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BMF: Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

Bundesministerium der Finanzen 21. Januar 2025, III C 2 - S 7116/00010/005/168 (DOK: COO.7005.100.3.11070893)

Inhaltsverzeichnis
I. Grundsätzliches
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Anwendungsregelung
Schlussbestimmungen

I. Grundsätzliches

1 Der BFH hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl II 2004 S. 571) im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache. C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl II 2004 S. 573) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden. Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 - IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

2 Nunmehr hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

3 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

4 Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, BStBl I S. 605, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2025 - III C 2 - S 7119/00004/002/027 (COO.7005.100.3.10998744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 1.1 Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BMF-Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BMF-Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605, und vom 21.01.2025, BStBl I S. XXX.“

Anwendungsregelung

7 Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


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