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BFH zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung elektronischer Dokumente im finanzgerichtlichen Verfahren

  1. Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Do­kument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittel­te Dokument vom Gericht eine Bestätigung gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erhalten hat. Dies ist vom Beteiligten zu kontrollieren.
  2. Auch ein Finanzamt darf nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung des Gerichts entbehrlich sei. Dies gilt unabhängig davon, ob es verwaltungsintern zur Durchführung dieser Kontrolle angewiesen ist oder nicht.
  3. Die Finanzverwaltung kann ihre Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht nicht selbst durch Verwaltungs­anweisungen definieren. Außerdem kann es an sich selbst keine geringeren Anforderungen stellen als an die anderen Beteiligten, die zur elektronischen Übermittlung an das Gericht verpflichtet sind.

FGO § 56, § 52d, § 52a Abs. 5 Satz 2

BFH-Beschluss vom 24.5.2023, XI R 34/21 (veröffentlicht am 20.7.2023)

Vorinstanz: FG Münster vom 2.11.2021, 15 K 2736/18 U = SIS 21 21 10

I. Streitig ist unter anderem die Zulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Das Finanzgericht gab mit Urteil vom 02.11.2021 der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten wegen Umsatzsteuer 2014 statt und ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) am 16.11.2021 elektronisch zugestellt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht ein­gelegte Revision des FA vom 26.11.2021. Auf Antrag des FA vom 22.12.2021 verlängerte der Vorsitzende des erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Schreiben vom 23.12.2021 die Revisionsbegründungsfrist antrags­gemäß bis zum 17.02.2022.

Mit Telefax vom 15.02.2022 übermittelte das FA dem BFH die "in der elektro­nisch übermittelten Revisionsbegründung vom 15.02.2022 angekündigten An­lagen". Die Geschäftsstelle des BFH informierte das FA am 18.02.2022 sowohl telefonisch als auch schriftlich unter Verweis auf § 56 der Finanzgerichtsord­nung (FGO) darüber, dass dem Gericht zwar die per Telefax übermittelten An­lagen zur Revisionsbegründung vorlägen, die im Telefaxschreiben angekündig­te, nach § 52d Satz 1 FGO elektronisch zu übermittelnde Revisionsbegründung jedoch bislang nicht eingegangen sei. Daraufhin richtete das FA ein sogenann­tes Ticket zur Erforschung der Gründe für die nicht erfolgte Übermittlung an das IT-Referat der Oberfinanzdirektion (OFD) ... Die Revisionsbegründung wurde daraufhin am 02.03.2022 elektronisch an den BFH übermittelt. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte das FA Wiedereinsetzung in den vori­gen Stand gemäß § 56 FGO.

Zur Begründung trägt das FA vor, es sei durch einen technischen Fehler ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Revision einzu­halten. Zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten werde in der Fi­nanzverwaltung das Programm "X" ge­nutzt. Das jeweilige Finanzamt übermittle den elektronischen Schriftsatz nach bestimmten technischen Vorgaben an das Rechenzentrum der Finanzverwal­tung (RZF), das den Schriftsatz elektronisch an den BFH weiterleite. Scheitere die Übermittlung aufgrund eines bereits bekannten ("definierten") Fehlers, er­folge eine automatisierte oder personelle Fehlermeldung seitens des RZF an den Anwender (das Finanzamt).

Im Streitfall sei die die Revisionsbegründung enthaltende Datei nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorgaben erstellt und am 15.02.2022 um 11:22 Uhr an das RZF versandt worden. Die erstellte xml-Datei habe allerdings den Klammerzusatz "(1)" erhalten, weil zuvor eine weitere xml-Datei für ein ande­res Verfahren erstellt worden sei und sich noch in dem dafür vorgesehenen Ordner befunden habe. Das Programm X sei zu diesem Zeit­punkt nicht in der Lage gewesen, eine xml-Datei mit einem Klammerzusatz weiterzuverarbeiten (und damit an den BFH zu übermitteln). Es habe sich um einen zum damaligen Zeitpunkt dem Programm noch nicht als bekannt einge­speisten Fehler gehandelt; dieser sei erst mit einer neuen Version am 23.02.2022 behoben worden. Da es sich nicht um einen "definierten" Fehler gehandelt habe, sei eine Fehlermeldung unterblieben. Vielmehr sei die Datei im RZF überhaupt nicht verarbeitet und dementsprechend weder für das Pro­gramm noch für die Bearbeiter im RZF eine Fehlermeldung ausgegeben wor­den. Das FA habe mangels Fehlermeldung des RZF keinen Grund gehabt, an einer erfolgreichen Übermittlung an den BFH zu zweifeln. Erst nach dem Hin­weis des BFH sei der Fehler aufgefallen und am 23.02.2023 behoben worden. Nunmehr werde auf den potentiellen Fehler hingewiesen und eine Fehlermel­dung erstellt.

Vor diesem Hintergrund habe das FA ‑‑als Absender‑‑ alles getan‚ was zur Übermittlung der Revisionsbegründung erforderlich gewesen sei, und dabei insbesondere die internen Vorgaben der OFD beachtet. Lediglich wegen eines bis dahin unbekannten Programmfehlers habe das RZF den Schriftsatz nicht an den BFH weitergereicht. Dies sei dem FA nicht bekannt gewesen. Das FA habe mangels Fehlermeldung auch keine Veranlassung gehabt, von einer geschei­terten Übermittlung an den BFH auszugehen. Somit sei das FA ohne Verschul­den gehindert gewesen, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten.

II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist für die Revisions­begründung gemäß § 120 Abs. 2 FGO begründet worden ist (s. unter 1.). Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht (s. unter 2.).

1. Das FA hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt.

a) Die Revision ist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO kann diese Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Nach § 52d Satz 1 FGO ist die Revisionsbegründungsschrift von Behörden ab dem 01.01.2022 verpflich­tend elektronisch zu übermitteln (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 52d FGO Rz 13; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1).

b) Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist das mit der Re­vision angegriffene Urteil am 16.11.2021 dem FA zugestellt worden. Die Be­gründungsfrist für die Revision wurde auf Antrag des FA vor ihrem Ablauf am 16.01.2022 gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bis zum 17.02.2022 von dem Vorsitzenden des erkennenden Senats verlängert. Innerhalb dieser Frist ist die Revisionsbegründung nicht in elektronischer Form beim BFH eingegangen. Sie wurde erst am 02.03.2022 an den BFH übermittelt. Die per Telefax übermittel­ten Anlagen gelten prozessrechtlich als nicht eingereicht (Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 35).

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisi­onsbegründungsfrist nach § 56 FGO kann dem FA nicht gewährt werden.

a) Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist muss die ver­säumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO). Ob der Beteiligte die Frist schuldlos versäumt hat, richtet sich nach den Um­ständen des Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten. Nach der Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden ‑‑auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2008 ‑ I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55, Rz 18; BFH-Beschlüsse vom 11.10.1991 ‑ VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553, Rz 6; vom 25.04.2005 ‑ VIII B 42/02, BFH/NV 2005, 1821, Rz 2; vom 18.01.2007 ‑ III R 65/05, BFH/NV 2007, 945, Rz 13; vom 06.11.2012 ‑ VIII R 40/10, Rz 6; vom 28.04.2020 ‑ II R 33/18, Rz 12; vom 30.05.2022 ‑ II R 8/21, Rz 7). Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsa­chen zur Begründung eines solchen Begehrens bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.09.2008 ‑ VII R 46/07, BFH/NV 2009, 38, Rz 5; vom 13.09.2012 ‑ XI R 48/10, Rz 12; vom 20.05.2015 ‑ XI R 48/13, Rz 17; vom 14.12.2021 ‑ VIII R 6/21, Rz 14; Rauch, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 101, 102).

b) Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzli­chen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die glei­chen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehöri­gen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (ständige Recht­sprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2007 ‑ IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508, Rz 10, m.w.N.; vom 25.11.2008 ‑ III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 24.03.2011 ‑ VII R 48/10, Rz 8); das bedeutet auch, dass das Ver­schulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1992 ‑ VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, Rz 15, m.w.N.; vom 06.11.2012 ‑ VIII R 40/10, Rz 7).

aa) In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass das FA unter anderem vorträgt, welche Maßnahmen zur Überwachung von Fristen im Amtsbetrieb getroffen sind. Dabei ist zu beachten, dass ‑‑eben­so wie ein berufsständischer Prozessbevollmächtigter‑‑ auch der Vorsteher des FA beziehungsweise der zuständige Referent, Sachgebietsleiter oder Sachbe­arbeiter verpflichtet sind, ein Fristenkontrollbuch oder einen elektronischen Fris­tenkalender zu führen, in dem unter anderem die Frist für die Revisionsbe­gründung zu vermerken ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1994 ‑ II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946, Rz 13; BFH-Beschlüsse vom 10.07.1996 ‑ II R 12/96, BFH/NV 1997, 47, Rz 11; vom 26.08.1997 ‑ VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, Rz 4; vom 10.03.2000 ‑ VII R 2/00, BFH/NV 2000, 1117, Rz 11; vom 06.11.2012 ‑ VIII R 40/10, Rz 8; vom 16.09.2014 ‑ II B 46/14, Rz 7).

bb) Das FA muss in diesem Zusammenhang vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Fristsachen gehandhabt werden, zumal wenn ihre Erledigung an Fristen gebunden ist, die nicht zu den üblichen, häufig vorkom­menden und einfach zu berechnenden Fristen gehören. Dazu rechnet auch die Revisionsbegründungsfrist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 945, Rz 15; vom 06.11.2012 ‑ VIII R 40/10, Rz 9, m.w.N.; vom 13.09.2012 ‑ XI R 48/10, Rz 13 f.; vom 04.08.2020 ‑ XI R 15/18, Rz 25). Das FA muss mithin vorbrin­gen, wer die Fristen berechnet sowie durch wen und welche Maßnahmen ge­währleistet ist, dass die Fristen notiert und kontrolliert werden (vgl. BFH-Be­schluss vom 14.05.2007 ‑ VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684, Rz 3). Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehel­fen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Be­schlüsse vom 07.02.2002 ‑ VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795, Rz 10; vom 24.01.2005 ‑ III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312, Rz 14; vom 11.05.2010 ‑ XI R 24/08, Rz 14; vom 06.11.2012 ‑ VIII R 40/10, Rz 8).

cc) Im Hinblick auf die erforderliche elektronische Übermittlung der Revisions­begründungsschrift ist zu beachten, dass die Sorgfaltspflichten im Zusammen­hang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 11.01.2023 ‑ IV ZB 23/21, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht ‑‑NJW‑RR‑‑ 2023, 425, Rz 14; vom 30.11.2022 ‑ IV ZB 17/22, NJW‑RR 2023, 351, Rz 10; jeweils zu den Sorgfaltspflichten ei­nes Rechtsanwalts). Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht (§ 52a Abs. 5 Satz 2 FGO) erteilt wurde (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 ‑ 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221; BGH-Beschluss vom 11.05.2021 ‑ VIII ZB 9/20, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 2021, 2201, Rz 22). Außerdem ist an­hand des zuvor vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich diese Mel­dung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (vgl. BGH-Beschluss vom 20.09.2022 ‑ XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715, Rz 10).

dd) Hat der Absender eine automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich ge­wesen ist. Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH-Beschluss vom 30.03.2023 ‑ III ZB 13/22, Rz 12; s. auch BTDrucks 17/12634, S. 26 zu § 130a der Zivil­prozessordnung und S. 37 zu § 52a FGO; Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 52a FGO Rz 68; Thürmer in HHSp, § 52a FGO Rz 126; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 15 Abs. 2 a.E.). Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Be­tracht (vgl. Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 52a FGO Rz 68 f.; Schmieszek in Gosch, § 52a FGO Rz 37; Thürmer in HHSp, § 52a FGO Rz 127, m.w.N.).

c) Nach diesen Grundsätzen scheidet im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Abgesehen davon, dass es an den erforderlichen Dar­legungen ‑‑siehe unter II.2.b aa bis cc‑‑ fehlt, hat das FA die Revisionsbe­gründung nicht fristgerecht an den BFH elektronisch übermittelt, was in der Folgezeit auch nicht weiter aufgefallen ist, weil nicht überprüft wurde, ob der BFH eine automatisierte Eingangsbestätigung (§ 52a Abs. 5 Satz 2 FGO) übermittelt hat. Das FA konnte indes ohne das Vorliegen einer Eingangsbestä­tigung des BFH (und gegebenenfalls ohne weitere Nachfrage bei der Ge­schäftsstelle des Gerichts) nicht davon ausgehen, dass die Revisionsbegrün­dung beim BFH eingegangen ist.

d) Soweit dieses Unterlassen auf der Ebene des FA möglicherweise verwal­tungsintern vorgesehen ist, ist dem FA ein Organisationsverschulden höherer Stellen zuzurechnen, was im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen kann (s. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 407; vom 24.03.2011 ‑ VII R 48/10, Rz 8). Das FA durfte im Streitfall mit Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. dazu BGH-Beschluss in NJW‑RR 2023, 425, Rz 19) auch dann nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung des BFH entbehrlich sei, wenn eine solche Kontrolle verwaltungsintern nicht angewiesen gewesen sein sollte.

aa) Nach dem Vortrag des FA basiert die Übermittlung der Dokumente über das RZF auf einem elektronischen System, das die Finanzverwaltung des Bun­deslandes einsetzt und das (nur) bestimmte Fehlermeldungen an das absen­dende FA versendet. Das FA habe sich in vollem Umfang an die verwaltungsin­ternen Arbeitsanweisungen gehalten. Das FA habe vom RZF auch keine Feh­lermeldung erhalten.

bb) Die Pflicht, den Erhalt einer Eingangsbestätigung des Empfängers zu prü­fen, besteht jedoch für alle Beteiligten und ihre Vertreter ‑‑das heißt für das FA, für Rechtsanwälte und seit 01.01.2023 auch für Steuerberater‑‑ gleicher­maßen, und zwar unabhängig davon, ob die Finanzverwaltung diese Prüfung für generell notwendig erachtet oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Finanzämter angewiesen sind, diese Kontrolle durchzuführen oder nicht. Das absendende FA muss selbst für die Einrichtung einer solchen Überprü­fungsmöglichkeit sorgen und seine Beschäftigten entsprechend schulen (vgl. zu den organisatorischen Anforderungen bei einer Rechtsanwaltskanzlei BGH-Beschluss in NJW‑RR 2023, 425, Rz 17), damit eine Prüfung, zu der das FA auch ohne Weisung durch Oberbehörden oder Mittelbehörden verpflichtet ist, von den zuständigen Bediensteten auch tatsächlich durchgeführt werden kann.

cc) Falls die obersten Behörden, die Oberbehörden oder die Mittelbehörden der Finanzverwaltung verwaltungsintern entschieden haben sollten, dass sie diese Prüfung nicht für erforderlich halten, vermag deren Fehleinschätzung das FA als Beteiligten nicht von seinen Sorgfaltspflichten zu entbinden, und zwar auch dann nicht, wenn diese Fehleinschätzung in ‑‑das FA verwaltungsintern bin­dende‑‑ Verwaltungsanweisungen oder Arbeitsanweisungen gegossen worden sein sollte. Da norminterpretierende Verwaltungsanweisungen die Gerichte nicht binden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 ‑ GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107; BFH-Urteil vom 20.11.2019 ‑ XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 31), steht der Finanzverwaltung kein Spielraum zu, ihre Sorgfaltspflichten bei der elektroni­schen Übermittlung von Schriftsätzen durch Verwaltungsanweisungen selbst zu definieren und dabei an die eigene Sorgfalt geringere Anforderungen zu stellen als an die der anderen Verfahrensbeteiligten, die zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind.

e) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch ursächlich. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung, ob eine automatisierte Eingangsbestätigung des BFH vorliegt, wäre die fehlgeschlagene Übermittlung ‑‑gegebenenfalls auch nach telefonischer Rückfrage bei der Geschäftsstelle des BFH‑‑ zeitnah erkannt worden und es wäre dem RZF und dem FA innerhalb der verbliebenen zwei Tage bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge möglich gewesen, einen erneuten Übermitt­lungsversuch durchzuführen.

f) Hinreichende Anhaltspunkte für eine überholende Kausalität oder eine Ver­letzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl. allgemein BGH-Beschluss vom 18.07.2007 ‑ XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778, Rz 11; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.10.2022 ‑ B 1 KR 46/22 BH, Rz 5 ff.) beste­hen nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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