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Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter: Rat legt allgemeine Ausrichtung fest

Rat der EU 28.5.2015, Pressemitteilung 377/15

Der Rat hat am 28. Mai 2015 eine Einigung über eine Richtlinie zur Einführung eines neuen Status für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter erzielt. 

Die Einigung stützt sich auf einen Kompromisstext des Vorsitzes. Diese sog. allgemeine Ausrichtung des Rates wird als Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament dienen.  

Hierzu erklärte die lettische Wirtschaftsministerin und amtierende Ratsvorsitzende Dana Reizniece-Ozola: "Dieses Dossier ist ein konkretes Beispiel dafür, dass die Digitalisierung für den Binnenmarkt und für uns alle von Vorteil sein kann: für Bürger, die sich der Start-up-Bewegung anschließen und ihr eigenes Unternehmen gründen wollen, für Arbeitnehmer, die in diesen Unternehmen arbeiten werden, für KMU, die Tochtergesellschaften gründen möchten, und für öffentliche Verwaltungen, in denen die Digitalisierung voranschreiten wird. Alle werden in puncto Modernisierung, Wachstum und Beschäftigung davon profitieren."  

Societas Unius Personae: Neuer Name soll grenzüberschreitende Geschäfte erleichtern  

Die vorgeschlagene Richtlinie soll grenzüberschreitende Tätigkeiten von Unternehmen, insbesondere von KMU, und die Gründung von Einpersonengesellschaften als Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten erleichtern, indem die damit einhergehenden Kosten und Verwaltungslasten verringert werden. Auf diese Weise können Unternehmen in vollem Umfang von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren. 

Hierfür soll mit der Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für die Errichtung von Einpersonengesellschaften eingeführt werden. 

Die Mitgliedstaaten müssten dafür sorgen, dass ihre einzelstaatlichen Rechtssysteme eine Gesellschaftsform vorsehen, die den in der Richtlinie festgelegten gemeinsamen Vorschriften entspricht. Die Rechtsform würde auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Sie würde mit einer in der gesamten EU verwendeten Abkürzung bezeichnet werden: SUP (Societas Unius Personae).  

Wichtigste Elemente der Einigung:  

Online-Registrierung  

Eine wesentliche Neuerung ist, dass eine SUP online registriert werden kann; dafür stellen die Mitgliedstaaten jeweils Vorlagen bereit. Dies soll im Sinne der digitalen Agenda der EU die Wirtschaftstätigkeit anregen und damit Wachstum und Beschäftigung fördern. 

Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über ein eigenes nationales System für die elektronische Registrierung von Gesellschaften. 

Der vereinbarte Text soll dafür sorgen, dass Online-Registrierungen möglichst sicher und im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften erfolgen können.  

Mindestkapital 1 €  

Derzeit ist das erforderliche Mindestkapital für die Errichtung einer Einpersonengesellschaft von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. 

In der allgemeinen Ausrichtung ist ein symbolisches Mindeststammkapital von 1 € (oder 1 Einheit der Landeswährung bei Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Raum angehören) vorgesehen. 

Um Gläubiger und andere Beteiligten hinreichend zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Mechanismen vorsehen, die verhindern, dass eine SUP ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen kann. 

Beispielsweise könnten sie Gesellschaften vorschreiben, gesetzliche Rücklagen zu bilden, Bilanzprüfungen festzulegen und/oder eine Solvenzbescheinigung zu erstellen. 

Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat

Die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag enthaltenen Bestimmungen über die Trennung des Unternehmenssitzes wurden mit Rücksicht auf die Zuständigkeiten und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten gestrichen. Auch Aspekte, die das Arbeitsrecht betreffen, werden weiterhin durch das bestehende nationale Recht geregelt.

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