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OLG Hamm: Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht in Deutschland umsatzsteuerpflichtig

Oberlandesgericht Hamm - Pressestelle - 28. Januar 2014, Pressemitteilung
Urteil des 19. Zivilsenats vom 28.1.2014, 19 U 107/13

Die eine namhafte Fußballmannschaft unterhaltende Klägerin kann vom beklagten Schweizer Tourismusverband auf Vergütungen aus Werbeverträgen keine in Deutschland abzuführende Umsatzsteuer für Werbeleistungen, die u.a. anlässlich von Sportveranstaltungen im heimischen Stadion für die Schweiz erbracht werden, verlangen. Das hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 28.1.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Die in einer westfälischen Großstadt ansässige Klägerin verpflichtete sich, mit der von ihr unterhaltenen Fußballmannschaft für den beklagten Verband aus Zürich in verschiedener Weise Werbemaßnahmen durchzuführen. Die Beklagte zahlte für die Werbeleistungen die in den Verträgen vereinbarten Entgelte, ohne eine von der Klägerin zusätzlich mit insgesamt ca. 40.000 Euro in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Dabei stützte sie sich auf eine Auskunft des zuständigen Finanzamtes. Die Umsatzsteuer wurde in der Folgezeit in den bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamtes festgesetzt.

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Beklagten Recht gegeben. Die von der Klägerin verlangte Umsatzsteuer schulde der Beklagte nicht, weil die Klägerin diese gegenüber dem Finanzamt selbst nicht zu zahlen habe. Die von der Klägerin geschuldeten Leistungen würden nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, weil es auf die in der Schweiz zu versteuernden Werbeleistungen und nicht auf die im Stadion der Klägerin stattfindenden Sportveranstaltungen ankomme. Die Auskunft des Finanzamtes und die Umsatzsteuerbescheide würden dem nicht entgegenstehen, da die Zivilgerichte zu einer eigenständigen Prüfung der Steuerrechtslage befugt seien.