EuGH: Spanische Besteuerung realisierter Wertzuwächse, wenn eine Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Aktiva in einen anderen EU-Staat transferiert, verstößt gegen EU-Recht
Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse besteuert werden, wenn eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat transferiert, verstoßen gegen das Unionsrecht.
Die Niederlassungsfreiheit steht zwar einer solchen Besteuerung nicht entgegen, wohl aber dem Erfordernis der sofortigen Zahlung der Steuer.
Gerichtshof der Europäischen Union 25. April 2013, Pressemitteilung Nr. 53/13
Urteil in der Rechtssache C-64/11
Kommission / Spanien
Nach den spanischen Rechtsvorschriften über die Körperschaftsteuer1 werden die nicht realisierten Wertzuwächse in die Bemessungsgrundlage des Steuerjahrs einbezogen, falls eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder ihre Aktiva dorthin verlagert oder wenn eine Betriebsstätte in Spanien ihre Tätigkeiten einstellt. Da diese Vorgänge keine unmittelbare steuerliche Wirkung haben, wenn sie innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets stattfinden, stellen solche Vorschriften nach Ansicht der Kommission eine diskriminierende Maßnahme und ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit dar, da sie die Gesellschaften, die diese Freiheit in Anspruch nehmen, dem Nachteil geringerer liquider Mittel aussetzen.
Deshalb hat die Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Spanien vor dem Gerichtshof erhoben2.
Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof zum einen, dass die Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse der Aktiva einer Betriebsstätte, die ihre Tätigkeiten in Spanien einstellt, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Denn diese Besteuerung ist nicht die Folge der Verlegung des Sitzes oder der Verlagerung der Aktiva einer im spanischen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, sondern folgt lediglich aus der Einstellung ihrer Tätigkeiten. Deshalb handelt es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt und nicht um eine unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten, die unter die Niederlassungsfreiheit fallen.
Dagegen liegt bei der sofortigen Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse im Fall der Verlegung des Sitzes oder der Verlagerung der Aktiva einer in Spanien niedergelassenen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor. Der Gerichtshof führt aus, dass eine solche Gesellschaft in diesen Fällen eine finanzielle Benachteiligung gegenüber einer vergleichbaren Gesellschaft erleidet, die derartige Transfers innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets vornimmt, denn bei Letzterer werden die dadurch entstehenden Wertzuwächse erst dann in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer einbezogen, wenn sie tatsächlich realisiert werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist geeignet, eine Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Tätigkeiten aus dem spanischen Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern. Die festgestellte unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht damit erklären, dass eine andere objektive Situation als bei Gesellschaften vorliegt, bei denen diese Vorgänge im Inland stattfinden.
Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass mit den spanischen Rechtsvorschriften das rechtmäßige Ziel der Wahrung der Steuerhoheit Spaniens erreicht werden soll. Das Unionsrecht steht daher einer Ermittlung der Steuer auf die in Spanien erzielten nicht realisierten Wertzuwächse zu dem Zeitpunkt, zu dem die Besteuerungsbefugnis von Spanien gegenüber der betroffenen Gesellschaft endet – im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes oder der Verlagerung der Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat – grundsätzlich nicht entgegen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die zur Erreichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen jedoch nicht verhältnismäßig und gehen über das erforderliche Maß hinaus. Denn die Steuerhoheit Spaniens kann durch Maßnahmen gewahrt werden, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen. So ist es möglich, die Zahlung der Steuerschuld erst nach dem Transfer zu verlangen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wertzuwachs besteuert worden wäre, wenn die Gesellschaft keinen Transfer aus dem spanischen Hoheitsgebiet vorgenommen hätte. Ferner reichen die zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bestehenden Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung aus, um den Herkunftsstaat in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit der Erklärungen von Gesellschaften zu überprüfen, die für einen Aufschub der Zahlung der Steuer optieren. Somit steht das Recht auf Niederlassungsfreiheit der Besteuerung der in einem bestimmten Hoheitsgebiet entstandenen Wertzuwächse auch dann nicht entgegen, wenn sie noch nicht realisiert wurden. Es steht aber dem Erfordernis der sofortigen Zahlung der Steuer entgegen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
1 Art. 17 Abs. 1 der durch das Real Decreto Legislativo 4/2004 vom 5. März 2004 gebilligten konsolidierten Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Ley del Impuesto sobre Sociedades) (BOE Nr. 61 vom 11. März 2004, S. 10951).
2 Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich und Schweden sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge Spaniens beigetreten.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera