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EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Europäische Kommission 3.10.2024, INF/24/4561
Vertragsverletzungsverfahren im Oktober: wichtigste Beschlüsse (Auszug)

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2022)4014) zu richten, weil das Land seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat. Nach den derzeit geltenden Vorschriften erhalten in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 1. Januar 2010 geschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage, und sie können die Beiträge steuerlich nicht absetzen. Damit eine Person diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss sie derzeit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer/innen in einem Mitgliedstaat – in der Regel in ihrem Beschäftigungsstaat – rentenversichert sein. Eine in Deutschland wohnhafte Person, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats ihrer Beschäftigung und hat nicht die Möglichkeit, Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung zu leisten. Sie kann trotzdem einen Vertrag der zusätzlichen Altersvorsorge in Deutschland abschließen. Aber obwohl ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden, kann die betroffene Person die Steuervorteile für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. Die deutschen Rechtsvorschriften stellen somit eine Beschränkung der in Artikel 45 AEUV und Artikel 28 EWR-Abkommen verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.  Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. 

Quelle: ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_24_4561

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