BMF: Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 UStG); Organisatorische Eingliederung
Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 7. März 2013
Bundesministerium der Finanzen 11. Dezember 2013, IV D 2 - S 7105/11/10001 (DOK 2013/1136548)
Bezug: BMF-Schreiben vom 7. März 2013, IV D 2 - S 7105/11/10001 (2013/0213861) (BStBl 2013 I S. 333 = SIS 13 07 88)
Mit dem Bezugsschreiben wurden die Verwaltungsanweisungen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in Abschnitt 2.8 UStAE neu gefasst. Die Umsetzung dieser Regelungen macht auch im außersteuerlichen Bereich Anpassungen notwendig, die in vielen Unternehmen einen erheblichen zeitlichen Bedarf in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist eine Verlängerung der Übergangsregelung erforderlich.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung des Bezugsschreibens bis zum 1. Januar 2015 verlängert und wie folgt gefasst:
"Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer vor dem 1. Januar 2013 unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind, wird es für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn diese weiterhin unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung übereinstimmend eine organisatorische Eingliederung annehmen."
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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