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Verwaltungsgericht kippt Grundsteuer-B-Erhöhung in Bad Nauheim

Verwaltungsgericht Gießen 17.6.2014, Presseinformation Nr. 23/2014

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Verwaltungsgericht Gießen mehreren Grundstückseigentümern Recht gegeben, welche sich gegen die Grundsteuerbescheide der Stadt Bad Nauheim für 2014 gewandt hatten.

Die Stadt Bad Nauheim hatte mit Wirkung ab 2014 die Grundsteuer B, welche für bebaute oder bebaubare Grundstücke erhoben wird, erhöht. Die Höhe der jeweils für ein Grundstück zu erhebenden Grundsteuer bemisst sich nach einem Hebesatz, der von den Gemeinden bestimmt wird. Diesen Hebesatz hatte die Stadt Bad Nauheim im November 2013 mit Wirkung ab 01.01.2014 von 340 % auf 560 % angehoben.

Im Eilverfahren wollten die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer jeweils gegen die Grundsteuerbescheide eingelegten Widersprüche erreichen.

Dem hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen mit seinen Beschlüssen vom 16.06.2014 – 8 L 861/14.GI u.a. – insoweit entsprochen, als die Stadt Bad Nauheim bei der Bemessung der Grundsteuer B jeweils von einem höheren Hebesatz als 340 % ausgegangen ist.

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Erhöhung des Hebesatzes sei willkürlich. Die Gemeinden dürften nämlich auf Steuerquellen nur zurückgreifen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichten. Hiergegen habe die Stadt Bad Nauheim schon deshalb verstoßen, weil sie nicht über eine Straßenbeitragssatzung verfüge. Dies habe die Kommunalaufsicht im April 2014 in ihrer Verfügung, mit der der Haushalt der Stadt Bad Nauheim abgelehnt worden sei, auch entsprechend gerügt.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können gegen sie binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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