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EU-Kommission beschließt, die Niederlande wegen Vorschriften über grenzüberschreitende Übertragung von Rentenkapital und grenzüberschreitende Altersversorgung vor dem EuGH zu verklagen

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/20/1678 vom 30. Oktober 2020

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, die Niederlande wegen ihrer Vorschriften über die grenzüberschreitende Altersversorgung und die Übertragung von Rentenkapital vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Die Klage betrifft drei verschiedene Bestimmungen der niederländischen Vorschriften für die grenzüberschreitende Besteuerung von Altersbezügen. Erstens müssen ausländische Dienstleister den niederländischen Behörden Sicherheitsleistungen erbringen, wenn Rentenkapital aus den Niederlanden an einen ausländischen Dienstleister übertragen wird oder wenn ausländische Anbieter auf dem niederländischen Markt Dienstleistungen erbringen wollen. Zweitens müssen auch ehemalige Beschäftigte Sicherheitsleistungen erbringen, wenn das Rentenkapital an einen ausländischen Dienstleister übertragen wird oder wenn sie Rentenversicherungsdienstleistungen von einem ausländischen Anbieter beziehen möchten. Drittens sind Übertragungen von Rentenkapital mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die außerhalb der Niederlande eine Tätigkeit aufnehmen, an ausländische Anbieter nur dann steuerbefreit, wenn der ausländische Anbieter die Haftung für Steuerforderungen übernimmt oder die Steuerpflichtigen selbst diese Sicherheitsleistung erbringen.

Nach Auffassung der Kommission beschränken diese Erfordernisse den freien Personenverkehr und die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (Artikel 21, 45, 49, 56, und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).

Hintergrund

Die Kommission hat beschlossen, die Angelegenheit an den Gerichtshof zu verweisen, nachdem die Niederlande es versäumt hatten, ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, wie die Kommission in ihrer ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 27. November 2019 gefordert hatte.

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