BMF: Externe wissenschaftliche Gutachten im Nachgang zweier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023
Bundesministerium der Finanzen 10.3.2025
Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung erforderlich
Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 = SIS 24 01 46 und 2 BvR 1143/21 = SIS 24 01 47).
Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 = SIS 21 98 95 und X R 20/19 = SIS 21 08 96) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. „doppelte Besteuerung“ ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchkörper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. „doppelten Besteuerung“ getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.
Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde üblicherweise nicht begründet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verständnis des BFH hat das BVerfG ausgeführt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschlüsse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt.
Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende – zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte – Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.
Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt – jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 – umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt.
Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative Systemüberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollständige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbezügliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich.
Die Kurzgutachten mit dem Titel „Verfassungsgemäße Ausgestaltung des Übergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung“ bzw. „Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers – Verfassungsrechtliche Stellungnahme unter besonderer Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023“ können hier abgerufen werden.
Quelle: bundesfinanzministerium.de
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