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LfSt Rheinland-Pfalz: Was Arbeitnehmer für die Steuererklärung 2019 wissen sollten

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 14.2.2020

Bürger, die nicht steuerlich beraten werden, können die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 abgeben.
Arbeitnehmer müssen aufpassen: Liegt ein Pflichtveranlagungsfall vor, so muss die Abgabefrist zum 31. Juli beachtet werden. Wer dagegen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat dafür vier Jahre Zeit.

Wer Fragen dazu hat, ob sein Fall ein Fall für die Antrags- oder Pflichtveranlagung ist, sollte sich in Zweifelsfällen an das Finanzamt wenden.

Belege nur noch auf Nachfrage des Finanzamts erforderlich

Auf die Einreichung von Belegen mit der Steuererklärung wird grundsätzlich verzichtet. Das Finanzamt fordert die Belege im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist.
Aber aufgepasst: Die Belege sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) aufzubewahren. Denn das Finanzamt kann die Unterlagen im Bedarfsfall anfordern und prüfen, ob alles korrekt angegeben ist. Eine Besonderheit gilt bei Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Diese Bescheinigungen müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden, wenn sie nicht zuvor vom Finanzamt angefordert wurden.

Elektronische Steuererklärung bietet Vorteile  MeinELSTER
Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch zu erstellen. Dies hat viele Vorteile: Die Daten sind ohne Papier direkt und digital im Finanzamt verfügbar und können somit schneller bearbeitet werden. Zudem können mit Hilfe des Bescheinigungsabrufs (die sog. „vorausgefüllte Steuererklärung“) zahlreiche, dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegende Daten direkt in die Steuererklärung übernommen werden. Die Angaben in der Steuererklärung können auf Plausibilität geprüft werden sowie eine Vorab-Berechnung der Steuererstattung bzw. -nachzahlung mit Hilfe des Programms erfolgen. Daneben stehen weitere Serviceleistungen, wie z. B. die sichere Übermittlung von Nachrichten und Anträgen an das Finanzamt, zur Verfügung.
Für die papierlose Übermittlung von Steuererklärungen mit den kostenlosen Produkten der Steuerverwaltung ist lediglich eine einmalige Registrierung unter www.elster.de erforderlich, die mit wenigen Klicks erledigt ist.
Zur elektronischen Erstellung der Steuererklärung stehen neben den kostenlosen Programmen der Finanzverwaltung „MeinELSTER“ und ElsterFormular auch Programme aus dem Handel zur Verfügung. Eine Liste der Softwareprodukte, die ELSTER unterstützen, ist im Internet unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt aufrufbar.

Abschaffung des Programms „ElsterFormular“ zugunsten des Online-Portals „MeinELSTER“
Das Programm „ElsterFormular“ steht letztmalig für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 zur Verfügung. Um den Umstieg zu erleichtern, besteht in ElsterFormular die Möglichkeit, die Daten zu exportieren. Diese stehen dann wie gewohnt für eine Datenübernahme aus dem Vorjahr in MeinELSTER oder zum Import in ein kommerzielles Produkt zur Verfügung.

Neugestaltung der Papierformulare
Für die Bereiche Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen und Haushaltsnahe Aufwendungen gibt es erstmals eigene Anlagen. Diese Bereiche waren bisher in den Hauptvordruck (ESt 1 A) integriert. Alle übrigen Vordrucke (Anlage Kind, Anlage N, Anlage Vorsorgeaufwand etc.) stehen in gewohnter Form zur Verfügung.

Übernahme von eDaten auch für Papiererklärung 2019
Dem Finanzamt bereits elektronisch übermittelte Daten (z. B. Lohndaten des Arbeitgebers, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge, Einkommensersatzleistungen, Renten) muss der Steuerbürger  soweit diese aus seiner Sicht zutreffend sind  nicht mehr in die Formulare eintragen. Die betroffenen Zeilen / Bereiche sind in den neuen Vordrucken leicht an dem Logo   zu erkennen und farblich dunkelgrün unterlegt.
Die vorliegenden eDaten gelten als eigene Angaben des Steuerbürgers und werden vom Finanzamt automatisch in die Steuerberechnung übernommen. Dadurch werden in den Steuererklärungsvordrucken weniger Angaben durch den Steuerbürger erforderlich.

In einem Arbeitnehmerfall kann es daher ausreichend sein, lediglich die persönlichen Daten im Hauptvordruck einzutragen und ggf. noch individuelle Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Arbeitsmittel) als Werbungskosten geltend zu machen. Sofern bei Renteneinkünften keine besonderen Steuerermäßigungen (z. B. für Handwerkerleistungen) oder Pauschbeträge (z. B. aufgrund einer Körperbehinderung) in Betracht kommen, genügt künftig die Abgabe des unterschriebenen zweiseitigen Hauptvordrucks.

Bei einer Abgabe mit ELSTER können dem Finanzamt vorliegende elektronische eDaten ebenfalls direkt in die Steuererklärung übernommen werden. Dies ist mit dem sog. Bescheinigungs- oder auch Belegabruf am häuslichen PC möglich.

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag stieg 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro (für zusammen veranlagte Paare auf 18.336 Euro). Er wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch berücksichtigt.

Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge

Der Kinderfreibetrag wurde 2019 um 192 Euro auf 4.980 Euro (2.490 Euro bei einem Elternteil) angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern 7.620 Euro je Kind steuerlich geltend machen.

Das Kindergeld wurde ab 1. Juli 2019 ebenfalls erhöht und zwar um zehn Euro im Monat je Kind. Für die ersten beiden Kinder sind dies dann je Kind und Monat 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 235 Euro.

Ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall für den Steuerbürger günstiger ist, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt geprüft und automatisch die günstigere Variante berücksichtigt. Dazu muss in der Steuererklärung 2019 die Anlage Kind ausgefüllt werden.
Unabhängig von dieser Günstigerprüfung werden die erhöhten Kinderfreibeträge stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer mit den vollen Jahresbeträgen angesetzt. Hier hat sich die Erhöhung für den Bürger bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs im Jahr 2019 positiv ausgewirkt.

Unterhalt
Für 2019 können Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen bis zu maximal 9.168 Euro als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Umzugskostenpauschale
Wird aus beruflichen Gründen der Wohnort gewechselt, können die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn durch einen neuen Arbeitsweg insgesamt mindestens eine Stunde Fahrzeit einspart wird.
Pauschal erkennt das Finanzamt seit dem 1. April 2019 für Umzugskosten bei Ledigen 811 Euro, bei Verheirateten oder Alleinerziehenden 1.622 Euro an.

Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Das kann im Jahr eine maximale Steuerermäßigung von 4.000 Euro bringen.

Förderung der umweltfreundlichen Mobilität
Bereits zum 1. Januar 2019 traten steuerliche Regelungen in Kraft, die die Förderung der umweltfreundlichen Mobilität zum Ziel haben. Beispiele sind steuerfreie Jobtickets und Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers.
Fördert der Arbeitgeber, zusätzlich zum gezahlten Lohn und Gehalt, die Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (dies gilt für Barzuschüsse sowie für Sachleistungen, wie das sog. Jobticket oder eine Bahn-Card), müssen diese Arbeitgeberleistungen nicht mehr versteuert werden. Der geldwerte Vorteil für ein Jobticket wird zudem nicht mehr auf die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet, so dass diese Freigrenze für andere Sachleistungen des Arbeitgebers (z. B. Benzingutscheine) ausgeschöpft werden kann. Die Steuerbefreiung gilt nur für Fahrten zur Arbeit, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt werden; sie kommt nicht bei Benutzung eines Taxis, Mietwagens oder privaten PKW des Arbeitnehmers zur Anwendung.
Aber aufgepasst: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale.

Beispiel: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein monatliches Jobticket zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil von monatlich 60 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei; er mindert jedoch in Höhe von 720 Euro jährlich (12 x 60 Euro) die Entfernungspauschale. Bei einer angenommenen einfachen Entfernung zur Arbeit von 15 km und 200 arbeitstäglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Jahr verbleiben dem Arbeitnehmer abziehbare Werbungskosten von 180 Euro

Jobtickets können durch den Arbeitgeber aber auch pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass das auf die Entfernungspauschale angerechnet werden muss. Dies soll die Akzeptanz von Jobtickets bei Arbeitnehmern erhöhen, die aufgrund ihres Wohnortes oder der Tätigkeitsstätte gar nicht oder nur sehr eingeschränkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen können (z.B. im ländlichen Bereich).

Nutzt ein Arbeitnehmer ein kostenfrei zur Verfügung gestelltes Dienstfahrrad oder E-Bike (Pedelec), so ist auch hier der geldwerte Vorteil steuerfrei. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil jedoch nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Vorsorge fürs Alter und Rentenbesteuerung
Für das Jahr 2019 können bis zu 24.305 Euro für Alleinstehende bzw. 48.610 Euro für Ehepaare / eingetragenen Lebenspartner als Beiträge zur Altersvorsorge (beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuermindernd abgezogen werden. Bedingt durch eine im Alterseinkünftegesetz verankerte Übergangsregel können für das Jahr 2019 jedoch maximal 88 % dieser Beiträge berücksichtigt werden. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.
Zu den absetzbaren Kosten für die Vorsorge im Alter zählen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie die Basisrente (sog. „Rürup-Rente“).
Im Gegenzug steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente für neue Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2019 von 76 auf 78 Prozent. Somit bleiben 22 % der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der bereits einmal festgesetzte steuerfreie Rentenanteil unverändert.

Kalte Progression
Um der sogenannten „kalten Progression“ entgegen zu wirken, werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs auch 2019 erneut zugunsten der Bürger verschoben (um 1,84 %).
Damit soll ein Ausgleich zur Inflation geschaffen werden.
Von „kalter Progression“ spricht man, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen nur die Inflation (Kostensteigerung) ausgleichen, es aber wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze dennoch zu einer Steuermehrbelastung kommt.

Viele Rheinland-Pfälzer erhalten Steuererstattung
Der überwiegende Teil der Bürger, die eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, kann mit einer Erstattung rechnen. Die durchschnittliche Steuererstattung lag dabei laut Statistischem Bundesamt bei 1007 Euro pro Jahr. Besonders häufig waren Rückerstattungen zwischen 100 und 1000 Euro (58 %).

Ausblick auf die Steueränderungen ab 2020

Weitere steuerliche Entlastungen
Der Grundfreibetrag steigt 2020 um weitere 240 Euro auf nun 9.408 Euro. Für zusammen veranlagte Paare sind dies 18.816 Euro. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe werden Steuern fällig.

Der Kinderfreibetrag wird 2020 um weitere 192 Euro auf 5.172 Euro (2.586 Euro bei einem Elternteil) angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.812 Euro je Kind steuerlich geltend machen.

Unterhalt
Für 2020 erhöhen sich die Höchstbeträge für Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 240 Euro auf 9.408 Euro.

Förderung der umweltfreundlichen Mobilität
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs gilt für die Dienstwagenbesteuerung im Rahmen der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode die Halbierung der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) nun bis Ende 2030. Die ursprünglich bis Ende 2021 geltende Halbierung wurde bis zum 31. Dezember 2030 bei stufenweiser Anhebung der Voraussetzungen für aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge verlängert. Zusätzlich wird eine weitere Fallgruppe aufgenommen: Für reine Elektrofahrzeuge, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen ausstoßen, wird im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bleibt auch nach 2020 für zehn weitere Jahre steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Diesen Steuervorteil können Nutzer von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen.

Sonderabschreibungen für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder
Für nach 2019 und vor 2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten gewährt.

Reisekosten    
Die Verpflegungspauschalen bei eintägigen Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten werden von 12 Euro auf 14 Euro angehoben, bei mehrtägigen Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten von 24 Euro auf 28 Euro.
Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten, erhalten  neben den Verpflegungspauschalen  einen Pauschbetrag von 8 Euro zur Abgeltung von Reisenebenkosten (z. B. für Gebühren zur Nutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten und Autohöfen).

Sachbezüge
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich (z. B. Tankgutscheine) zuwenden, ohne dass darauf Steuern und Sozialabgaben anfallen. Ab dem 1. Januar 2020 gilt jedoch einschränkend, dass zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers (z. B. für den Erwerb von Waren) oder nachträgliche Kostenerstattungen (z. B. für eine Tankquittung) nicht mehr steuerfrei sind. Guthaben- oder Geschenkkarten (z. B des Einzelhandels) sind dagegen weiter als Sachbezüge anzusehen und bleiben damit bis 44 Euro monatlich steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer damit nur Waren oder Dienstleistungen erwerben kann und eine Auszahlung in bar ausgeschlossen ist.
Für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ist ab 2020 zudem Voraussetzung, dass die Sachbezüge vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen, also nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht werden können. Ein auch nur geringfügiges Überschreiten der 44-Euro-Freigrenze führt weiterhin dazu, dass alle in einem Monat vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge steuerpflichtig sind.  

Altersvorsorgeaufwendungen
In 2020 wird für Vorsorgeaufwendungen für das Alter ein Abzug von max. 90 % eines neuen Höchstbetrags von 25.046 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Energetische Sanierungsmaßnahmen
Ab 1. Januar 2020 werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (verteilt über drei Jahre) gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z. B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage). Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent (Erst- und Zweitjahr je 7 % max. je 14.000 Euro und im dritten Jahr 6 %, max. 12.000 Euro) - höchstens jedoch 40.000 Euro - für diese begünstigten Einzelmaßnahmen. Damit können Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden. Abgesetzt werden können künftig auch die Aufwendungen für den Energieberater.

Anhebung der Vorjahres-Umsatzgrenze für Kleinunternehmen
Für Unternehmer mit geringen Umsätzen gibt es eine Sonderregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach wird von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, es gibt aber auch keinen Vorsteuerabzug. Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung sind ab 2020 folgende Umsatzgrenzen zu beachten: Der Gesamtumsatz des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer darf im vorangegangen Kalenderjahr 22.000 Euro (bislang 17.500 Euro) nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.

Für alle konkreten Fragen und Anliegen der Bürger steht die Info-Hotline der Finanzämter (Tel. 0261-2017 92 79) sowie die örtlich zuständigen Finanzämter und ihre Service-Center zur Verfügung.

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