesen Bestimmungen, die gegenwärtig im Corporation Tax Act 2010 (CTA 2010) enthalten sind, muss die gebietsfremde Gesellschaft die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten im Steuerzeitraum, in dem die Verluste entstanden sind, und in den früheren Steuerzeiträumen ausgeschöpft haben, und es darf keine Möglichkeit zur Berücksichtigung der Verluste in zukünftigen Steuerzeiträumen bestehen. Nach dem CTA 2010 ist die Feststellung, ob die Verluste in zukünftigen Steuerzeiträumen berücksichtigt werden können, unmittelbar nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, zu treffen.
Nach Ansicht der Kommission haben die Bestimmungen des CTA 2010 zur Folge, dass es für eine gebietsansässige Muttergesellschaft so gut wie unmöglich ist, einen grenzüberschreitenden Konzernabzug vorzunehmen, da sie in der Praxis nur in zwei Fällen die Berücksichtigung solcher Verluste durch die gebietsansässige Muttergesellschaft zuließen, nämlich erstens, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz der betreffenden Tochtergesellschaft befinde, keine Möglichkeit zum Verlustvortrag vorsähen, und zweitens, wenn für die Tochtergesellschaft vor Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden seien, ein Liquidationsverfahren eingeleitet werde. Zum anderen seien Verluste, die vor dem 1. April 2006 entstanden seien, vom grenzüberschreitenden Konzernabzug ausgeschlossen, da die diesen Abzug betreffenden Bestimmungen des CTA 2010 nur für Verluste gälten, die nach dem 1. April 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finance Act 2006, entstanden seien. Da diese Regelung nach Auffassung der Kommission gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit verstößt, hat sie eine Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof erhoben.
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof die Klage in vollem Umfang ab.
Zu den im CTA 2010 aufgestellten Voraussetzungen stellt der Gerichtshof fest, dass der erste von der Kommission angeführte Fall unerheblich ist. In dem Fall, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz der betreffenden Tochtergesellschaft befindet, keine Möglichkeit des Verlustvortrags vorsehen, kann der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, den grenzüberschreitenden Konzernabzug verweigern, ohne gegen die Niederlassungsfreiheit zu verstoßen. Hinsichtlich des zweiten Falls stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission ihr Vorbringen, dass die gebietsansässige Muttergesellschaft nach dem CTA 2010 nur dann einen grenzüberschreitenden Konzernabzug vornehmen könne, wenn für die gebietsfremde Tochtergesellschaft vor dem Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden seien, ein Liquidationsverfahren eingeleitet werde, nicht belegt hat. Der CTA 2010 verlangt nämlich keineswegs die Einleitung eines Liquidationsverfahrens für die betreffende Tochtergesellschaft vor dem Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind.
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass nur dann festgestellt werden kann, dass die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne des Urteils Marks & Spencer sind, wenn diese im Mitgliedstaat ihres Sitzes keine Einnahmen mehr erzielt. Solange diese Tochtergesellschaft weiterhin – wenn auch minimale – Einnahmen erzielt, besteht noch die Möglichkeit, die Verluste mit den künftigen Gewinnen, die im Mitgliedstaat ihres Sitzes erzielt werden, zu verrechnen. Das Vereinigte Königreich hat unter Bezugnahme auf ein konkretes Beispiel einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug vorgenommen hat, bestätigt, dass die Endgültigkeit der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft nachgewiesen werden kann, wenn diese Tochtergesellschaft unmittelbar nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und alle ihre Einnahmen erzielenden Vermögenswerte verkauft oder abgegeben hat.
Zur Möglichkeit einer Gesellschaft, einen grenzüberschreitenden Konzernabzug für den Zeitraum vor dem 1. April 2006 vorzunehmen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass es Situationen gibt, in denen für Verluste vor diesem Zeitpunkt kein Konzernabzug gewährt wurde.
1 Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005 (Rechtssache C-446/03), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 107/05.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.
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