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Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: Steuererstattungen durch behindertengerechte Umbauten

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V. 30.07.2014, Medieninformation

Badezimmer oder Innenraumtreppen können durch einen Unfall oder durch eine Erkrankung plötzlich zu unüberwindbaren Hindernissen werden. Werden in der Folge Umbaumaßnahmen im erheblichen Maße erforderlich, ist fraglich, ob und wie diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., stellt dazu klar: "Diese Umbaumaßnahmen sind steuerlich 'außergewöhnliche Belastungen' und mindern das zu versteuernde Einkommen - unter Gegenrechnung der jeweiligen zumutbaren Belastung." Gemäß den steuerlichen Vorschriften erfolgt der Abzug in dem Jahr, in dem die Aufwendungen gezahlt wurden. Eine vollständige Entlastung kann durch diesen Umstand scheitern. Betragen die Umbaukosten 80.000 €, das Einkommen nur 40.000 €, ist die Steuer zwar Null, eine vollständige Auswirkung der Umbaukosten wird jedoch verfehlt.

Lanbin verweist auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Saarland aus dem Jahr 2013 (SIS 13 29 76): Vor dem Finanzgericht begehrten die Kläger die Verteilung der Umbaukosten auf 10 Jahre, um eine vollständige Berücksichtigung der Umbaukosten zu erreichen. Das beklagte Finanzamt wollte nur den Sofortabzug zulassen. Das Finanzgericht urteilte wie folgt: „Bei Umbaumaßnahmen im Wohnungsbereich handelt es sich - wie im Entscheidungsfall - in aller Regel um einmalige und sehr kostspielige Maßnahmen. Dadurch wird der steuerliche Entlastungseffekt nur zum geringen Teil erreicht, wenn diese Aufwendungen nur im Jahr der Verausgabung berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber nicht gewollt", so das Finanzgericht. Das Finanzgericht nutzte eine Billigkeitsregelung der Abgabenordung, um die Verteilung auf mehrere Jahre vorzunehmen. Wie in einem anderen Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes wurde eine Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf 5 Jahre genehmigt. Das Finanzgericht zog diese Vorschrift zur Hilfe und wollte die Umbaukosten auf 5 Jahre genehmigen. "Eine Verteilung auf 10 Jahre wurde hingegen abgelehnt", so Lanbin.

Die Entscheidung des Gerichtes ist für die Steuerpflichtigen als außerordentlich erfreulich zu beurteilen. Zwar hat das beklagte Finanzamt die Revision vor dem Bundesfinanzhof beantragt, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch empfiehlt Lanbin: "Halten Sie in solchen Fällen die Bescheide offen, indem Sie Einspruch gegen die Bescheide einlegen. Bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichtes, können sich die Aufwendungen nachträglich steuerlich positiv auswirken."

Autor: Steuerberater Stephan Hübscher, Flensburg